Erbausschlagung vorab per Fax

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich brauche mal einen Rat:
    Ich hab hier die notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung einer Betreuerin zunächst als Fax bekommen. Kenntnis von der Berufung ihres Betroffenen hatte sie spätestens ab dem 16.11.10. Faxeingang war der 07.12.10. Das Original der Erklärung hat sie erst am 18.01.11, also verfristet, nachgereicht. In der Erklärung ist der Passus: "Ich wurde darauf hingewiesen, dass diese Erbausschlagung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht wirksam ist ...".
    Bin mir nun etwas unschlüssig, ob man, ähnlich wie im Zivilrecht, eine Rückwirkung auf den Faxeingang annehmen kann. Obwohl ja auch da bei durch den Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen keine Rückwirkung mehr angenommen wird.
    Leider hab ich hier nicht nur die Erbausschlagung, sondern auch eine Pflegschaftsanregung des Ordnungsamtes und des Vermieters sowie jede Menge Unterlagen, die das Ordnungsamt sichergestellt hat. Da die erbrechtliche Lage relativ klar ist - es gibt nur den einen Sohn, dessen Betreuerin für ihn ausgeschlagen hat - habe ich vor einer Pflegschaftsanordnung die Wirksamkeit der Erklärung zu prüfen.
    In den einschlägigen Kommentaren habe ich zu dieser Problematik nichts gefunden und wäre daher für Tipps dankbar :).

  • Es geht hier nicht um eine Frage der Frist, sondern um eine Formfrage (§ 1945 BGB). Bei Ausschlagung per Fax ist diese Form nicht eingehalten (Palandt/Weidlich § 1945 Rn.3).




    Leider wird es aber immer wieder versucht.

    Also auch wenn die Erklärung formgerecht nachgereicht wird, ist eine Rückwirkung ausgeschlossen?



    :daumenrau

  • Danke :). War mir jetzt echt unsicher geworden - zum Feierabend hin kommen einem manchmal seltsame Ideen. Ein Glück, dass es das Forum gibt :).

  • Kennt jemand ggf. neuere Entscheidungen hierzu ?
    Die Anmerkung im Palandt bezieht sich m.E. darauf , dass ich zuerst per Fax de Erklärung abgebe und dann die Erklärung in der richtigen Form abgebe.
    Hier war die Erklärung ja in der richtigen Form (so notariell beglaubigt)abgegeben worden, aber vor postalischem Eingang vorab per Fax dem Nachassgericht mitgeteilt worden.:gruebel:

  • Das Fax selbst genügt der Form des §1945 BGB nicht. Wenn man eine öffentlich beglaubigte Urkunde faxt oder kopiert wird das Fax/die Kopie dadurch nicht zur öffentlich beglaubigten Urkunde.

    Die Erklärung ist erst dann abgegeben, wenn sie dem Nachlassgericht (formgerecht) zugeht. Wenn notariell beglaubigte Urkunde erst nach Fristablauf eingegangen ist, dann ist die Ausschlagung unwirksam. Das Fax ist unbeachtlich und nicht zur Fristwahrung geeignet.

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