Abänderung der richterlichen VKH-Bewilligung

  • Hallo,
    vielleicht kann mir jemand hierbei weiterhelfen.
    Der Richter hat in einer Familiensache dem Antragsteller erst ratenfreie VKH bewilligt. Dann teilt der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass ein Bausparvertrag existiert, der zum 31.01.2011 zuteilungsreif wird/wurde. Daraufhin hat der Richter eine Ratenzahlung angeordnet mtl. 45,00 EUR mit der Begründung, dass "das Bausparguthaben angemessen zu berücksichtigen ist". Wäre hier nicht die Zahlung der fälligen Kosten aus dem Vermögen anzuordnen gewesen? Ich habe dann nach Abschluss des Verfahrens den Ratenbeschluss dahingehend abgeändert dass eine Einmalzahlung zu leisten ist. Jetzt kommt die Beschwerde mit der Begründung der Rpfl. darf sich nicht über die richterliche Entscheidung hinwegsetzen. (Der Richter hat in einem Aktenvermerk notiert, dass gegen eine Einmalzahlung keine Bedenken bestehen.) Durfte ich den die richterliche Entscheidung so ändern? und kann ich jetzt der Beschwerde abhelfen oder fällt die unter § 68 Abs. 1 S.2FamFG?

  • Ich befürchte, die Beschwerdebegründung stimmt. Du darfst den Beschluss des Richters nur abändern, wenn eine wesentliche Veränderung eingetreten. Wenn der Richter in seinem Bewilligungsbeschluss Vermögen nicht berücksichtigt hat, darfst du es auch nicht berücksichtigen, außer das Vermögen ist deutlich mehr geworden. Ansonsten sind wir Rpfls an die (zum Teil arg fehlerhaften) Bewilligungsbeschlüsse der Richter gebunden....

  • Hänge mich hier mal rein. Ist eigentlich nach der "Erstbewiligung" durch den Richter immer schon der Rechtsfleger zuständig?

    Beispiel hier am Gericht bei noch laufenden Verfahren:

    Richter hat entschieden mit Ratenzahlung. Beschwerde mit der Begründung es wurde dies und das vergessen einzureichen. Richter verfügt, Herrn Rpfl. zwecks Abänderung.

    oder Richter hat entschieden, ohne Raten, jetzt Mitteilung , Vermögenszuwachs von 20.000,00 €, .... Richter verfügt Herrn Rpfl. z.w.V.

    oder Richter hat entschieden, falsch gerechnet, nicht alles berücksichtigt was eingereicht wurde, Beschwerde und ja ja Rechtspfleger zur Entscheidung.

  • Richter hat entschieden mit Ratenzahlung. Beschwerde mit der Begründung es wurde dies und das vergessen einzureichen. Richter verfügt, Herrn Rpfl. zwecks Abänderung.

    Eine Abänderung ist nur bzgl. Änderungen möglich, die nach Bewilligung der PKH eingetreten sind (vgl. Geimer in: Zöller ZPO, 30. Auflage, §120a Rn. 26). Im Übrigen ist der Beschwerdeweg zu beschreiten.
    Davon unabhängig, ob eine Änderung möglich ist muss der Richter sich natürlich mit der Beschwerde befassen, wenn sie eingelegt wurde.



    oder Richter hat entschieden, ohne Raten, jetzt Mitteilung , Vermögenszuwachs von 20.000,00 €, .... Richter verfügt Herrn Rpfl. z.w.V.

    Wenn der Vermögenszuwachs nach der Bewilligung der PKH stattgefunden hat, dann ist es Sache des Rpfl. Ansonsten Hr. Richter zur Prüfung einer Aufhebung nach §124 Nr. 3 ZPO.



    oder Richter hat entschieden, falsch gerechnet, nicht alles berücksichtigt was eingereicht wurde, Beschwerde und ja ja Rechtspfleger zur Entscheidung.

    Dann Hr. Richter zur Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Beschwerde.

  • ... Richter hat entschieden mit Ratenzahlung. Beschwerde mit der Begründung es wurde dies und das vergessen einzureichen. Richter verfügt, Herrn Rpfl. zwecks Abänderung.
    ...
    oder Richter hat entschieden, falsch gerechnet, nicht alles berücksichtigt was eingereicht wurde, Beschwerde und ja ja Rechtspfleger zur Entscheidung.

    In diesen Fällen ist der Richter zuständig, §§ 127 Abs. 2, 572 Abs. 1 ZPO.

    ... oder Richter hat entschieden, ohne Raten, jetzt Mitteilung , Vermögenszuwachs von 20.000,00 €, .... Richter verfügt Herrn Rpfl. z.w.V. ...

    Korrekt, § 120a ZPO.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Richter hat entschieden mit Ratenzahlung. Beschwerde mit der Begründung es wurde dies und das vergessen einzureichen. Richter verfügt, Herrn Rpfl. zwecks Abänderung. ... oder Richter hat entschieden, falsch gerechnet, nicht alles berücksichtigt was eingereicht wurde, Beschwerde und ja ja Rechtspfleger zur Entscheidung.

    In diesen Fällen ist der Richter zuständig, §§ 127 Abs. 2, 572 Abs. 1 ZPO.

    ... oder Richter hat entschieden, ohne Raten, jetzt Mitteilung , Vermögenszuwachs von 20.000,00 €, .... Richter verfügt Herrn Rpfl. z.w.V. ...

    Korrekt, § 120a ZPO.

    :daumenrau

  • Hänge mich hier mal rein. Ist eigentlich nach der "Erstbewiligung" durch den Richter immer schon der Rechtsfleger zuständig?

    Beispiel hier am Gericht bei noch laufenden Verfahren:

    oder Richter hat entschieden, ohne Raten, jetzt Mitteilung , Vermögenszuwachs von 20.000,00 €, .... Richter verfügt Herrn Rpfl. z.w.V.

    ....


    Diesen Fall habe ich jetzt auch.

    Mein Problem: Das Verfahren läuft noch länger, Verhandlungstermin ist erst im nächsten Jahr. Welcher Streitwert (endgültig) festgesetzt werden wird und wie die Kostenverteilung ausfällt, steht natürlich in den Sternen.

    In welcher Höhe ordnet ihr einen Einmalbetrag in diesen Fällen an? :gruebel: (Der Vermögenszuwachs von 20.000,- € würde natürlich locker für alle Kosten reichen.)

  • Bei so etwas habe ich die Akte dem Richter mit der Bitte um Festsetzung des vorläufigen Streitwerts vorgelegt. Dann musst du die Kosten berücksichtigen, die wohl anfallen werden (3,0 GKG-Gebühr + Rechtsanwaltsvergütung 1,3 Geschäftsgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer.) Ich würde die Partei daraufhinweisen, dass sich eventuelle Änderungen am Streitwert oder an den dann tatsächlich angefallenen Kosten auf die von ihr zu leistende Zahlung auswirken und, dass sie deshalb evtl. noch etwas nachzahlen muss.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Einen vorläufigen Streitwert habe ich schon. Ausschließen kann ich natürlich auch nicht, dass es im Termin zu einem Vergleich kommt und ggf. eine weitere Gebühr anfällt. Müsste ich dann ggf. zu entsprechender Zeit nachfordern und hoffen, dass die PKH-Partei Geld für diese Eventualitäten beiseite gelegt hat.

    Es könnte natürlich auch der umgekehrte Fall eintreten (Kostenentscheidung ergeht, nach der die PKH-Partei z. B. lediglich 1/2 der Kosten tragen muss). Wenn der eingezogene PKH-Einmalbetrag auch den Anteil der Gegenseite mit abdeckt, kann sich die PKH-Partei die Überzahlung nur gegen den Gegner festsetzen lassen, oder? :gruebel:

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