Mindestzeit auf Funktionsstelle ?

  • Ich bin vor ca. 1 Monat auf eine Funktionsstelle gekommen und derzeit dahin abgeordnet (ist wohl laut Verwaltung bei Funktionsstellen so, dass man dort zuerst Probezeit hat und erst einmal nur dahin abgeordnet wird).

    Wie lange muss ich auf dieser Stelle bleiben, damit ich diese Funktionsstelle behalten kann und bei Beurlaubung, usw. nicht mehr gegen meinen Willen auf eine andere Stelle platziert werden kann ?

  • Ich bin vor ca. 1 Monat auf eine Funktionsstelle gekommen ...


    Wie kommst Du denn darauf? Hat man Dir das mitgeteilt? Oder schließt Du das aus Deiner jetzigen Tätigkeit?
    Stellen (auch Funktionsstellen) sind Begriffe aus dem Haushaltsrecht und schaffen grundsätzlich keinen Anspruch für den Inhaber. Deshalb ist es auch egal, wie lange Du auf dieser Stelle sitzt.

  • Das OLG hat bei offenen Funktionsstellen mir schon gesagt,dass diese nur vorübergehend besetzt werden dürfen, weil der bisherige Stelleninhaber aufgrund seiner Funktionsstelle einen Anspruch auf dieser Stelle hat.
    Von Kollegen habe ich allerdings gehört, dass man mind. eine bestimmte Zeit auf einer Funktionsstelle gearbeitet haben muss, damit dies gilt.

  • Ein Anspruch hat der Soldat auf sein Brottt...
    Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht auf einen konkret-funktionellen Dienstposten. Umsetzungen sind jederzeit möglich, soweit die amtsangemessene Beschäftigung gesichert ist. "Beschlagnahme" bestimmter Dienstposten gibt es nicht.
    Von daher sind die Aussagen des OLG`s gelinde gesagt nebulös.

  • :behaemmer:behaemmer

  • Gemeint ist offenbar, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 StOGrVO zu § 26 III BBesG genannten Tätigkeiten ausgeübt werden (herausgehobene Rechtspflegertätigkeiten).
    Es besteht außerhalb amtsangemessener Beschäftigung kein Anspruch darauf, einen solchen Dienstposten zugewiesen zu bekommen oder sich daran klammern zu können.

  • Gemeint ist offenbar, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 StOGrVO zu § 26 III BBesG genannten Tätigkeiten ausgeübt werden (herausgehobene Rechtspflegertätigkeiten).
    Es besteht außerhalb amtsangemessener Beschäftigung kein Anspruch darauf, einen solchen Dienstposten zugewiesen zu bekommen oder sich daran klammern zu können.


    Für Sachsen-Anhalt: § 6 Nr.2 StOGVO.
    Ansonsten::daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Zumindest in NRW gibt es Funktionsstellen (sowohl für den gehobenen als auch für den höheren Dienst) innerhalb der Verwaltung. Dabei kann es sich um Bandbreitenstellen (z.B. A 12 bis A 13) oder um sog. "spitze" Stellen handeln (z.B. A 12). Kommt ein Mitarbeiter auf eine Funktionsstelle und absolviert die Erprobung (hängt von dem konkreten Funktionsamt ab, in den o.g. Regionen sind das 6 Monate) erfolgreich, kann derjenige in das entsprechende Amt befördert werden. Bei spitzen Stellen geht das quasi automatisch, weil die Stelle im Regelfall bei der Ausschreibung bereits besetzbar war und nach erfolgreicher Erprobung dem Funktionsstelleninhaber übertragen werden kann. Bei Bandbreitenstellen kann es auch mal etwas dauern, bis eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht.

  • In Baden-Württemberg läuft unter Funktionsstelle:
    Familien-, Insolvenz-, Zwangsversteigerungs-, Verwaltung-, Vereins-, Registersachen.

    Funktionsstellen müssen ausgeschrieben werden, alle übrigen Rechtspflegerstellen werden nicht ausgeschrieben.

    Weiß jemand aus der Verwaltung noch etwas darüber ?

  • D.h. eine Rechtspfleger-Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (=Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Sonderschlüssels) wird bei Euch nicht ausgeschrieben? Wie wird die dann besetzt? Glaskugel?

    Für NRW gilt:

    Funktionsstellen sind in der Regel solche der Verwaltung und diese werden gesondert ausgeschrieben.
    Alle anderen Rechtspfleger-/Bezirksrevisor-Stellen sowie Verwaltungsstellen, die keine Funktionsstellen sind, werden von A 10 bis 13 Z ausgeschrieben, wenn sie denn frei geworden sind.

  • Ausschreibung? Was ist das?


    Das ist gar keine schlechte Frage. :gruebel:
    Meines Wissens ist nirgends definiert, was eine Ausschreibung ist. Vor dem Hintergrund des bereits erwähnten Art. 33 Absatz 2 GG und den daraus abgeleiteten Vorschriften der jeweiligen Beamtengesetze soll eine Ausschreibung den Kreis der in Frage kommenden Bewerber ausreichend berücksichtigen. Wenn ich also in meinem überschaubaren Bereich keinen geeigneten Bewerber finde, dann mache ich eine große Ausschreibung, indem ich die Stelle einem möglichst großen Personenkreis bekannt mache. Habe ich dagegen schon jemanden fest im Visier und ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich für den Posten jemand besseres findet (alternativlos ;)), kann ich auf eine Ausschreibung auch ganz verzichten und den in Frage kommenden ohne Bewerbung befördern.
    Wichtig ist, und das macht die Angelegenheit auch für Personalvertretungen und andere so "verdächtig", dass die Wahl frei von subjektiven Einflüssen bleibt. Wenn diese bei der Auswahl überwiegen, macht das die Besetzung angreifbar und die Nichtberücksichtigten misstrauisch und missmutig.

  • In NRW gibt es eine Stellenbesetzungs-AV, die regelt, dass alle freien oder frei werdenden Planstellen zwingend im Justizministerialblatt ausgeschrieben werden müssen (AV d. JM vom 29. September 2006 (2010 - Z. 41)
    - JMBl. NRW S. 241 -).

    Für Bundesbeamte gilt übrigens § 4 BLVO, im Zweifel wird jedes Land das ähnlich regeln. Gibt es eine solche Regelung (wider Erwarten) nicht, schließe ich mich den Überlegungen von Mitwisser an.


  • Für Bundesbeamte gilt übrigens § 4 BLVO, im Zweifel wird jedes Land das ähnlich regeln.



    In Hamburg gibt es gem. § 87 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG den Mitbestimmungstatbestand "Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen". Die Stellenausschreibung ist die Regel.

  • Das was Simone sucht, findet sie teilweise auf der Intranetseite des OLG Stuttgart(-Personal-Rechtspfleger):

    • Gemeinsame Ausschreibungs- und Beförderungsleitlinien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart
    • Ergänzende Leitlinien des Oberlandesgerichts Stuttgart für
      Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren

    I.d.R. erfolgt zunächst eine Abordnung von (mindestens) 6 Monaten, dann die Feststellung, ob man sich auf der Stelle bewährt hat und danach die Versetzung.

    Beide Leitlinien werden aber vermutlich demnächst aktualisiert, da sie noch nicht in allen Punkten dem neuen Dienstrecht Rechnung tragen.

    Wie es sich mit der Stelle nach der angefragten "Beurlaubung" verhält, kommt auf den Grund derselben an (Mutterschutz? Elternzeit? Sabbatjahr?)

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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