Ändg. TE und evidenter Vollmachtsmissbrauch

  • Das OLG München hattte in seinem Beschluss vom 13.6.2006 (FGPrax 2006, 201 = RNotZ 2006, 426 = DNotI-Report 18/2006, S. 144) über Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung zu befinden.
    Im entschiedenen Fall lag eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht vor, lediglich im Innenverhältnis war bestimmt:
    "Im Innenverhältnis der Vertragsteile dürfen die vorstehenden Vollmachten nur zu solchen Änderungen verwendet werden, durch die die Rechte der Käufer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geschmälert werden.".
    Wegen der Begründung eines neuen Sondernutzungsrechtes lag eine wirtschaftliche Beeinträchtigung vor.
    Der Leitsatz des Beschlusses des OLG München lautet nun:
    "Eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht berechtigt den Vollmachtgeber nicht zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem GBA, die ihm durch eine interne Abrede mit dem Vollmachtgeber in derselben Urkunde untersagt sind, wenn evident ist, dass dem Vollmachtgeber durch die Erklärung ein Vermögensschaden entsteht."
    Begründet wird dies vornehmlich strafrechtlich: das GBA darf nicht an der Verwirklichung eines Straftatbestandes nach § 266 StGB mitwirken.
    Es folgt noch ein kleiner Hinweis auf den Legalitätsgrundsatz, gefolgt von der meiner Ansicht nach zentralen Argumentation: ausnahmsweise "schlägt" der Verstoß gegen Bestimmungen im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis durch, wenn ein Verstoß evident ist.
    Auch wenn dieser Paragraf nicht erwähnt wurde, ist wohl § 242 BGB gemeint; dies würde eine Anknüpfung an die vom BGH vertretene Evidenztheorie bedeuten (BGH NJW 1988, 3012).
    Wird dadurch nicht die Prüfungskompetenz des GBA und des Notars erheblich ausgeweitet (Prüfung der Vollmacht auch hinsichtlich der Bestimmungen des Innenverhältnisses)?
    Wann kann das GBA "massive Verdachtsmomente" und eine objektive Evidenz bejahen ?
    Wird das GBA nicht in die Rolle einer Wertungsinstanz gedrängt, die es gerade nach der früheren Rspr des BayObLG nicht haben sollte (vgl BayObLG DNotZ 1994, 233) ?
    Mag man eine unmittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums und des Sondernutzungsrechtes noch feststellen können: was ist bei Änderungen der Gemeinschaftsordnung, etwa bei der Änderung des Lastenverteilungsschlüssels - wann soll hier objektive Evidenz festgestellt werden ?

  • Interessante Entscheidung, die in der GB-Praxis sicherlich noch zu einigen Unsicherheiten führen wird.

    Auch im Hinblick auf die Belastungsvollmachten könnte diese Entscheidung noch vn Bedeutung werden. Diese Vollmachten zur Kaufpreisfinanzierung sind nach außen hier oft unbeschränkt aber ist es nicht eine evidente Überschreitung der Vollmachtskompetenz, wenn der Käufer z.B. ein Grundpfanrecht bestellt, dass in der Höhe deutlich über den Kaufpreis hinaus geht.

    Die Folge der Entscheiung also:
    Unsicherheit auf allen Seiten. :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, einerseits schon... den Schwarzen Peter beim GBA liebe ich auch nicht besonders, aber wir sind ihn ja schon gewohnt...

    ... andererseits hat es mich auch bislang schon immer gestört, dass es hieß "Außenverhältnis, Außenverhältnis". Das Innenverhältnis ist uns zwar im Regelfall auch bekannt, aber wen kümmert's. Da war dann plötzlich völlig egal, was der Bevollmächtigte getrieben hat. Das möchte ich mal erleben, wie man das erklären will, wenn's schiefgeht. Materiellrechtlich ist gegenüber dem Dritten, bei dem die Vollmacht ausgeübt wird, das Innenverhältnis solange unmaßgeblich, solange nicht offensichtlicher Missbrauch getrieben wird. Das scheint das OLG München nunmehr angeglichen zu haben.

    Noch nicht lang her ist bei uns der Fall, dass eine Vollmacht nach außen unbeschränkt war. Es war allerdings eine klassische Vorsorgevollmacht für Alter, Gebrechlichkeit etc. Der Bevollmächtigte ging nun her und verschenkte Grundstücke an wildfremde Dritte.

    Wir haben das abgelehnt und uns hier auf eben diesen offensichtlichen Missbrauch berufen. Das kann's ja wohl nicht sein, maßgebliches Außenverhältnis hin und uninteressantes Innenverhältnis her. Vom LG ist das Ganze allerdings noch nicht zurück.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, mir gefällt der Beschluss des OLG München. Die Prüfungskompetenz der Notare wird hierdurch nämlich nicht erheblich ausgeweitet, da Notare bereits aufgrund des Beurkundungsgesetzes zur Überprüfung von vorgelegten Vollmachten verpflichtet sind (u.a. § 17 BeurkG) und eine Beurkundung auch unter Umständen ablehnen müssen. Gerade auf dem Gebiet der Altersvorsorgevollmachten habe ich schon so einige bedenkliche Beurkundungen mit Bevollmächtigten gesehen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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