Strafkosten: Prüfung der Aufrechnung

  • Moin,

    Ich habe hier eine Festetzung in einem Strafverfahren gegen die Staatskasse. Mein Bezirksrevisor hat ne Stellungnahme abgegeben und angemerkt, dass um Prüfung der Aufrechung gebeten wird (da vom VU in diesem Verfahren noch ratenweise eine Geldstrafe abzubezahlen ist).

    Meine früheren Versuche waren jedoch immer erfolglos :(. Egal ob ich die StA oder die LOK angeschrieben habe, niemand fühlt sich anscheinend für diese Prüfung zuständig und ich weiß auch ehrlich gesagt nicht wie und was und wen....:confused:.

    Wie macht ihr das??

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • So weit ich das hier nahvollziehen kann, prüft bei uns die LJK die Aufrechnungsmöglichkeiten bei einem KfB! Wir selber machen das nicht und anschreiben tun wir auch keinen.

  • In NRW gibt es eine Mitteilungspflicht an die Gerichtskassen.

    für OLG Hamm:

    1. werden die dem Betroffenen gem. § 467 StPo aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen durch Beschluss festgesetzt, ist zunächst keine Auszahlung des Betrages vorzunehmen, sondern von dem festzusetzenden Sachbearbeiter bei der Oberjustizkasse Hamm per email anzufragen, ob gegen den Auszahlungsberechtigten eine fällige Forderung der Landeskasse besteht. Dabei ist der Berechtigte mit vollständigem Vor- und Nachnahmen, Anschrift und soweit bekannt Geburtsdatum zu benennen

    2. Die Oberjustizkasse informiert anschließend über das Ergebniss ihrer Prüfung ebenfalls per email. Liegt eine Gegenforderung vor, teilt die Oberjustizkasse dabei das Kassenzeichen und die für die Einziehung zuständige Dienststelle mit.

    3. Die Strafabteilung leitet ihren Festsetzungsbeschluss ggf. dieser Dienststelle zu mit der Bitte um Erklärung der Aufrechnung.

    4. Im Anschluss an die Aufrechnung übersendet die Dienststelle eine Ausfertigung der Aufrechnungserklärung an die Strafabteilung, welche die Ertteilung der noch notwendigen Kassenanordnung veranlasst.

  • Da die Auszahlung bei mir noch mit einem an die LJK adressierten Vordurck (den ich mit Schreibmachine tippen darf) funktioniert, brauch ich nichts mitzuteilen, da die LJK vor Auszahlung dann selbst prüft.

  • Hier wird der Auszahlungsbetrag direkt online angewiesen, weswegen keine Prüfug erfolgen kann, ob noch sonst irgendwo Forderungen bestehen.

    Die Geldstrafenvollstreckung läuft doch bei der StA, ich werde dort einfach meinen KFB hinschicken und um Prüfung der Aufrechung bitten. Mal sehen, was diesmal passiert.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei Teilfreisprüchen wird hier ausnahmsweise keine online-Anweisung gemacht. (Original-)Papier-Auszahlungsanweisung wird mit den Akten an die StA-Kostenstelle geschickt. Nach Abrechnung der Kosten und Fertigung einer Papier-Sollstellung, die von dort aus zusammen mit der A 10 mit entsprechendem Anschreiben an die LOK geschickt wird, kann die LOK die Aufrechnung vornehmen. Kompliziert, aber klappt.

  • Aus eigener Erfahrung:

    a) die STA macht ( bei Geldstrafen und Erwstrafen) ja die Kosten. Der dortige KB oder der "Vollstrecker" prüft die Aufrechnung
    b) bei Kidies das AG

    Die STA kann sich der eigenen Verfahren bedienen. Sie kann aber auch anhand des BZR Auszuges oder des ZstV Auszuges schauen, ob anderweitig noch strafen zu vollstrecken sind. Ich hab das schon zig mal sowohl bei Gericht, als auch bei der STA gemacht und habe da auch einen Vordruck.

    Tritt der VU das Geld/den Anspruch vorher an den RA ab, sieht's böse aus, wobei nach der Rechtsprechung die Aufnahme einer solchen Abtretung bereits in der Strafprozessvollmacht nicht gültig ist.

  • Weiß jemand, wie die Zuständigkeit in Hamburg geregelt ist?

    Ich hatte nämlich letztens eine Akte auf dem Tisch, wo ich sämtliche Verfahrenskosten in dieser Sache ausrechnen sollte um dann diese dem Bezi mitzuteilen, der dann wohl aufgerechnet hätte. Da sich aber dann rausgestellt hatte, das gar keine Aufrechnungslage vorlag, konnte ich die Akte ohne was zu machen schnell wieder loswerden.

  • Weiß jemand wie sie Zuständigkeit in Hamburg geregelt ist?

    Ich hatte nämlich letztens eine Akte auf dem Tisch wo ich die Verfahrenskosten ausrechnen sollte, um diese dann dem Bezi mitzuteilen, der dann wohl aufgerechnet hätte. Da sich aber rausgestellt hat, dass in diesem Fall gar keine Aufrechnungslage vorlag, bin ich die Akte, ohne was machen zu müssen, schnell wieder losgeworden.

  • Kann mir jemand sagen, wo ich diese Regelung finden kann?

  • Das Verfahren in NRW ist zwischenzeitlich ohnehin reformiert.
    (Unterlagen kann ich ggf. mal raussuchen die Tage)

    Der erste Schritt wird mittlerweile durch den RPfl selbst gemacht, die sogenannte ZÜV - Auskunft über JUKOS ;)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Wir prüfen immer automatisch die Aufrechnungsmöglichkeiten mit JUKOS. Wenn Aufrechnung möglich, schicke wir die Anfragen an die zuständige Erhebungsstelle (wird in JUKOS genannt). Der Bezirksrevisor muss da gar nicht tun oder beantragen...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!