Hallo zusammen,
stehe gerade auf dem Schlauch
Die Erblasserin setzt in ihrem Testament die 3 Kinder ihres Bruders =G, C, E als Erben ein.
G ist bereits vorverstorben und hinterläßt 2 Kinder = Ch + V.
Ist das ein Fall des § 2070 BGB, so daß C und E als Erben berufen sind?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Testamentsauslegung nach §2070
-
Matlock -
22. Februar 2011 um 10:18
-
-
siehe Palandt, 67. Auflage, § 2069 Rn. 8
(§ 2070 BGB passt nicht) -
Gibt es irgendwelche Andeutungen im Testament die man auslegen kann?
Hab im HInterkopf das es mehrere Auslegungsketten für den § 2069 BGB gibt.. wo man doch auf die analoge Anwendung kommen kann....
aber dazu muss immer eibn Anklang da sein.. -
Es gibt keinerlei Andeutungen. Wörtlich verfügt sie:
„Erben sind die 3 Kinder meines Bruders. G, C, E (jeweils mit Geburtsdatum)“
Dann gehe ich von Palandt 68. Auflage §2069 Nr. 10 aus, dass in der Erbeinsetzung der Geschwisterkinder auch die Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge der Bedachten gewollt war.
Da außer dem Bruder noch weitere Erblassergeschwister vorhanden sind/waren gehe ich davon aus, dass die Zuwendung dem ersten des „Geschwisterkind“-Stammes gegolten hat.
Vielen Dank -
Zitat
Da außer dem Bruder noch weitere Erblassergeschwister vorhanden sind/waren gehe ich davon aus, dass die Zuwendung dem ersten des „Geschwisterkind“-Stammes gegolten hat.
Da steh ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch. Wer soll jetzt Erbe sein? -
C und E zu je 1/3 sowie Ch und V zu je 1/6.
-
#5
Die Erblasserin hatte mehrere Geschwister. Im Testament hat sie die Abkömmlinge nur eines Bruders (=B) bedacht. Abkömmlinge von B sind G, C, E ( = Geschwisterkinder der Erblasserin).
G ist vorverstorben und somit treten als Ersatzerben dessen Abkömmlinge (= Ch+V) an seine Stelle.
G ist somit der "Erste" des Geschwisterkinderstammes dem die Zuwendung gegolten hat. -
Die gesetzlichen Erbprätendenten der anderen Geschwisterstämme sind natürlich zur Auslegung anzuhören.
-
C und E zu je 1/3 sowie Ch und V zu je 1/6.
Habe bei meiner Antwort zu umständlich gedacht
Die gesetzlichen Erbprätendenten der anderen Geschwisterstämme sind natürlich zur Auslegung anzuhören.
ja, das mache ich, auch wenn es etwas Aufwand ist.
-
Hänge mich hier mal an.
EL 2019 verstorben.
Testament von 2012: "Erben sind meine Nichten und Neffen".Ein Neffe 2009 und somit vor Testamentserrichtung weggefallen, hinterlässt 2 Abkömmlinge.
Diese werden im Erbscheinsantrag noch nicht einmal erwähnt, es wird lediglich auf das Vorversterben des Neffen hingewiesen... ist hier § 2068 BGB analog anwendbar? Bzw. hättet ihr da vom Notar gerne mehr Sachvortrag?!
-
Meine Gedanken:
Da der Neffe vor Testamentserrichtung verstorben ist, und der Erblasser in seinem Testament seine Neffen und Nichten eingesetzt sind, sehe ich keine Erbeinsetzung der Abkömmlinge des vorher verstorbenen Neffen, ansonsten hätte der Erblasser anders testiert.
Ich gehe davon aus, dass er alle zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Neffen und Nichten einsetzen wollte.
Daher wäre dein Fall interessanter, wenn der Neffe nach Testamentserrichtung verstorben wäre:D
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!