Niederländisches Güterrecht

  • Hallo,

    ich hab hier folgenden Fall vorliegen:

    im Grundbuch sind A + B in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht eingetragen.
    Nun ist A verstorben und gemäß Erbschein (beschränkt auf den inländischen Nachlass in Anwendung niederl. Rechts) beerbt worden von B und seinem Sohn zu je 1/2.
    Hat jemand eine Idee, was nun mit der Gütergemeinschaft geschieht?
    Wäre um jede Hilfe dankbar

  • Die Gütergemeinschaft müsste mit dem Tod eines der Ehegatten beendet sein. Nach OLG Schleswig, Rpfleger 2/2010, 73 = FGPrax 2010, 19 führt die Gütergemeinschaft niederländischen Rechts nicht zu einer Gesamthandsgemeinschaft. Nach Art. 93 Burgerlijk Wetboek besteht vom Augenblick der Eheschließung an zwischen den Ehegatten kraft Gesetzes allgemeine Gütergemeinschaft, soweit hiervon nicht durch Ehevertrag abgewichen worden ist. Bei Aufhebung der Gemeinschaft haben beide Ehegatten gemäß Art. 100 I BW gleichen Anteil an der aufgehobenen Gemeinschaft. Die so ausgestaltete Gemeinschaft wird als eine Art qualifiziertes Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen bzw. als „gebundenes Miteigentum” oder „Gemeinschaft sui generis” angesehen. Während des Bestehens der Gütergemeinschaft besitzt jeder Ehegatten einen nicht übertragbaren und ziffernmäßig nicht auszudrückenden Anteil am Gesamtgut; die Ehegatten sind weder Eigentümer nach Bruchteilen, noch besteht eine gesamthänderische Bindung (s. die Nachweise bei OLG Schleswig, Rpfleger 2/2010, 73 = FGPrax 2010, 19).

    Folglich müssten dann bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten anstelle des verstorbenen Ehegatten dessen Erben eingetragen werden. Text: Der Anteil des ….(Abt. I Nr…) ist durch Erbfolge vom …..auf die unter Nr………. Vorgetragenenen übergegangen. Anhand des Erbscheins des… vom….. berichtigt am…).

    Den Fall hatte ich allerdings auch noch nicht...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe folgenden Fall:
    Mutter (Niederländerin) setzt Sohn (Niederländer) zum Alleinerben ein.
    Sohn lebt in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts!
    Mutter bestimmt nun ausdrücklich im Testament, dass die
    Schwiegertochter "Auf keinen Fall etwas bekommt" und auch "nicht
    ins Grundbuch eingetragen werden darf"

    Ich neige dazu (so § 1418 BGB-mäßig), den Sohn allein einzutragen.
    Bedenken?

    Ach so: Deutsches Erbrecht findet Anwendung.


  • Folglich müssten dann bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten anstelle des verstorbenen Ehegatten dessen Erben eingetragen werden. Text: Der Anteil des ….(Abt. I Nr…) ist durch Erbfolge vom …..auf die unter Nr………. Vorgetragenenen übergegangen. Anhand des Erbscheins des… vom….. berichtigt am…).


    Was ist aber mit Eigentum des überlebenden Ehegatten, das ja nicht von der Erfolge erfasst ist? Wird der überlebende Ehegatte nun insoweit
    Bruchteilseigentümer zu 1/2?

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (14. April 2015 um 09:47)

  • Hast Du mal bei Bergmann/Ferid nachgelesen ?. Das niederländische gesetzliche Güterrecht wurde zum 1.1.2012 geändert (s. RA/Notar Eule, "Niederlande: Neuregelungen zum internationalen Privatrecht und zur Gütergemeinschaft", ZEV 2012, 201). Ich würde also dort erst einmal nachlesen, welche Neuerungen es gibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zunächst einmal danke Prinz.
    In meiner Version von Bergman/ Ferid ... steht leider nichts von einer Änderung.
    Was ich über Beck-Online zu ZEV/2012/201 finde, hilft auch nicht weiter.
    Die Erwartungen an den Gesetzgeber (was mir bekannt vorkommt) haben sich nicht erfüllt,
    die Gütergemeinschaft ist weiter der gesetzliche Güterstand.
    Die Gütergemeinschaft niederl. Rechts ist weder mit der deutschen Gütergemeinschaft noch mit der Bruchteilsgemeinschaft
    zu vergleichen.
    Auch mit dem Beck-Online Kommentar mit Angaben zun niederländischen Güterrecht und mit Hügel komme ich nicht weiter.
    Google verweist mich wiederum auf vorstehende Beiträge.

  • Okay, wenn es bei dem bisherigen Güterrecht verblieben ist, (s. dazu die Ausführungen der Notarakademie Baden-Württemberg vom Bearbeitungsstand: 01. Januar 2006
    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…rg/pdf/n/NL.pdf

    dann müsste bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners eine Aufteilung des gemeinsamen Vermögens in je hälftiges Miteigentum erfolgt sein.. Da es keine Gesamthandsgemeinschaft gibt (s. die Ausführungen der Notarakademie: „Gesetzlicher Güterstand: allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 1:93-113 B.W.), keine Gesamthandsgemeinschaft, sondern ein sog. qualifiziertes (gebundenes) Miteigentum sui generis“), kann bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten auch keine Auseinandersetzung des Gesamthandsvermögens erfolgen.

    Boele-Woelki führt in ihrem Aufsatz „Geplante Änderungen im niederländischen Familienrecht“ in der FamRZ 2005, 1632 ff (bei juris) aus:

    ..“ Nach heutigem Recht hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vermögens einschließlich des vorehelichen Vermögens und Schenkungen sowie Erbschaften, soweit nicht der Schenker oder Erblasser einen so genannten Ausnahmevorbehalt zugunsten des Beschenkten/Erben erklärt hat. Bei Auflösung der Gemeinschaft (zum Beispiel durch Ehescheidung) hat jeder Ehegatte einen gleichen Anteil an der aufgelösten Gemeinschaft (Art. 1:100 BW).

    Bei gesetzlicher Erbfolge würde das Vermögen aber ohnehin mit dinglicher Wirkung auf den überlebenden Ehegatten übergehen, so dass die Aufteilung in je hälftiges Miteigentum eigentlich nicht relevant würde. Die Abhandlung der Notarakademie (falls sie noch aktuell ist) führt dazu aus:

    „Gesetzliche Erbfolge: Fall 1: Die Kinder - m.W.v. 13.06.1979 wird grds. nicht mehr zwischen ehelich und nichtehelich unterschieden - und der überlebende, nicht von Tisch und Bett getrennte Ehegatte erben zu gleichen Teilen (Art. 4:10 Abs. 1 lit. a, 11 Abs. 1 B.W.) mit der Besonderheit, dass der Nachlass aufgrund „gesetzlicher Verteilung“ mit allen Aktiva und Passiva mit dinglicher Wirkung auf den überlebenden Ehegatten übergeht, der allein verfügungsbefugt ist, während die Erbrechte der Abkömmlinge in Geldansprüche umgewandelt werden, die grds. erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zahlungsfällig“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die umfangreichen Ausführungen.
    Hier ist der Verstorbene nach deutschem Erbrecht von seiner Ehefrau und seinen Kindern beerbt worden.
    Eigentlich müsste diese Konstellation hier in Grenznähe, wo zahlreiche Niederländer zum Teil schon seit Generationen leben,
    häufig vorkommen.
    Ich werde, vielleicht noch nach kurzer Anhörung der Beteiligten die Ehefrau als Eigentümer zu 1/2 und die Erbengemeinschaft zur weiteren Hälfte eintragen.

  • Ich habe den zuvor von Prinz beschriebenen Fall
    "Gesetzliche Erbfolge: Fall 1: Die Kinder - m.W.v. 13.06.1979 wird grds. nicht mehr zwischen ehelich und nichtehelich unterschieden - und der überlebende, nicht von Tisch und Bett getrennte Ehegatte erben zu gleichen Teilen (Art. 4:10 Abs. 1 lit. a, 11 Abs. 1 B.W.) mit der Besonderheit, dass der Nachlass aufgrund „gesetzlicher Verteilung“ mit allen Aktiva und Passiva mit dinglicher Wirkung auf den überlebenden Ehegatten übergeht, der allein verfügungsbefugt ist, während die Erbrechte der Abkömmlinge in Geldansprüche umgewandelt werden, die grds. erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zahlungsfällig“. "

    Meine Erblasserin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Es verfügt beim Verkauf nur der Ehegatte.
    Als Nachweis wird mir die Erbberechtigungserklärung nebst Erklärung der Zuteilung nebst Übersetzung eines niederländischen Notars vorgelegt.

    Die alleinige Verfügungsbefugnis des Ehegatten ergibt sich demnach nicht aus dem niederländischen Erbrecht sondern dem niederländischen Güterrecht.

    Gesetzt der Fall ein unverheirateter Niederländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden , wäre doch das Erbrechtszeugnis der Nachweis .
    Was ist bei meiner Fallkonstellation der richtige GBO Nachweis ?:gruebel:
    Genügt der vorgelegte Nachweis ?
    Der niederländische Notar führt in seiner Urkunde u.A. aus "... Folglich ist der obengenannte xxx infolge der gesetzlichen Nachlassverteilung alleiniger Eigentümer aller zum Nachlass gehörenden Sachen , darunter auch ausdrücklich eingeschlossen die Wohnung in Deutschland , die im Grundbuch von .... eingetragen ist)

  • Wann war denn der Erbfall (nach dem 16.08.2015, also ab 17.08.2015 ?) bzw. liegt Dir die beglaubigte Abschrift eines ein Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) mit der Gültigkeitsdauer von 6 Monaten (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO) vor ?

    Wie Lange in der „Europäisches Nachlasszeugnis – Antragsverfahren und Verwendung im deutschen Grundbuchverkehr“ in der DNotZ 2016, 103 ff auf Seite 104 ausführt, kann das ENZ (Zitat:) „insbesondere dazu verwendet werden, die eigene Rechtsstellung oder die damit einhergehenden Befugnisse nachzuweisen. Im Ergebnis lässt sich sogar nachweisen, dass ein einzelner Vermögenswert einer bestimmten Person (Erbe, Vermächtnisnehmer) zugewiesen ist. Der Beitrag befasst sich vor allem mit dem Verfahren zur Erteilung eines ENZ und seiner Legitimationswirkung gegenüber dem Grundbuchamt“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.

    Wenn Du kein Europäisches Nachlasszeugnis hast, das im Übrigen in den Niederlanden vom Notar ausgestellt würde (s. https://e-justice.europa.eu/content_succes…-maximize-de.do
    und den Link zu - Informationen nach Artikel 78[IMG]
    auf die Liste V,
    dann benötigst Du als Erbfolgenachweis mithin einen deutschen (s. nachfolgend) Erbschein, der dann in Anwendung niederländischen Rechts s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1057891
    den Ehegatten als Alleinerben ausweisen würde.

    Das ENZ verdrängt nach Art. 62 III EuErbVO den Erbschein als inländisches Nachlasszeugnis nicht, so dass statt oder neben dem ENZ bei Vorliegen der Voraussetzungen auch noch ein Erbschein beantragt und ausgestellt werden kann; ein Rangverhältnis gibt es nicht (s. Döbereiner, „Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein“, NJW 2015, 2449 ff, 2453).

    Mit der „Erbberechtigungserklärung“ des niederländischen Notars lässt sich der Erbnachweis nicht führen (s. Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, § 35 GBO RNern 166, 167 mwN). Wilsch führt dazu in RN 167 aus: „§ 35 Abs 1 S 1 GBO meint also nur den deutschen Erbschein (KG DNotZ 1998, 303; Süß Rpfleger 2003, 65; Hertel DNotZ 2012, 687, 688; Hertel ZEV 2013, 539; KG NJW-RR 2013, 79 = ZEV 2013, 153 = RNotZ 2013, 167; Demharter GBO § 35 Rn 13)“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich häng mich hier mal dran:In meinem Fall gilt unstreitig niederländisches Erbrecht. Der Erblasser war Alleineigentümer eines Grundstücks im hiesigen Bezirk. Er hinterlässt Ehefrau und eine Tochter. Grundbuchberichtigungsantrag liegt vor (Ehefrau soll als Alleineigentümerin im GB eingetragen werden). Nachweis: Europäisches Nachlasszeugnis einer niederländischen Notarin (6-Monatsfrist ist beachtet).In der Anlage IV des europäischen Nachlasszeugnisses ist die Ehefrau als Erbin angegeben worden, allerdings mit einem Erbteil von 1/2 (Ziffer 8: Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses). Dies habe ich beanstandet: entweder Alleinerbin (dann nicht 1/2, sondern 1) oder zwei Erben zu je 1/2 (dann weitere Anlage IV bzgl. weiterem Erben).Nun rief mich die niederländische Notarin an und erklärte mir, sie könne nur einen Erbteil von 1/2 eintragen, da die Tochter die andere Hälfte erbt, aber nur in einem Geldbetrag. Nach niederländischem Recht bekommt der Ehegatte alle Sachen, die Kinder haben nur Anspruch auf einen Geldbetrag.(Niederländisches Erbrecht: Überlebender Ehegatte wird Eigentümer des gesamten Nachlasses, schuldet aber den Kindern eine Geldforderung in Höhe des Erbteils.)Wie soll ich weiter verfahren? Ich kann doch keinen Alleinerben in Abt. I eintragen aufgrund eines Nachlasszeugnisses mit einem Erbteil von 1/2. In meinen Augen ist das Nachlasszeugnis von der Notarin zu ändern. Wie seht Ihr das? Hattet Ihr schon einen ähnlichen Fall?

  • Da das Grundbuch auf die Witwe berichtigt werden soll, hat das Europäische Nachlasszeugnis mE auch den Übergang des Eigentums des Erblassers auf die Witwe auszuweisen. Das kann dadurch geschehen, dass die Witwe und das Kind mit ihren je hälftige Erbquoten bezeichnet werden, daneben jedoch vermerkt wird, dass Alleineigentümerin aller Nachlassgegenstände gem. Art. 4:13 Abs. 2 und 3 BW die Witwe geworden ist; s. den hier von einem deutschen Nachlassgericht in Anwendung niederländischen Erbrechts erteilten Erbschein:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1057891

    Meines Erachtens nach ergibt sich dies aus der VO (EU) 1329/2014] [EuErbVO-Formblätter], Anhang 5, Formblatt V Anlage IV –Stellung und Rechte des/der Erben- Ziffer 10 (Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des Erben) oder 11 (Sonstige relevante Informationen oder weitere Erläuterungen)

    Ohne diese Angabe dürfte das ENZ unrichtig bzw. unvollständig sein. Nach Art. 71 II EuErbVO, § 38 IntErbRVG wird ein unrichtiges ENZ auf Antrag oder von Amts wegen geändert oder widerrufen. Eine Einziehung oder Kraftloserklärung wie beim deutschen Erbschein ist daneben nicht möglich (s. Döbereiner, „Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein“, NJW 2015, 2449/2451).

    Ich denke auch, dass die gesetzlich vorgesehene Alleinberechtigung der Witwe (Art. 4:13 Abs. 2 und 3 BW) nicht ohne entsprechenden Erbfolgenachweis eingetragen werden kann. Würde die gesetzliche Regelung geändert, wüsste später niemand, weshalb bei einem Erbnachweis, der zwei Erben mit je hälftigen Quoten ausweist, nur einer als Alleineigentümer eingetragen wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    ich bräuchte ganz dringend eure Hilfe. Ich habe einen eiligen Vorgang und wäre total dankbar über Meinungen :hoffebete

    Im Grundbuch eingetragen sind A und B in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht. Es handelt sich hierbei um die „allgemeine Gütergemeinschaft algehele gemeenschap van goederen“ (Eheschließung 1974).
    Beide Eheleute sind kurz nacheinander verstorben. Der Notar reicht nun ein Kaufvertrag (die drei Kinder als Erben des letztversterbenden sind die Veräußerer) mit Finanzierungsgrundschuld für den Käufer und beantragt zudem die Grundbuchberichtigung.

    Vorgelegt werden 2 europäische Nachlasszeugnisse (ENZ) als Nachweis der Erbenstellung.

    1. ENZ nach der Frau (Erstversterbende):
    Erben sind der Ehegatte und die 3 Kinder zu je ¼, allerdings bei den Kindern mit der Einschränkung, dass sie dieses ¼ nur als Geldwert bekommen sollen.
    Hinsichtlich des Güterstandes ist im ENZ die Angabe, dass die Gütergemeinschaft aufgelöst und auseinandergesetzt sei.

    2. ENZ nach dem Mann (Letztversterbender):
    Erben sind die 3 Kinder zu je 1/3 Anteil, hier ohne Einschränkungen.

    Meine Frage ist, wie ich die Grundbuchberichtigung eintrage. Nach Recherche und den Beiträgen im Forum wäre ich jetzt zu dem Schluss gekommen, wie folgt einzutragen:
    Den Zwischenschritt nach der Ehefrau (GB) mache ich jetzt nur für das Verständnis:

    1. Auf Ableben der Frau A:
    B (Mann) als Alleineigentümer (da den Kindern ihr ¼ nur als Geldwert zusteht)

    2. Auf Ableben des Mannes B:
    Kind1
    Kind2
    Kind3
    in Erbengemeinschaft nach niederländischem Recht
    Aufgrund Erbfolgen vom… und vom… (ENZ vom… und ENZ vom…) übergegangen und berichtigt am


    Bitte könnt ihr mir helfen?
    Hatte das schon mal jemand?

    Viele Grüße und schon mal ein schönes WE

  • Ich halte die Eintragung der zwischen den Kindern bestehenden Erbengemeinschaft nebst von Dir vorgesehenem Eintragungsgrund für richtig.

    Das Gutachten der ehemaligen Notarakademie Baden-Württemberg mit dem Bearbeitungsstand: August 2015 Niederlande, führt zur gesetzlichen Erbfolge aus, dass die Kinder -ob ehelich oder nichtehelich- und der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen Erben werden, allerdings mit der Besonderheit, dass der Nachlass aufgrund „gesetzlicher Verteilung“ mit allen Aktiva und Passiva mit dinglicher Wirkung auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Dieser ist allein verfügungsbefugt, während die Erbrechte der Abkömmlinge in Geldansprüche umgewandelt werden, die grundsätzlich erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zahlungsfällig und bis dahin zu verzinsen sind.

    Siehe zur gesetzlichen Verteilung nach Art. 4:13 Absatz 2 des Burgelijk Wetboek auch die Abhandlung von Eule in der RNotZ 2003, 434 ff.
    https://eule-tangenberg.de/downloads/Prob…ftserbrecht.pdf
    Da die Kinder auch nach dem Erstverstorbenen Miterben geworden sind (wenngleich sich ihr Anspruch in einen Geldanspruch verwandelt hat), sind auch beide Erbfolgen bei ihrer Eintragung zu vermerken.

    Daher scheint mir die Eintragung: Aufgrund Erbfolgen vom… und vom… (ENZ vom… und ENZ vom…) übergegangen und berichtigt am….. korrekt zu sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!