Zäsurwirkung

  • Hallo,

    ich hab nochmal eine Frage und zwar behandeln wir gerade Gesamtstrafenbildung und mir ist noch nicht ganz klar was Zäsurwirkung eigentlich ist. Ich habe mir zwar schon diverse Sachen im Internet durchgelesen aber irgendwie versteh ich das noch nicht richtig.

    Hat vielleicht jemand eine "einfache" Definition bzw Erklärung was genau die Zäsurwirkung ist?

    Kann man eine Verurteilung die abgeschlossen ist in dem Fall als eine Zäsur bezeichnen?

    Vielen Dank schonmal

  • Ich versuchs mal:
    Eine frühere Verurteilung entfaltet eine Zäsurwirkung, wenn Sie wegen des Tatzeitpunkts oder weil sie bereits vollständig vollstreckt ist, nicht mehr in eine Gesamtstrafenbildung einbezogen werden kann.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Beispiel (das allerdings zu den einfacheren Varianten gehört):

    A begeht am 01.01.06, 01.02.06 und 01.07.06 jeweils eine gefährliche Körperverletzung. Am 02.07. wird er wegen der Taten vom 01.01. und 01.02. rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr (ob mit oder ohne Bewährung ist bis hierhin egal) verurteilt.

    Wegen der Tat vom 01.07. findet am 01.11. die HV statt. Dann ist er so behandeln, als ob die Tat vom 01.07. in der HV am 02.07. ebenfalls angeklagt gewesen wäre. Mithin wäre dann in der HV am 01.11. eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Auflösung der früheren Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 02.07. zu bilden. Alternativ müßte eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorgenommen werden.

    Vereinfacht bedeutet das, daß dem Verurteilten kein Nachteil daraus entstehen darf, zu welchem Zeitpunkt er verurteilt wurde, wenn nicht alle Taten, die er bis zur ersten HV begangen hatte, in dieser angeklagt waren. Platt gesagt: der (faktische) Rabatt durch die Gesamtstrafenbildung erstreckt sich auch die zweite Verurteilung.

    Umgekehrt hätte er also "Pech", wenn er wegen der Taten vom 01.01. und 01.02. vor dem 01.07. rechtskräftig verurteilt worden wäre.

    Am Rande: Aus sowas kann man bestimmt schöne (Revisions-)Klausurfälle bauen, denn in der HV am 01.11. dürfte dann schon wegen der Verurteilung vom 02.07. ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen, da schon wegen dieser eine Gesamtfreiheitsstrafe > 1 Jahr zu erwarten ist. Und ob es Bewährung geben könnte, würde sich dann ja auch nach anderen Voraussetzungen beurteilen.

  • Zäsurwirkung meint, dass die älteste Strafe die Grundlage bildet. Nur mit dieser bildungsfähige Gesamtstrafen können auch nachträglich gebildet werden. Sind mehrere untereinander bildungsfähig, jedoch unter Umständen nicht mit der "ersten", bildet diese die Grundlage.

    BsP: Strafe a, b, c
    a geht mit b
    b geht mit c
    aber a nicht mit c

    Es ginge also die Option [ab] und die Option [bc]
    Da die älteste der Strafen [hier a] die Grundlage bildet, wird nun [ab] gebildet. Eine Bildung mit c scheidet wegen Zäsur aus.

  • Vielen Dank für die Erklärungen und Beispiele, ich glaub ich weiß jetzt was Zäsurwirkung bedeutet ... und falls ich es vergessen sollte, weiss ich ja wo ich es jetzt nachschlagen kann :D

    DANKE!!!

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