Testamentsauslegung nach §2070

  • Hallo zusammen,

    stehe gerade auf dem Schlauch :(

    Die Erblasserin setzt in ihrem Testament die 3 Kinder ihres Bruders =G, C, E als Erben ein.

    G ist bereits vorverstorben und hinterläßt 2 Kinder = Ch + V.

    Ist das ein Fall des § 2070 BGB, so daß C und E als Erben berufen sind?:confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Gibt es irgendwelche Andeutungen im Testament die man auslegen kann?

    Hab im HInterkopf das es mehrere Auslegungsketten für den § 2069 BGB gibt.. wo man doch auf die analoge Anwendung kommen kann....
    aber dazu muss immer eibn Anklang da sein..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Es gibt keinerlei Andeutungen. Wörtlich verfügt sie:
    „Erben sind die 3 Kinder meines Bruders. G, C, E (jeweils mit Geburtsdatum)“

    Dann gehe ich von Palandt 68. Auflage §2069 Nr. 10 aus, dass in der Erbeinsetzung der Geschwisterkinder auch die Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge der Bedachten gewollt war.
    Da außer dem Bruder noch weitere Erblassergeschwister vorhanden sind/waren gehe ich davon aus, dass die Zuwendung dem ersten des „Geschwisterkind“-Stammes gegolten hat.

    Vielen Dank

  • Zitat

    Da außer dem Bruder noch weitere Erblassergeschwister vorhanden sind/waren gehe ich davon aus, dass die Zuwendung dem ersten des „Geschwisterkind“-Stammes gegolten hat.



    Da steh ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch. Wer soll jetzt Erbe sein?

  • #5

    Die Erblasserin hatte mehrere Geschwister. Im Testament hat sie die Abkömmlinge nur eines Bruders (=B) bedacht. Abkömmlinge von B sind G, C, E ( = Geschwisterkinder der Erblasserin).
    G ist vorverstorben und somit treten als Ersatzerben dessen Abkömmlinge (= Ch+V) an seine Stelle.
    G ist somit der "Erste" des Geschwisterkinderstammes dem die Zuwendung gegolten hat.

  • Hänge mich hier mal an.

    EL 2019 verstorben.
    Testament von 2012: "Erben sind meine Nichten und Neffen".

    Ein Neffe 2009 und somit vor Testamentserrichtung weggefallen, hinterlässt 2 Abkömmlinge.

    Diese werden im Erbscheinsantrag noch nicht einmal erwähnt, es wird lediglich auf das Vorversterben des Neffen hingewiesen... ist hier § 2068 BGB analog anwendbar? Bzw. hättet ihr da vom Notar gerne mehr Sachvortrag?!

  • Meine Gedanken:
    Da der Neffe vor Testamentserrichtung verstorben ist, und der Erblasser in seinem Testament seine Neffen und Nichten eingesetzt sind, sehe ich keine Erbeinsetzung der Abkömmlinge des vorher verstorbenen Neffen, ansonsten hätte der Erblasser anders testiert.
    Ich gehe davon aus, dass er alle zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Neffen und Nichten einsetzen wollte.
    Daher wäre dein Fall interessanter, wenn der Neffe nach Testamentserrichtung verstorben wäre:D

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