Straf: notwendige Auslagen?

  • Hallo alle zusammen!

    In einem Strafverfahren hat der Verteidiger des Angeklagten (ohne Beiordnung) Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse beantragt und Fahrtkosten des Angeklagten für Besprechungen mit dem Verteidiger angesetzt.


    Ich habe die Fahrtkosten abgesetzt mit der Begründung, dass diese Kosten keine notwendigen Kosten im Sinne der Kostenentscheidung waren (gemäß Stellungnahme der Bezirksrevisorin).

    Nun legt der Verteidiger Erinnerung gegen den KFB ein.

    Kennt einer von euch vielleicht eine Entscheidung zu diesem Thema?

    Gruß Irina

  • Und aus welchem Grund sollten die Fahrtkosten keine notwendigen Kosten im Sinne der Entscheidung sein?? Fahrtkosten sind doch Auslagen... mit welcher Begründung willste denn Fahrtkosten grundsätzlich verweigern?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wie schauts aus mit Burhoff.de?
    Es kommt drauf an, weshalb war es dem Mandanten nicht zuzumuten, einen RA an seinem Ort zu nehmen. Ich denke da findest Du am ehestenm was bei der Erstattungsfähigkeit, wobei man da nahezu alles vertreten kann mittlerweile. Würde es unter Berufung des Revisor vorlegen bzw. diesem zunächst zur K. und Stellungnahme vorlegen.

  • Würde es unter Berufung des Revisor vorlegen bzw. diesem zunächst zur K. und Stellungnahme vorlegen.



    Sind nicht ohnehin alle Strafakten, in denen der Staatskasse die Kosten durch Kostengrundentscheidung auf`s Auge gedrückt worden sind, gem. Nr. 145 RiStBV vor Festsetzung dem Bez.Rev. mit der Bitte um Stellungnahme vorzulegen?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo irina!

    Bei uns ist es ständige Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts, dass diese Kosten gemäß § 91 ZPO nicht zu erstatten sind. Wie Diabolo bereits vorgetragen hat, hätte der Mandant eines Verteidiger am Sitz des Prozessgerichts beauftragen können. Stattdessen wird der Partei eine Informationsreise zu einem Verteidiger am Sitz des Prozessgerichts zugebilligt, wenn er nicht gerade selber dort wohnt und das Verfahren ein durchschnittliches Verfahren betrifft. Es kommt immer auf den Fall an und ob der Verteidiger persönlich aufgesucht werden müsste, das heißt, ob nicht eine anderweitige Kontaktaufnahme ( fernmündlich,telefonisch) hätte erfolgen können.
    Wie hat denn der Verteidiger seine Erinnerung begründet?:toot:

  • Hab ich irgendwas verpaßt?? Wir wissen doch gar nicht, ob Mandant und Verteidiger unterschiedliche, weit entfernte Wohnorte/Amtssitze hatten oder?? Es können doch nicht von vornherein Fahrtkosten völlig gestrichen werden, weil sie keine notwendigen Kosten im Sinne der Kostenentscheidung waren... wieso waren sie das denn nicht?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Gerichtsdiener: :zustimm:

    Meiner Meinung nach spielt in Strafsachen auch eine Rolle, ob der Angeklagte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses (frühere Verteidigung in anderen Angelegenheiten usw.) einen sowohl bzgl. seines Wohnsitzes als auch des Prozeßgerichts auswärtigen Verteidiger beauftragt hat. Das Thema kommt durchaus auch bei der Beiordnung vor, mithin kann man das bei Wahlverteidigung erst recht nicht ausklammern.

  • @ advocatus diabolo: nee nee nee also das mit dem Vertrauensverhältnis das seh ich anders (bin ja auch kein Anwalt :D) aber meines Wissens gibt es da sogar Entscheidungen drüber, dass das nun grade keine Rolle spielen darf/sollte..... Mir fehlen nur generell beim geschilderten Fall ein wenig die Details um vernünftige Antworten zu geben.... Also irina vielleicht könnteste noch ein wenig ausholen.....

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Gerichtsdiener:

    Ich war irgendwann auf die Homepage eines Kollegen gestoßen, der das Thema dort abhandelt (auch mit der Maßgabe, daß man das nicht ohne weiteres und in jedem Fall hinbekommt). Muß mal schauen, ob ich sie wieder aufspüren kann.

  • Sind nicht ohnehin alle Strafakten, in denen der Staatskasse die Kosten durch Kostengrundentscheidung auf`s Auge gedrückt worden sind, gem. Nr. 145 RiStBV vor Festsetzung dem Bez.Rev. mit der Bitte um Stellungnahme vorzulegen?



    Ja, hat sie nach dem Sachverhalt auch. Aber auch nach Entscheidung ist dem revisor vorzulegen,denn er kann ja beantragen, die Erinnerung zurückzuweisen. Und dann muß er Farbe bekennen....

  • Gerichtsdiener: :zustimm:

    Meiner Meinung nach spielt in Strafsachen auch eine Rolle, ob der Angeklagte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses (frühere Verteidigung in anderen Angelegenheiten usw.) einen sowohl bzgl. seines Wohnsitzes als auch des Prozeßgerichts auswärtigen Verteidiger beauftragt hat. Das Thema kommt durchaus auch bei der Beiordnung vor, mithin kann man das bei Wahlverteidigung erst recht nicht ausklammern.


    Gibt es sowas nicht auch in einem BGH Beschluss????!!!!! Dazu gibt es Rsprechung wohl wie Sand am Meer, oder?

  • Ja, hat sie nach dem Sachverhalt auch. Aber auch nach Entscheidung ist dem revisor vorzulegen,denn er kann ja beantragen, die Erinnerung zurückzuweisen. Und dann muß er Farbe bekennen....



    Das ist schon das zweite mal in letzter Zeit, dass im Vorteil gewesen wäre, wenn ich den Sachverhalt richtig gelesen hätte :mad:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!