Eintragung Zwangshypothek für eingetragen Eigentümer

  • Bei folgendem Fall bräuchte ich mal Eure Hilfe:

    Eingereicht wird Titel mit folgender Klausel:
    Vorstehende Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wird

    Frau A
    wegen der übertragenen Forderung i.H. v.100.000€

    für a) Frau A

    b) Herrn B

    zu je ½ Anteil
    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Herrn B erteilt.

    Eheleute A und B sind Eigentümer zu je ½ in einem von obiger Versteigerung nicht betroffenen Grundstücks.


    Frau A beantragt Eintragung einer Zwangshypothek auf Grund obiger Vollstreckungsklausel auf dem ½-Anteil von Herrn B zu Gunsten von
    a) Frau A
    b) alternativ zu Gunsten von Frau A und Herrn B zu je ½; hier: Herr B ist also gleichzeitig Eigentümer und Gläubiger).
    Eintragung der Zwangshypothek möglich ?

  • Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist möglich. Was ganz wichtig ist, da deinen Grundstücke von der Versteigerung nicht betroffen waren gelten die Erleichterungen für die Wiederversteigerung der §§ 130 ff ZVG nicht. Das heisst der Titel (Zuschlagsbeschluss) mit der Klausel muss dem/den Schuldner zugestellt sein. Und zwar im Parteibetrieb, dh. das der Zuschlagsbeschluss vom Versteigerungsgericht mal an A und B zugestellt war reicht hier nicht aus. Ich geh davon aus das A und B auch Gesamtgläubiger sind? Dann geht nur die B Alternative, d. h. Frau A kann zwar allein handeln, aber ins Grundbuich kommen A und B als gläubiger.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das Problem ist, dass Frau A die Klausel für sich und ihren Ehemann,
    Herrn B, zu je 1/2 , gegen den Ehemann B erteilt wurde und sie jetzt gegen den als Eigentümer eingetragenen Ehemann B vollstrecken will.
    Gläubiger gleichzeitig Schuldner : Ehemann B



  • Hallo,
    ist die Klausel nicht nur der Frau A erteilt? (s. o.)

  • Die Eintragung der Zwangshypothek am HälfteMitEigtAnteil des Ehemannes ist nur für A und B zu je 1/2 möglich.

    Wenn eine Forderung mehreren Personen in Bruchteilsgemeinschaft zusteht, kann einer der Teilhaber auch hinsichtlich seines Anteils nicht Leistung an sich, sondern nur Leistung an die Gemeinschaft fordern, da im Außenverhältnis zum Schuldner § 432 BGB gilt (BGH NJW 1989, 1091; BGH NJW 1993, 727). Die gilt auch bei an sich teilbaren (Geld)Leistungen, weil der gemeinschaftliche Verwendungszweck eine rechtliche Unteilbarkeit begründet (BGH NJW 1958, 1723; BGH NJW 1992, 183). Damit ist die Vorschrift des § 420 BGB nicht anwendbar (Palandt/Grüneberg § 420 RdNr.3).

    Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung (vgl. oben #2) und der Klauselerteilung (vgl. #4) kann ich nicht beurteilen.

  • Der übertragenen Forderung wird wohl ein Gebot in der Teilungsversteigerung zugrunde liegen, welches B nicht beglichen hat und als Forderung nunmehr der alten Gemeinschaft aus A und B zusteht. Jeder der Gemeinschaft kann ein Recht oder eine Forderung geltend machen, sofern er dabei Leistung an die Gemeinschaft fordert (siehe Juris). Hatte auch so einen Fall, Vollstreckung ist m.A. aufgrund der erteilten Klausel möglich, Eintragung einer ZwaSiHyp nur zugunsten von A und B.

    Im Prinzip ist die alte Bruchteilsgemeinschaft noch nicht endgültig aufgelöst und A kann nicht für sich alleine den Erlös beanspruchen, da muss sie sich noch mit B auseinandersetzen.

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