PKH mit Raten, Partei im Ausland

  • Hallöchen. Ein Frage:
    Es wurde PKH mit Raten bewilligt. Der Zahlungsplan konnte der Partei nicht zugesendet werden, hierfür liegt ein Rückbrief vor. Eine EMA-Anfrage hat ergeben, dass sich die Partei nach Brasilien abgemeldet hat.
    Was mach ich denn jetzt? Muss ich die Ratenzahlungsverpflichtung aufheben? An das Geld kommen wir ja nicht und wenn ich ihn nicht aufhebe werde ich doch mit Rückstandsanzeigen von der OJK bombadiert, oder?

  • Das hatten wir hier auch schon mehrfach: Natürlich kannst du aufheben und den Aufhebungsbeschluss öffentlich oder durch Zustellung ins Ausland förmlich zustellen.

    Einfacher wäre es, das Konto platt zu machen und gut.

    Möglich wäre nach der neuen BGH-Entscheidung zur Beteiligung der REchtsanwälte im Verfahren nach § 120 IV ZPO (gibt ein paar Threads dazu) dies auf den Schriftverkehr im Ratenverfahren anzuwenden. Dann kannst du beim Anwalt mahnen und dem die Aufhebung zustellen.

    Dat da letztendlich nix bei rum kommt, weil die Kasse die Vollstreckung mangels Inlandsvermögen einstellt, ist m.E. aber so klar, dat ich meine Glaskugel in der Schublade lassen kann.

  • Nanana so einfach aufheben geht aber nicht.
    Die Partei muss ja erst mal in Ratenverzug geraten (was zwangsweise passieren wird, da sie den ZP ja gar nicht hat) und die Partei muss erst mal aufgefordert werden die Raten zu zaheln, was nicht funktionieren wird, da du ja anscheinend keine Adresse hast.

    Von daher entweder die Störtebeckervariante und den RA Anschreiben, wenne Pech hast mault der rum (meiner Meinung nach zu Recht) weil er keinen Kontakt zum Mandanten hat.

    Variante 2 wäre Konto auf 0 Euro stellen und die Akte vorm Bezi verstecken (das war nur ein Scherz). Ist nicht so ganz richtig, aber so ergibt sich das Bombadierungsproblem nicht und wenn die Partei wie durch ein Wunder wieder in Deutschland ist und Du davon Wind bekommst (ist bei uns schon mal vorgekommen) kannste das Konto wieder aufleben lassen.

  • Mmh schwierig. Glaube ich würde nach 3 Monaten aufheben, um für mich einen sauberen Abschluss in der Akte zu haben; zumal die Partei ja durch die Beschlussfassung über die grds. Ratenzahlungspflicht informiert war und selbst zu verschulden hat dass keine konkretere Aufforderung möglich war - maßgebend bleibt aber der ratenanordnende Beschluss!
    Den Aufhebungsbeschluss würde ich an den RA zustellen.

    Sollstellung der Forderung wird dann mangels Anschrift unterbleiben, der KB kann sich ja aber eine Frist bestimmen und dann nochmal gucken, ob die Partei wieder zurückkehrt nach Deutschland...

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