Terminsgebühr Teilanerkenntnis ohne Anerkenntnisurteil

  • :gruebel:

    Versäumnisurteil über 7.040,00 €.
    Einspruch gegen VU.
    Terminierung auf den 16.12.
    Fax am 15.12 womit ein Teil in Höhe von 4.790,00 € anerkannt wird.
    Wegen Rest 2.250,00 € soll weiter gestritten werden.
    Im Termin wird erörtert und die Beklagtenseite gerügt, dass Ihr Vorbringen mit Schreiben om 15.12. als verspätet in Betracht kommt.
    Richter erörtert mit den Parteien, dass das Anerkenntnis als Rücknahme des Einspruchs auszulegen ist.(?)
    Erlass eines Anerkenntnisurteils wird beantragt.
    Richterin entscheidet jedoch mit Beschluss: Die Beklagte wird des Einspruchs für verlustig erklärt. Sie trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.

    Anwälte streiten jetzt um Höhe der TG.
    Aus 7.040,00 oder 2.250,00 ?

    Streitwertbeschluss der Richterin setzt Streitwert auf 7.040,00 fest ohne ihn zeitlich aufzusplitten.

    Wie würdet Ihr die TG festsetzen ?

  • Guten Morgen
    Ich habe einen ähnlichen Fall, der hier (trotz Vorliegen eines vollständigen Anerkenntnisses) meiner Meinung nach dennoch reinpasst.

    Der Kläger ist von Anfang an anwaltlich vertreten.
    Der Beklagte ist zunächst nicht anwaltlich vertreten.

    Gegen den Beklagten wird ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen das VU wird durch den nunmehr anwaltlich vertretenen Beklagten Einspruch eingelegt. Kurz darauf erkennt jedoch der Beklagte (vertreten durch seinen RA) die Forderung ausdrücklich an.
    Es ergeht ein Beschluss, wonach die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagte zu tragen hat, nachdem dieser den Einspruch zurückgenommen hat. Der zuständige Richter hat laut Beschlussbegründung das Anerkenntnis als Rücknahme des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil ausgelegt.

    Nach meiner Auffassung hat der Kläger-Vertreter eine 0,5-fache Termingebühr (VV RVG Nr. 3105) und der Beklagten-Vertreter gar keine Termingebühr verdient, da ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO nicht ergangen ist, dies jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer (vollen) Termingebühr ist, vgl. VV RVG Nr. 3104 Absatz 1 Nr. 1.

    Wie seht ihr das?

  • Guten Morgen
    Ich habe einen ähnlichen Fall, der hier (trotz Vorliegen eines vollständigen Anerkenntnisses) meiner Meinung nach dennoch reinpasst.

    Der Kläger ist von Anfang an anwaltlich vertreten.
    Der Beklagte ist zunächst nicht anwaltlich vertreten.

    Gegen den Beklagten wird ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen das VU wird durch den nunmehr anwaltlich vertretenen Beklagten Einspruch eingelegt. Kurz darauf erkennt jedoch der Beklagte (vertreten durch seinen RA) die Forderung ausdrücklich an.
    Es ergeht ein Beschluss, wonach die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagte zu tragen hat, nachdem dieser den Einspruch zurückgenommen hat. Der zuständige Richter hat laut Beschlussbegründung das Anerkenntnis als Rücknahme des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil ausgelegt.

    Nach meiner Auffassung hat der Kläger-Vertreter eine 0,5-fache Termingebühr (VV RVG Nr. 3105) und der Beklagten-Vertreter gar keine Termingebühr verdient, da ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO nicht ergangen ist, dies jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer (vollen) Termingebühr ist, vgl. VV RVG Nr. 3104 Absatz 1 Nr. 1.

    Wie seht ihr das?

    Das kann man m.E. pauschal nicht beantworten. Wegen Vorbemerkung 3 kommt ja immer in Betracht, dass z.B. ein nicht aktenkundiger, außergerichtlicher Termin stattgefunden hat. In deinem Fall halte ich Nr. 2 für denkbar: Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

    Ohne Zwischenverfügung kann man das nicht wissen. Ich würde nachhaken und den Ansatz der Terminsgebühr begründen lassen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Guten Morgen Ich habe einen ähnlichen Fall, der hier (trotz Vorliegen eines vollständigen Anerkenntnisses) meiner Meinung nach dennoch reinpasst. Der Kläger ist von Anfang an anwaltlich vertreten. Der Beklagte ist zunächst nicht anwaltlich vertreten. Gegen den Beklagten wird ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen das VU wird durch den nunmehr anwaltlich vertretenen Beklagten Einspruch eingelegt. Kurz darauf erkennt jedoch der Beklagte (vertreten durch seinen RA) die Forderung ausdrücklich an. Es ergeht ein Beschluss, wonach die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagte zu tragen hat, nachdem dieser den Einspruch zurückgenommen hat. Der zuständige Richter hat laut Beschlussbegründung das Anerkenntnis als Rücknahme des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil ausgelegt. Nach meiner Auffassung hat der Kläger-Vertreter eine 0,5-fache Termingebühr (VV RVG Nr. 3105) und der Beklagten-Vertreter gar keine Termingebühr verdient, da ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO nicht ergangen ist, dies jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer (vollen) Termingebühr ist, vgl. VV RVG Nr. 3104 Absatz 1 Nr. 1. Wie seht ihr das?

    Das kann man m.E. pauschal nicht beantworten. Wegen Vorbemerkung 3 kommt ja immer in Betracht, dass z.B. ein nicht aktenkundiger, außergerichtlicher Termin stattgefunden hat. In deinem Fall halte ich Nr. 2 für denkbar: Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Ohne Zwischenverfügung kann man das nicht wissen. Ich würde nachhaken und den Ansatz der Terminsgebühr begründen lassen.

    Eine Zwischenverfügung wurde bereits veranlasst. Derartige Termine und Besprechungen wurden nicht vorgetragen. Es wird sich für den Anfall der Termingebühr rein auf das erfolgte Anerkenntnis gestützt.

  • Es wird sich für den Anfall der Termingebühr rein auf das erfolgte Anerkenntnis gestützt.

    Wirf mal bitte einen Blick auf den Briefkopf vom Klägeranwalt, ob der ggf. Sozialrecht macht. Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt's die (fiktive) Terminsgebühr VV 3106 RVG u.a. bei Verfahrensbeendigung durch vollumfängliches Anerkenntnis. Vielleicht hat er sich dahin "verlaufen".

    Finde den Sachverhalt immer noch nah an einem Termin iSv. Vorbemerkung 3 II RVG. Aber nicht nah genug, um die VV 3104/VV 3105 RVG in dem Fall auch festzusetzen. Falls die Beklagtenseite sich nicht eh schon geäußert hat, sieht's m.E. so aus:

    -Klägervertreter: VV 3105 RVG, da lediglich ein Termin stattfand, in dem das VU erging.
    Wenn er die VV 3104 RVG wollte, hätte halt einer Besprechung o.ä. i.S.d. Vorbemerkung 3 bedurft. Kann ja noch nachgetragen werden.
    - Beklagtenvertreter: Keine Terminsgebühr
    Da nach Erlass des VUs mandatiert und Termine i.S.d. Vorbemerkung 3 nicht gelaufen sind, kriegt er da halt nichts.

    Ich würde entsprechendem Sachvortrag im Falle eine Erinnerung/Beschwerde gegen die Absetzung aber natürlich abhelfen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Nach meiner Auffassung hat (...) der Beklagten-Vertreter gar keine Termingebühr verdient, da ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO nicht ergangen ist, dies jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer (vollen) Termingebühr ist, vgl. VV RVG Nr. 3104 Absatz 1 Nr. 1.


    :daumenrau s. auch -> Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 58; AnwK-RVG, 8. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 73; OVG Lüneburg NdsRpfl 2011, 57; OLG Hamburg, OLGR 2000, 412

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!