Löschung einer Zwangshypothek, Prozeßstandschaft

  • Hallo,

    eine Mutter hat im Rahmen einer Prozeßstandschaft auf dem Grundstück des Kindesvaters eine Zwangshypothek für Unterhaltsansprüche der Kinder eintragen lassen (Mutter ist eingetragene Gläubigerin).
    Das Recht soll jetzt gelöscht werden. Vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung der Mutter und die formgerechte Zustimmung des Kindesvaters als Grundstückseigentümer. Anhand der Eintragung kann ich ersehen, daß ein Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Insoweit möchte ich die Löschungsbewilligung auch des Volljährigen verlangen, da die Prozeßstandschaft insoweit beendet ist.
    Würde Euch die Löschungsbewilligung der Kindesmutter als eingetragene Gläubigerin genügen, soweit Ansprüche des minderjährigen Kindes abgesichert sind? Oder würdet Ihr prüfen, ob insoweit noch eine Prozeßstandschaft besteht?
    Vielen Dank vorab!!

  • Wenn die KM als Gläubigerin eingetragen ist, dann dürfte m.E. deren Bewilligung ausreichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist die Kindesmutter denn als Prozessstandschafterin Ihrer Kinder eingetragen oder ohne jedwede Zusätze ?


    Zusätze dürften eigentlich gar nicht eingetragen sein, weil lediglich der Prozessstandschafter einzutragen war (s. zur Eintragung eines Elternteils als Titelgläubiger: Schöner/Stöber, RN 2162b m.N.). Das ist nicht anders, als wenn für den WEG-Verwalter (s. OLG München, 34 Wx 117/09 = NJW-RR 2010, 744; Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 19 RN 107) oder für den Insolvezverwalters als Prozessstandschafter (OLG München, 34 Wx 19/10 = NJOZ 2011, 59) eine Zwangssicherungshypothek eingetragen sit. In solchen Fällen ist der Prozessstandschafter Gläubiger -ohne dass es auf die materielle Rechtslage ankommt (KG, Rpfleger 2001, 340; LG Stuttgart, BWNotZ 2005, 148)- und hat damit als solcher die Löschungsbewilligung zu erteilen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Kindesmutter ist als alleinige Gläubigerin eingetragen. Aus dem Eintragungstext geht jedoch hervor, daß der Titel Unterhaltsansprüche von zwei Kindern betraf unter Angabe des Geburtsdatums. Ich kann daher feststellen, daß die Prozeßstandschaft bezüglich dem Volljährigen beendet ist. Würdet Ihr auf seine Löschungsbewilligung verzichten?:gruebel:

  • Die Kindesmutter ist als alleinige Gläubigerin eingetragen. Aus dem Eintragungstext geht jedoch hervor, daß der Titel Unterhaltsansprüche von zwei Kindern betraf unter Angabe des Geburtsdatums. Ich kann daher feststellen, daß die Prozeßstandschaft bezüglich dem Volljährigen beendet ist. Würdet Ihr auf seine Löschungsbewilligung verzichten?:gruebel:



    Ich würde versuchen, die Löschungsbewilligung auch vom nun Volljährigen zu erhalten, mindestens (kommt auf die Höhe der Forderung an) ihm rechtliches Gehör vor der Löschung gewähren.

  • Ich halte die Rechtsprechung im Hinblick auf die Eintragung des Prozessstandschafters als Gläubiger für völlig verfehlt. Die Frage, was ist, wenn die elterliche gesetzliche Vertretung endet, ist keine andere als die Frage, wer die Löschung zu bewilligen hat, wenn ein Insolvenzverwalter, WEG-Verwalter oder Testamentsvollstrecker die Löschung eines (jeweils) für ihn eingetragenen Rechts bewilligt, nachdem sein jeweiliges Amt bereits beendet ist.

    Die genannte Rechtsprechnung bringt die betreffenden Leute also ins Grundbuch hinein. Aber wie bringt sie dann wieder raus?

  • Diese Folgeschwierigkeiten sind nach der Rechtsprechung des OLG München bekanntlich bei der Eintragung irrelevant... und die Vollstreckungspraxis jubiliert...

    Ich frage mich, ob das Grundbuchamt über § 891 BGB in den Fällen, da die Prozessstandschaft/Vertretung bereits im Grundbuch ersichtlich oder ihm sonst irgendwie bekannt (geworden) ist, überhaupt davon ausgehen darf, dass der Eingetragene der Berechtigte ist.

    Wenn der RA X ohne weitere Zusätze als Berechtigter eingetragen ist, dann braucht und muss das GBA selbstverständlich nicht weiter nachforschen, mag sich aus den Eintragungsunterlagen auch etwas anderes ergeben; dann kann der RA X auch Jahre später das Recht abtreten oder löschen lassen. Die Rechte des wahren Berechtigten würden mich dann (wohlgemerkt: mangels eigenem anderen Wissen) einen feuchten Dreck interessieren. Beschwerden hierzu bitte ich an die obergerichtliche Rechtsprechung zu richten.

    Wenn aber der RA X als Prozessstandschafter für den Y eingetragen ist oder ich als GBA weiß, dass der RA X nicht wahrer materiellrechtlich Berechtigter ist (weil ich vielleicht trotzdem in den Eintragungsunterlagen herumgeblättert habe), dann werde ich das wohl zu berücksichtigen haben. Dann ist die Kernfrage letztlich, wie der Prozessstandschafter nachweisen will, dass dieses Vertretungsrecht immer noch besteht. Mag man bei der Eintragung und meinethalben bei der Zwangsvollstreckung noch von ihrem Bestehen ausgehen, so fragt sich schon, warum der Prozessstandschafter später (u. U. Jahre später) im Gegensatz zu allen anderen Vertretungsverhältnissen nicht nachweisen müsste, dass er noch vertretungsberechtigt ist. Bislang ist diese These aber (glaube ich zumindest) noch nicht vertreten worden.

    Wie dieser Nachweis dann gelingen soll, wird damit wohl schlicht ganz gewöhnlich vom konkreten Fall abhängen: Bescheinigung des Insolvenzgerichts, Vorlage der Vollmacht, Original-Ausfertigung des TVZ etc. etc.

    Im konkreten Fall müssten also wohl die volljährigen Kinder bewilligen. Eine bloße Anhörung würde mir da nicht reichen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • .

    Wenn aber .....ich als GBA weiß, dass der RA X nicht wahrer materiellrechtlich Berechtigter ist (weil ich vielleicht trotzdem in den Eintragungsunterlagen herumgeblättert habe),



    Schau mal im Thread "Notariatsreform in Baden-Württemberg". Da ist künftig nix mehr mit Aktenrumblättern. Und da der Prozessstandschafter nach Titel, also i.d.R. ohne Zusatz, einzutragen ist, kannst Du aus der Eintragung auch nicht erkennen, wer materiell Berechtigter ist. Stelle ich mit dann bei Erbfolgen recht lustig vor....

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  • Ich las es mit Erstaunen. Insbesondere zu Anträgen nach § 1026 BGB kann ich nur viel Spaß wünschen (allein bis das Archiv die Unterlagen dann mal gefunden hat), kommt halt zur Anhörungsfrist noch eine Anforderungsfrist hinzu. Schnell geht dann nix mehr. Aber darauf kommt es wohl auch nicht zuvörderst an. Meine Meinung konkret zur Prozessstandschaft?

    Vaya con Dios... damit mögen sich dann andere herumschlagen. Alle wollen es so, also sollen sie sich auch mit den Folgen verlustieren, die uns (zuletzt laut OLG München) egal zu sein haben.

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  • Hallo zusammen,

    ich soll folgende Zwangssicherungshypothek löschen:

    Zwangssicherungshypothek zu zweitausendeinhundertvierundachtzig 84/100 Euro für Max Muster, geb. am 03.06.2001, zu Händen des gesetzlichen Vertreters; gemäß Endbeschluss des Amtsgericht Musterhausen vom ........ Az: ..........; eingetragen am ...........

    Was ist dass denn bitte? Das hatte ich noch nie. Ist das auch ne Prozessstandschaft? Was brauch' ich alles? Löschungsbewilligung des gesetzlichen Vertreters und Zustimmung des Eigentümers. Eine Genehmigung des Familiengerichts brauch ich ja wegen § 1821 Abs. 2 nicht.

  • Das OLG München führt im Beschl. v. 18. 8. 2011 − 34 Wx 153/11

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    in RZ 17 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Hieraus folgt, dass die im Titel ausgewiesene Bet., der auch die Vollstreckungsklausel erteilt worden war, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch (§§ 866, 867 ZPO) betreiben kann. Davon zu trennen ist die Frage, wie das Grundbuchamt die Hypothek einzutragen hat, wenn die Leistung nicht an den Titelgläubiger, sondern an einen Dritten zu bewirken ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 28. 7. 2011 – 34 Wx 295/11, BeckRS 2011, 21791) geschieht dies entsprechend der wohl überwiegenden Meinung in der Form, dass neben dem Titelgläubiger (als Begünstigtem; „zu Gunsten“) auch der Dritte als Zahlungsempfänger im Grundbuch einzutragen ist (BayObLG, NJW-RR 2005, 665 = FGPrax 2005, 102 [103]; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1998, 158; Demharter, GBO, 27. Aufl., Anhang zu § 44 Rdnr. 70; Waldner, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., § 1115 Rdnr. 2; Rohe, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 1115 Rdnr. 6; Zöller/Stöber, § 887 Rdnr. 8).

    Darauf dürfte die vorliegende Eintragung beruhen. Titelgläubiger ist jedoch der (auch derzeit noch) Minderjährige. so dass nunmehr die Löschungsbewilligung des/der gesetzlichen Vertreter/s (nebst Eigentümerzustimmung und Antragstellung) erforderlich ist. Die Eltern benötigen dazu aus den von Dir genannten Gründen keiner familiengerichtlichen Genehmigung (s. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 24/2005, 195/197; Böttcher/Spanl, RpflJB 1990, 193 ff (218/219).

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  • Am Rande: die Löschungsbewilligung erteilt grds. der (Titel-)Gläubiger (hier: vertreten durch den gesetzlichen Vertreter), die löschungsfähige Quittung dagegen der Zahlungsempfänger (vgl. Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung Rn 2363).

  • Ich habe 2 Titel zur Eintragung einer Zwangshypothek:

    a) Versäumnisbeschluss: A wird verpflichtet an die Antragstellerin (Mutter) für das Kind K....zu zahlen. Vollstreckungsklausel ist auf "die Antragstellerseite" ausgestellt. Antragstellerin ist die Mutter (K ist "weiterer Beteiligter").

    b) vollstrechbare Urkunde des Landratsamts: A verpflichtet sich an K zu Händen des jew. ges. Vertreters....zu zahlen. Klausel lautet auf "Kind z.H.d. jew. ges. Vertreters".

    Müsste ich jetzt bei a) die Mutter als Gläubigerin eintragen (ginge nicht, da die Forderung aus Titel a) unter 750,01 Euro ist) und bei b) das Kind als Gläubiger mit Zusatz "zu Händen des jew. ges. Vertreters"?

  • a) sehe ich ebenso
    b) da es ja praktisch nur zu Händen des ges. Vertreters geht, würde ich diesen Zusatz nicht aufnehmen

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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