OWi, Terminsgebühr + 5115?

  • Die Smileys, die Sie gesetzt haben, finde ich nicht so ganz passend. Sie beweisen/zeigen mir, das es letztlich wohl doch immer nur darum geht, dass der böse, viel verdienende RA möglichst wenig Gebühren bekommt. Wenn Sie die Entscheidung damit begründet habe, dass bereits eine HV stattgefunden hat, ist sie m.E. eindeutig falsch und widerspricht der h.M. Aber das scheint den Richter auch nicht interessiert zu haben - wenn er überhaupt wusste, worum es geht.



    Die Entscheidung wurde nicht damit begründet, dass bereits eine HV stattgefunden hat, sondern damit, dass der RA rein gar nichts zur Vermeidung einer weiteren HV getan hat. Zwischen dem ersten Termin und der Entscheidung des Gerichts hat der RA wirklich NICHTS getan und dafür gibt es bei mir kein Geld. Für 5115 ist immer noch u.a. MITWIRKEN eine Voraussetzung.

    Ansonsten geht es mir nicht darum, die Anwälte finanziell "kurz zu halten" und ich drücke so manches Hühnerauge zu, wenn es gerechtfertigt ist. In diesem speziellen Fall war es das eben nicht.

    Und dann denke ich, kann man sich über eine bestätigte Enscheidung auch mal freuen - oder sollte ich dem Richter auch Unfähigkeit unterstellen und mich leise weinend in eine Ecke verziehen :confused:

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)



  • Mach dir nix draus. :ironie: So wie wir immer angeblich nur die bösen bösen raffgierigen RA sehen und deswegen alles gegen jegliche Gesetze und Rechtsprechugen absetzen, sind wir für so manche RA die bösen bösen Rpfl. :ironie: Ende

    Seh es genauso wie du, wo es keine Leistung gibt, gibt es auch kein Geld, auch wenn es ein bekannter Kommentator anders sieht.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Seh es genauso wie du, wo es keine Leistung gibt, gibt es auch kein Geld, auch wenn es ein bekannter Kommentator anders sieht.



    :daumenrau :daumenrau :daumenrau
    Seh ich auch so.

    Und ja, man kann sich freuen, wenn man vom Richter oder vom LG/OLG gehalten wird.
    Nicht, weil man es den Parteien (wem auch immer) gezeigt hat, sondern weil man eine Bestätigung hat, dass der Hirnschmalz, den man nach u.U. langer Suche investiert hat, auch zu einem richtigen und vor höherer Instanz vertretbaren Entscheidung geführt hat.
    Das sind unsere Lichtblicke in der sonst ab und an recht tristen Arbeit im Akkord...

  • wie soll denn nach Ihrer Auffassung die Mitwirkung in Nr. 5 ausehen, die dann zur Zulässigkeit des Beschlussverfahrens (§ 72 OWiG) führt. § 72 OWiG spricht von "nicht widersprechen".



    Gerold/Schmidt 18. Auflage Rn. 22 sagt dazu interessantes:"......Ziff 5. findet immer dann Anwendung, wenn das AG aufgrund des Verhaltens des RA die Möglichkeiten hat, im Beschlusswege zu entscheiden und dadurch eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Das ist z.B auch der Fall, wenn der RA einen zunächst erhobenen Widerspruch gegen´die Verfahrensweise nach § 72 zurücknimmt und damit den Weg für das Verfahren nach § 72 OWIG frei macht......"

    da das AG nicht aufgrund des Verhaltens des RA sondern aufgrund des Gutachten nach § 72 eingestellt hat ist die Gebühr auch nicht angefallen.

    Nr. 5 würde anfallen wenn aufgrund des Vortrags des Anwalts nach § 72 eingestellt wird

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    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Erstmal Danke für die aufbauenden Worte! Da komm ich doch aus meiner Ecke ganz vorsichtig wieder raus :)

    zur Mitwirkung:
    Der RA hätte sich nach Erhalt des Gutachtens auch in irgendeiner Weise mal äußern können. Solche Sachen liegen mir reihenweise vor - etwa in der Art "...nachdem im Gutachten nun festgestellt wurde, dass er es nicht war, beantrage ich Einstellung des Verfahrens. Mit einer Entscheidung im Beschlusswege bin ich einverstanden." oder so ähnlich. Und schon hätte er die 5115 bekommen. Zeit hätte er gehabt, einen kurzen Dreizeiler aufzusetzen, den ich dann auch als "Mitwirken" angesehen hätte. Selbst ein Anruf hätte mir gereicht.

    In der gesamten Nr. 5115 also auch bei Abs. 1 Ziff. 5, wird schon nach dem Gesetzeswortlaut, das Mitwirken des RA gefordert. Außerdem gibt es Zusätzlich noch einen Abs. 2, der da lautet "Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist." Also welcher Art auch immer, müsste zumindestens irgendeine Tätigkeit des RA erkennbar sein, damit die Gebühr entsteht.

    Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb die im Gesetzeswortlaut geforderte Mitwirkung oder das Tätigwerden nach Abs. 2 bei einer Entscheidung gem. § 72 OWIG nicht nötig sein sollte? Warum steht es dann im Gesetz? Man kann auch aktiv "nicht widersprechen" (s.o.), andere Anwälte bekommen das problemlos hin.

    Aber ein Anwalt, der eine Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigeit seines Mandanten 10 Tage lang auf seinem Schreibtisch einstauben lässt, um sie dann am Terminstag persönlich zum Gericht zu tragen (anstatt sie gleich aufs Fax zu legen), tut sich wohl auch mit dem Schreiben eines Dreizeilers schwer...

    Was solls, die Sache ist durch und für mich bleibt es dabei: Abs. 2 gilt für alle Ziffern der Nr. 5115 RVG und daraus folgt - für Nix gibts auch Nix.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • vielleicht könnte man die Sache mit der Terminsgebühr noch mal beleuchten. Nach Auffassung des Gerichts, handelt es sich wohl nicht um einen Fall, der in Vorb.5 Abs.3 S.2 RVG Anl.1 beschrieben wird. Grund: Eigenverschulden des Anwaltes ?, sehe ich das so richtig?


  • Aber ein Anwalt, der eine Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigeit seines Mandanten 10 Tage lang auf seinem Schreibtisch einstauben lässt, um sie dann am Terminstag persönlich zum Gericht zu tragen (anstatt sie gleich aufs Fax zu legen), tut sich wohl auch mit dem Schreiben eines Dreizeilers schwer...



    Woher wissen Sie, dass der Anwalt die ärztliche Bescheinigung 10 Tage auf seinen Schreibtisch hat liegen lassen? Häufig bringen Mandanten die erforderlichen Unterlagen eben nicht sofort.

  • Genau so habe ich es auch gesehen. Das Attest wurde dem Anwalt vom Mandanten am Tag der Ausstellung zugefaxt (kann man auf dem in der Akte liegenden Attest sehen, mit Nummer und Uhrzeit). Der Anwalt hatte damit 10 Tage lang Zeit, es dem Gericht irgendwie zukommen zu lassen. Hat er aber nicht. Also ist er selbst schuld, wenn er zum Termin anreist, obwohl er weiß, dass dieser nicht stattfinden kann.

    Und selbst wenn man die Entstehung bejahen würde, fehlt es auf jeden Fall an der Notwendigkeit gem. § 91 ZPO. (Hier ging es um Erstattung der Auslagen nach Freispruch) Daher habe ich mich damit gar nicht näher befasst.

    Hat der Anwalt übrigens wohl auch eingesehen, denn wegen der abgesetzten Terminsgebühr hat er sich nicht beschwert.

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    (Ungarisches Sprichwort)

  • na ja, ob das so richtig ist, da habe ich so meine Bedenken, wird man aber letztlich ohne genaue Kenntnis der Akte nicht entscheiden können. Warum nicht Nr. 5115 Nr. 5 VV RVG erschleißt sich mir so nicht. M.E. wäre sogar ggf. noch eine zweite Terminsgebühr entstanden. Die Smileys, die Sie gesetzt haben, finde ich nicht so ganz passend. Sie beweisen/zeigen mir, das es letztlich wohl doch immer nur darum geht, dass der böse, viel verdienende RA möglichst wenig Gebühren bekommt. Wenn Sie die Entscheidung damit begründet habe, dass bereits eine HV stattgefunden hat, ist sie m.E. eindeutig falsch und widerspricht der h.M. Aber das scheint den Richter auch nicht interessiert zu haben - wenn er überhaupt wusste, worum es geht.

    Ohne Worte...
    Kann mich Auguste nur anschließen.:daumenrau

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