Löschung von Widerspüchen

  • Hallo,

    vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

    Im Grundbuch stehen folgende Widersprüche nach § 53 GBO in Abt.II

    Nr.1 Widerspruch gegen das Eigentum für A
    Nr.2 Widerspruch gegen Löschung eines Rechtes für A

    Über A wurde das Konkursverfahren eröffnet.
    Alle Beteilgte haben sich nun geeignet (A war vertreten durch den KV) und bewilligen und beantragen die Löschung der Widersprüche. Nach der Urkunde soll der Zustand, wie er im Grundbuch steht, als richtig festgestellt werden (entsprechende Erklärungen, die zuvor nichtig waren, wurden von den Beteilgten bestätigt und wiederholt.)

    Im Demharter, 25.Auflg., habe ich nichts weiter gefunden, als es der Bewilligung des Widerspruchsberechtigten bedarf. Also A vertr. durch den KV.

    Ist noch etwas anderes zu beachten ?
    Insbesondere muß in Abt.I eine Eintragung erfolgen (die nichtige Auflassung wurde bestätigt und wiederholt) ?

    Gruß

    Jens

  • Nach hM ist materiellrechtlich keine neue Eintragung i.S. des § 873 Abs.1 BGB in Abt.I erforderlich, wenn sich neu geeinigt wird, weil die Ersteinigung unwirksam war, sofern die Alteintragung -wie hier- die "richtige" dingliche Rechtsänderung verlautbart (BGH NJW 2000, 805; BayObLG MittBayNot 2002, 114). Eine andere Frage ist natürlich, ob die Eintragungsgrundlage in Abt.I Spalte 4 (Datum der Auflassung) aus verfahrensrechtlichen Gründen zu berichtigen ist, was ich im Hinblick auf § 9 d GBV bejahen würde. Dass der bereits eingetragene Eigentumsübergang in Wahrheit erst durch die nachfolgende (erneute) Einigung wirksam wurde, braucht dagegen im Grundbuch nicht verlautbart zu werden. Dass der Eintragungszeitpunkt den Zeitpunkt der dinglichen Rechtsänderung nicht unbedingt zutreffend wiedergeben muss, liegt nämlich schon darin begründet, dass die Einigung der Eintragung auch zeitlich nachfolgen kann. Die betreffende zeitliche Divergenz nimmt das Grundbuchrecht demzufolge -systembedingt- in Kauf.

  • Für eine Zwischenverfügung sehe da aber keinen Raum. Eine Eintragung von Amts wegen in Abt.I ist wohl auch ausgeschlossen. Ich möchte mich in dem Fall "nicht zu weit aus dem Fenster hängen".
    Somit vollziehe ich nur die Löschung der Widersprüche in Abt.II Sp.6-7 und das war's dann.

    Vielen Dank schon mal.

    Eine Zusatzfrage:
    Nun hab ich ja den gesamten Vertragstext hier vor mir liegen, in dem die Richtigkeit des Grundbuches hergestellt werden soll bzw. hergestellt wird. Wie sieht es eigentlich aus, wären nur die Löschungsbewilligungen eingereicht worden. Das Grundbuch wäre ja nach einer Löschung nicht unbedingt richtig. Oder denk ich da verkehrt ?

    Gruß

    Jens

  • An eine Zwischenverfügung hatte ich auch nicht gedacht. Denn die Berichtigung in Spalte 4 der Abt.I wäre mangels Grundbuchunrichtigkeit ja keine Grundbuchberichtigung, sondern lediglich eine Klarstellung der tatsächlichen Eintragungsgrundlage ohne irgendeine materiellrechtliche Bedeutung. Diese Klarstellung kann auch von Amts wegen erfolgen und ich würde sie im Interesse der Grundbuchklarheit auch vornehmen.

    Zur Zusatzfrage:

    Wenn nur die Löschungsbewilligungen vorgelegt worden und der Sachverhalt im übrigen unverändert wäre(n), wäre das Ergebnis kein anderes. In materiellrechtlicher Hinsicht kommt es nur darauf an, dass eine neue wirksame Auflassung vorliegt und nicht, ob sie dem GBA auch vorgelegt wird.

    Im übrigen:

    Wir haben bis jetzt nur über die Abt.I gesprochen. Soll denn das gelöschte Recht für A im Zuge der Löschung des entsprechenden Widerspruchs nicht wiedereingetragen werden??

  • Nein, A war Eigentümer und Brechtigter in Abt.II.
    Die Eigentumsumschreibung und die Löschung waren nach § 16 Abs. 2 GBO voneinander abhänigig. Beides wurde in einem Vergleich (mit Widerspruchsmöglichkeit) erklärt. Die Auflassung war daher nichtig und nicht vollziehbar, somit wurden die Widersprüche sowohl gegen das Eigentum als auch gegen die Löschung eingetragen.
    Die Parteien wollte aber am Ergebnis des Vergleiches festahlten und trafen sich beim Notar.

    Gruß

    Jens

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