Genehmigungsfähigkeit der Löschung eines Wegerechts

  • Der Notar reicht die Löschungsbewilligung für ein Wegerecht zur Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung ein.
    Als Eigentümer eines der herrschenden Grundstücke sind eingetragen die Kindesmutter zu 1/2 sowie die KM und ihre beiden minderjährigen Kinder zu 1/2 in Erbengemeinschaft. KM bewilligt für sich und als Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder die Löschung des Wegerechts.
    Erläuterungen zur Sache hat der Notar nicht gemacht. Er hat aber einen Lageplan beigefügt und den Kaufvertrag für das dienende Grundstück (soll lastenfrei veräußert werden). Das Wegerecht wurde im Jahr 1908 eingetragen. Berechtigt sind verschiedene Flurstücke, u.a. auch das oben genannte (laut Identitätsbescheinigung des Katasteramtes, die im Grundbuch eingetragenen Flurstücke existieren nicht mehr).
    Dem Lageplan kann ich entnehmen, dass das fragliche herrschende Grundstück heute durch öffentliche Straßen von einer ganz anderen Seite her erreicht werden kann. Es liegt nicht in unmittelbarer Nähe des dienenden Grundstücks. Vermutlich wird das Wegerecht nicht mehr benötigt.

    Bevor ich den Notar wegen weiterer Erläuterungen anschreibe, folgende Frage:
    Ist die Abgabe der Löschungsbewilligung ohne Gegenleistung (so sieht es im Moment jedenfalls aus) namens der Minderjährigen eine unzulässige Schenkung nach § 1641 BGB?

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn das Recht offensichtlich den Beteiligten nicht mehr zum Vorteil gereicht, kann die Löschung m.E. ohne weitere Erfordernisse genehmigt werden. Es sollte lediglich sichergestellt werden, dass die Kinder nicht auf irgendwelchen Notarkosten o.ä. sitzen bleiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So sehe ich das auch.

    Wenn das herrschende Grundstück keinen Vorteil mehr hat (er also nachträglich wegfiel), ist die Grunddienstbarkeit insoweit bereits materiell erloschen (BGH NJW-RR 1988, 1229; BayObLG NJW-RR 1988, 781). Es wird daher mit der Löschung des Rechts keine werthaltige Rechtsposition aufgegeben.

  • Dann würde es ja ausreichen, wenn der Notar den (bisher von mir vermuteten) Sachverhalt noch einmal ausdrücklich bestätigt.


    Wenn sich Deine "Vermutung" anhand von vorgelegten oder selbst beschafften Kataster- und Grundbuchunterlagen bereits ergibt, brauchst Du wohl nicht mal mehr eine entsprechende Erklärung durch Notar oder Beteiligte.

    Ulf

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  • @juris+Ulf:
    :2danke

    Ich werde direkt genehmigen.
    Die Karte und den Identitätsnachweis hat der Notar freundlicherweise beigefügt, ins GB kann ich ja selbst gucken.
    Perfekt wäre es gewesen, wenn der Notar in seinem Antrag Erläuterungen zur Genehmigungsfähigkeit gemacht hätte, statt zu nur schreiben "Sollten weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sein, wird gebeten, mich dies wissen zu lassen" ;).

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