Teilungsversteigerung und Insolvenz

  • Hallo an alle Versteigerungspraktiker,

    ich komme bei zwei Fragen nicht weiter:

    1. Was ist, wenn während des lfd. Teilungsversteigerungsverfahrens das Insolvenzverfahren gegen den A´gegner eröffnet wird?
    2. Was ist, wenn im Nachhinein erst bekannt wird, dass das Inso- Verfahren bereits gegen den A´gegner eröffnet wurde?

    Ich bin auf diesem Gebiet nicht mehr fit. Könnt Ihr mir helfen?

  • zu 1.) nichts, außer dass der Inso-Verw. an die Stelle des A´gegners tritt

    zu 2.) es kommt darauf an - siehe Stöber, § 180 RnR. 15

  • Habe zwar einige Threads zu "Teilungsversteigerung und Insolvenz", aber keinen, der mir hilft. Im PKH-Forum finde ich auch nichts. Was tun?

    Dem Antragsteller in der Teilungsversteigerung wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und Anwalt X beigeordnet.
    Das Verfahren war nach § 77 Abs. 1 ZVG eingestellt, da wurde über das Vermögen des Antragstellers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
    Heute schreibt mir der Treuhänder, er beantrage die Verfahrensfortsetzung und begehre, unter Abänderung des Beschlusses vom ... [also des PKH-Bewiligungsbeschlusses] nunmehr Rechtsanwalt Y beizuordnen.

    Klar ist mir, dass mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder in das Zwangsversteigerungsverfahren an der Stelle des Insolvenzschuldners (hier also des Antragsteller) einrückt - so z.B. Stöber, ZVG, § 180 Rn. 15.2.

    Ich zweifle aber, ob - wie der Treuhänder offenkundig glaubt - die dem Antragsteller bewilligte Prozesskostenhilfe nun gleichfalls für den Treuhänder gilt.

    Ich tendiere dazu, dass die PKH für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist, da an seiner Stelle nun der Treuhänder am Verfahren teilnimmt. Dann stellt sich die Frage, ob der bisher beigeordnete ANwalt X seine Kosten (für die Verfahrensanordnung und Durchführung und die Teilnahme am Termin, der zum § 77 I ZVG geführt hat) jetzt oder erst nach Aufhebung des Verfahrens geltend machen kann.

    Immerhin hätte diese Lösung den Vorteil, dass ich dann gesondert über PKH-Bewilligung und Beiordnung hinsichtlich des Treuhänders entscheiden kann.

    Welches Schicksal ereilt die PKH-Bewilligung, wenn der Antragsteller aus dem Verfahren ausscheidet?

  • Auch auf die Gefahr hin, weiter Selbstgespräche zu führen, möchte ich das Forum an meinen weiteren Gedanken zur Fragestellung teilhaben lassen:

    Ich zweifle aber, ob - wie der Treuhänder offenkundig glaubt - die dem Antragsteller bewilligte Prozesskostenhilfe nun gleichfalls für den Treuhänder gilt. Ich tendiere dazu, dass die PKH für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist, da an seiner Stelle nun der Treuhänder am Verfahren teilnimmt.

    HIerzu bin ich nun fündig geworden: Zöller/Philippi, ZPO, § 114 Rn. 12 (in meiner 24. Auflage jedenfalls):
    "Parteiwechsel: Zu einem solchen können zB Tod ... oder Insolvenz einer Partei (§§ 239, 240) ... führen. ...
    War bei einem Parteiwechsel der aus dem Prozess ausscheidenden Partei PKH bewilligt worden, so erlischt diese mit dem Ausscheiden mit Wirkung für die Zukunft (§ 124 Rn 2a). Die neu eintretende Partei rückt insoweit nicht in die Rechtsstellung der ausgeschiedenen Partei ein ... Ihr kann aber erneut PKH bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 114 erfüllt."

    Zitat

    Dann stellt sich die Frage, ob der bisher beigeordnete ANwalt X seine Kosten (für die Verfahrensanordnung und Durchführung und die Teilnahme am Termin, der zum § 77 I ZVG geführt hat) jetzt oder erst nach Aufhebung des Verfahrens geltend machen kann.

    Solange ich es nicht besser weiß, unterstelle ich, dass § 8 Abs. 1 S. 1 RVG einschlägig ist: Die Angelegenheit als beigeordneter Anwalt ist für RA X beendet.

  • Auch auf die Gefahr hin, weiter Selbstgespräche zu führen, möchte ich das Forum an meinen weiteren Gedanken zur Fragestellung teilhaben lassen:

    Solange ich es nicht besser weiß, unterstelle ich, dass § 8 Abs. 1 S. 1 RVG einschlägig ist: Die Angelegenheit als beigeordneter Anwalt ist für RA X beendet.

    Dein "Selbstgespräch" ist aber sehr interessant.
    :)
    Ich denke auch, dass nunmehr PKH für den Treuhänder (u.U. auch mit Anwaltsbeiordnung?:gruebel:) bewilligt werden kann.
    Für den bisherigen RA ist die Sache beendet - er kann seine Kosten abrechnen und gut ist.

  • Ich hänge meinen Fall hier mal dran, da es um Teilungsversteigerung während eines Insolvenzverfahrens geht:

    Eingetragen ist eine Erbengemeinschaft.
    Beantragt wird die Teilungsversteigerung von einem Mitglied der Erbengemeinschaft.
    Bzgl. des Vermögens der Antragstellers ist ein InsoVerf. angeordnet.

    Laut Auffassung des Insolvenzverwalters ist, aufgrund § 84 InsO, der Schuldner des Insolvenzverfahrens, also unserer Antragsteller, neben dem Insolvenzverwalter antragsberechtigt.

    in den einschlägigen Kommentierungen finde ich diese Meinung aber nicht bestätigt (u. a Schöner Rn 327 f. zu § 180). Hattet ihr schon einmal einen solchen Fall bzw. habt euch mit § 84 InsO beschäftigt?

  • Was ist mit § 84 InsO als "lex specialis". was macht diese Vorschrift dann für einen Sinn?

    Hat klarstellende Funktion (MüKo/Bergmann/Gehrlein InsO § 84 Rn. 1) -> Nur der Anteil fällt in die Masse, nicht der ganze Gegenstand. Wie LFdC (auf § 80 InsO abstellend): Dassler/Schiffhauer/Hintzen § 180 ZVG Rn 177. Und noch Staudinger/Eickelberg BGB § 753 Rn 5 oder MüKo/Karsten Schmidt § 753 Rn. 20. Dort wird zwar nicht der § 80 InsO genannt, beide gehen aber vom zu Verfahrenshandlungen berechtigten Insolvenzverwalter aus. "Statt" dem Schuldner.

  • Danke für Eure Gedanken.

    Habe jetzt auch diverse Kommentierungen zu § 84 InsO gelesen. Sämtliche stellen heraus, dass die Gemeinschaft nach den geltenden Regelungen der jeweiligen Gemeinschaft / Gesellschaft (hier also nach BGB) auseinanderzusetzen ist, aber halt durch den Insolvenzverwalter. Kein Kommentar sagt, dass § 80 InsO in diesen Fällen nicht greift.
    Und der BGH sagt ja auch, dass der Insolvenzverwaltervermerk eingetragen werden muss, wenn der Insolvenzschuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, da der Schuldner nicht ohne Mitwirken des Insolvenzverwalters über den Erbanteil verfügen darf, oder die Erbengemeinschaft insgesamt nicht ohne InsoVerwalter das Grundstück veräußern soll. BGH vom 19.05.11, VB ZB 197/10.
    Auch die von WinterM genannte BGH-Entscheidung erläutert ja § 84 InsO. Die Vorschrift führt dazu, dass der InsoVerwalter keine Verfahren nach § 185 ZVG einleiten kann und auf die Teilungsversteigerung zu verweisen ist.
    Also: Meine Entscheidung steht!

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