BpD - Schlagwortartige Bezeichnung?

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt vor:

    "Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, alle durch die Nutzung des sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Bundeswehrstandortübungsplatzes XXX bedingten Einwirkungen auf das Grundstück entschädigungslos zu dulden, auch soweit sie ihrer Art nach unter § 906 BGB fallen, soweit ein Entschädigungsanspruch als Ausgleich für eine Duldungspflicht gegeben wäre. Dies gilt auch, soweit die Einwirkungen das nach § 906 Abs. 2 BGB zumutbare Maß überschreiten."

    Dass Derartiges eintragungsfähig ist, entnehme ich u.a. der Entscheidung des BayObLG v. 24.10.1989 (NJW-RR 1990, 207-208).

    Nun habe ich aber nicht den Schimmer einer Idee, wie ich die entspr. Eintragung am hübschesten fasse.

    Hat vielleicht jemand eine Idee, wie man das Viech schlagwortartig bezeichnen könnte?

    Ansonsten müsste ich wohl eintragen (?):

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Entschädigungslose Duldung aller durch die Nutzung des sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Bundeswehrstandortübungsplatzes XXX bedingten Einwirkungen auf das Grundstück für BImA in ...; gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am .

    Is doch aber doof, oder?

  • Huch - da hat sich wohl ein Tippfehlerli eingeschlichen.

    Ansonsten - meint ihr "Immissionsduldung" genügt?

    Ich hätte gern noch diesen Entschädigungsverzicht mit drin.

    Könnte man da vielleicht auch "Immissionsduldung und/mit Entschädigungsverzicht" eintragen?

    (... und ja, das mit der "Verpflichtung" würde ich auch lieber weglassen.)

  • In meinem alten DDR-Duden steht für "Immission": Störende Einwirkung auf die Umwelt, z.B. durch Rauch, Gase, Geräusch ...

    - das dürfte also ganz gut passen,

    zum Verzicht lies doch mal bei Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1135, 1136

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Der Entschädigungsverzicht ist in meinen Augen nicht gesondert eintragungspflichtiges Nebenrecht, aber wenn Du meinst, geht es z. B. wie von Dir vorgeschlagen: "Immissionsduldung mit Entschädigungsverzicht" (ich würde "mit" statt "und" schreiben, weil die beiden zusammengehören und keine selbstständigen, nebeneinander stehenden Rechte darstellen).
    Hier schreiben wir "Immissionsduldungsverpflichtung".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Riesendank für die vielen Anregungen! :daumenrau

    ... (ich würde "mit" statt "und" schreiben, weil die beiden zusammengehören und keine selbstständigen, nebeneinander stehenden Rechte darstellen) ...



    Stimmt, da hast du vollkommen Recht! Schließlich handelt es sich um einen Entschädigungsverzicht hinsichtlich eben dieser Immissionsduldung.

    @Zaphod: Vielen Dank für den wertvollen Rechtsprechungshinweis!

    Ich werde es wohl als "Entschädigungslose Immissionsduldung" eintragen. Das erscheint mir am "dinglichsten". ("Verpflichtung" und "Verzicht" klingen mir irgendwie zu schuldrechtlich.)

    :dankescho

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtsflegel (8. Februar 2011 um 14:01)

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Mir liegt ein Kaufvertrag über ein Grundstück zwischen zwei Privatpersonen vor. Neben dem üblichen bestellen die Beteiligten auch eine Dienstbarkeit für die Gemeinde (Immissionsduldung Landwirtschaft). Ist wahrscheinlich schon hundertmal so eingetragen, aber heute stell ich mir folgende Fragen:

    1. Warum für die Gemeinde? Wo ist das rechtliche Interesse? Hab aber inzwischen schon Schöner/Stöber RdNr. 1209 gefunden. Das könnte doch auf meinen Fall passen, oder?

    2. Es heißt in der Urkunde: "... die durch die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Grundstücke ausgehen ...". Ist das bestimmt genug?

    Würdet Ihr das Recht wie beantragt eintragen?

  • *nochmalvorsichtignachfrag*

    Hat denn keiner eine Idee (vor allem zu Punkt 2)?



    Ich sag als Idee mal so: "umliegend" würde ich als juristischer Laie definieren als alle Grundstücke im Rechtssinne, die mit wenigstens einem Punkt an das belastete Grundstück angrenzen.
    Wenn das so gewollt ist: fein, dann würde mir die Bezeichnung so reichen. Falls aber nicht (wovon ich eher ausgehe), wäre sie mir zu unbestimmt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • In der Form habe ich das ebenfalls noch nie gesehen. Ich kenne das entweder als Grunddienstbarkeit oder seltener als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Nachbarn, von dessen Grundstück die Immissionen ausgehen. Die Gemeinde wird vermutlich nicht Eigentümerin der umliegenden Grundstücke sein und wenn, dann dort keine Landwirtschaft betreiben. Gäbe es ein öffentliches Interesse für die Duldungsverpflichtung, könnte eine Dienstbarkeit für die Gemeinde (als Vertreter der "Allgemeinheit") bestellt werden. Dann wären solche Dienstbarkeiten aber wohl häufiger. Ich würde mir den Vorteil für die Gemeinde noch darlegen lassen. Hinsichtlich der "umliegenden Grundstücke" sehe ich das wie Omawetterwax. Die Bewilligung müßte noch zumindest dahingehend ergänzt werden, daß dabei nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemeint sind.

  • @ omawetterwax:
    Ich seh das eigentlich auch so. Umliegend meint anliegend bzw. angrenzend. Wie es genau gemeint sein soll, weiß ich natürlich nicht, aber ich gehe davon aus, dass eigentlich schon noch andere Grundstücke als nur die angrenzenden gemeint sein sollen.
    Die Frage ist jetzt nur noch, ob mich das wirklich zu interessieren hat oder ob ich nicht einfach sagen kann umliegend meint dem Wortlaut nach angrenzend und wenn es später mal Streit geben sollte, dann ist das das Problem der Beteiligten, die das ja auch so unterschrieben haben.

    @ Zaphod:
    Ich habe mittlerweile mal in den Grundbüchern gesucht und zahlreiche Dienstbarkeiten gefunden, die aufgrund einer Bewilligung mit diesem Wortlaut eingetragen wurden. Das wurde anscheinend noch nie als Problem gesehen.
    Zum Hintergrund wurde mir von Kollegen erklärt, dass die Gemeinde verhindern will, dass Städter billigen Grund auf dem Land kaufen und danach versuchen, gegen die Landwirtschaft und ihre Immissionen vorzugehen. Und da man eben nicht für jeden Bauern ein eigenes Recht eintragen kann, wird das allgemein für die Gemeinde eingetragen.
    Ich könnte mir vorstellen, dass ich hinsichtlich des Interesses der Gemeinde bestimmt was bekommen könnte, hinsichtlich der Bezeichnung der Grundstücke habe ich da so meine Zweifel. Ich glaube nämlich nicht, dass nur die angrenzenden gemeint sein sollen.

    Meint Ihr, dass es möglich wäre, die gemeinten Grundstücke anders zu bezeichnen (z.B. alle Grundstücke der Gemarkung ... auf denen Landwirtschaft betrieben wird; oder zum Beispiel aller Grundstücke im Umkreis von ... km)?

    Danke auf jeden Fall für Eure Hilfe!!!

  • Es muß sich m.E. eben aus der Bewilligung eindeutig ergeben, von welchen Grundstücken Immissionen hinzunehmen sind und von welchen nicht. Ansonsten ist das ein Quell ewiger Freude für Rechtsanwälte. Beim ersten Vorschlag halte ich die Einschränkung auf den Betrieb einer Landwirtschaft für unnötig, da landwirtschaftliche Immissionen naturgemäß nur von solchen Grundstücken zu erwarten sind. Das mit dem "Umkreis" wäre eine Möglichkeit. Zur Dienstbarkeit für die "Allgemeinheit" siehe noch hier (m.w.N.).


  • Meint Ihr, dass es möglich wäre, die gemeinten Grundstücke anders zu bezeichnen (z.B. alle Grundstücke der Gemarkung ... auf denen Landwirtschaft betrieben wird;



    Wäre mir so auch zu heikel im Hinblick auf die Bestimmtheit und den "Rechtsfrieden (:))". Angenommen es sind zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung 7 Grundstücke, auf denen Landwirtschaft betreiben wird, 10 Jahre später macht aber ne Hühnerfarm auf einem 8. Grundstück auf...
    Da gefällt mir die Lösung mit dem Umkreis schon besser. Damit stünde dann auch fest, dass auch spätere landwirtschaftliche Nutzung hinzunehmen wäre.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe mittlerweile mit der Gemeinde gesprochen. Die waren sehr einsichtig. Es hat sich herausgestellt, dass umliegend schon mehr sein soll als angrenzend. Der Sachbearbeiter meinte jedoch höchstens 200 m. Er will die Sache jetzt in den Gemeinderat bringen, um dort den Umkreis beschließen zu lassen. Eine Abschrift des Beschlusses bekomme ich dann.

    Würdet Ihr trotzdem noch die Änderung der Urkunde durch die Beteiligten verlangen? Oder könnte ich den Beschluss als Konkretisierung von umliegend einfach so zur Akte nehmen? Eine privatschriftliche Erklärung von Käufer und Verkäufer könnte ich auch problemlos bekommen. Der Notar hätte sogar Vollmacht, will aufgrund dieser aber dazu nichts erklären (ist ja mal wieder toll!). Oder müssen die Beteiligten sogar nochmal zum Notar?

  • Da es dir nicht wirklich weiter hilft zu wissen, dass der Begünstigte mit einer Ausweitung des Inhalts der Dienstbarkeit einverstanden ist, wird zumindest der Grundstückseigentümer Wohl oder Übel nochmal ran müssen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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