Befreiung RL-Pflicht bei Bruder eines vermögenden Betreuten

  • Guten Tag.
    Ich habe eine vermögende Betroffene, deren Bruder seit Jahren Betreuer ist. Nun beantragt er mit dem Hinweis, er sei der einzige lebende Verwandte, dass ich ihn von der Rechnungslegungspflicht befreie. Das will und werde ich gewiss nicht tun, einerseits zählt er ja nicht zu den befreiten Betreuern, aber ich würde die Begründung in meiner Entscheidung gern "unanfechtbar klingen lassen". :) Leider fehlen mir außer dem vorgenannten Grund (als Bruder nicht befreit) die schlagkräftigen Argumente. Könnte einer aushelfen?

    LG

  • Ich würde sagen, der Grund reicht.
    Der Kreis der befreiten Erben ergibt sich aus dem Gesetz, die Aufzählung ist abschließend.

    Er hat seinen Antrag ja begründet - dh. Du kannst noch auf seine Gründe eingehen: "der einzig lebende Verwandte" hat nichts mit der Befreiung zu tun.
    Sein Gedanke dahinter ist ja nicht neu: Ich bin der Erbe, also ist es egal, was ich mit dem Geld mache (auf die Spitze getrieben).
    Das ist es natürlich nicht, weil die Betroffene auch Rechte hat und ohnehin erst im Erbfall klar ist, wer wen beerbt. Erstaunlich dabei fand ich immer, dass die Betreuer davon ausgingen, dass der Betreute vor ihnen stirbt...:cool:

    Das würde ich dem Betreuer mündlich erörtern. Wenn er es nicht versteht, kurz und knapp zurückweisen (s. ganz oben) Sollte ein RM kommen, wird er das ja begründen, und dann kannst Du in der Nichtabhilfe näher drauf eingehen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Und pflichtteilsberechtigt dürfte der Bruder ja auch nicht sein.
    Außerdem kannst du ihm ja mitteilen, dass er am Ende der Betreuung ohnehin für die gesamte Zeit abrechnen müsste, auch wenn er einstweilen befreit werden würde. Ob dann eine Entlastung erteilt werden wird, wissen wir ja heute noch nicht. Da ist es für ihn schon einfacher, wenn er es jährlich macht. Das Argument haben hier schon einige verstanden.

  • Der einzig schlagende Grund, den Antrag abzulehnen ist:

    Du hast überhaupt keine rechtliche Grundlage, eine Befreiung von RL-Pflichten zu gewähren.

    § 1840 II BGB schreibt eindeutig die RL vor. Sie ist weder anzuordnen noch ist Dispens per ordre mufti vorgesehen.

    Schon die allgemeine Praxis (bei mir wenigstens), bei winzigen Einnahmen und Vermögen keine RL anzufordern, ist contra legem.

  • Wie beldel, Sonntagskind und Gänseblümchen.
    Alles fein zusammen in die Begründung und ab dafür ;)




    ...und zusätzlich, dass er ja nur Erbe werden könnte, wenn er die Betreute überlebt und wer weiß das schon.:cool:

  • Wer will das schon wahr haben?
    Schließlich verprasst Omma doch "mein Erbe"!! :mad: :D



    Das sind die Momente, in denen kleine Drachen großes Feuer spucken können und garnienicht Feuerwehrmann sein wollen. :teufel:

  • Wie # 6.

    Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil es für eine vollständige Befreiung von der Rechnungslegung keine Rechtsgrundlage gibt. Weitere "Argumente" für eine Ablehnung des Antrags sind daher nicht erforderlich.

    Man kann allenfalls die Erleichterung nach § 1840 Abs.3 BGB beschließen. Eine vollständige Befreiung von der Rechnungslegungspflicht gibt es nicht.

  • Wie # 6.

    Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil es für eine vollständige Befreiung von der Rechnungslegung keine Rechtsgrundlage gibt. Weitere "Argumente" für eine Ablehnung des Antrags sind daher nicht erforderlich.

    Man kann allenfalls die Erleichterung nach § 1840 Abs.3 BGB beschließen. Eine vollständige Befreiung von der Rechnungslegungspflicht gibt es nicht.




    Aber sowas von:daumenrau:daumenrau

  • Ich hänge mich mal dran.

    Habe einige Akten übernommen in denen bei nicht befreiten Betreuern seit Beginn der Betreuung nur der Bericht und die Vermögensübersicht angefordert und geprüft wurden.

    Ich habe den Betreuern nun mitgeteilt, dass zukünftig eine Rechnungslegung vorzulegen ist. Ich denke, korrekterweise müsste aber auch die Rechnungslegung für die vergangenen Jahre nachgefordert werden. Was meint ihr?

  • Es besteht Rechnungslegungspflicht. Dass die Fristen nicht eingehalten wurden, ändert -zum Glück- an der Verpflichtung an sich nichts. Selbst bei seiner Entlassung aus dem Betreuer t -z.B. Wegen dauernder Verweigerung der Rechnungslegung- bleibt die Verpflichtung bestehen.

  • Grundsätzlich besteht die RL-Pflicht. Aber bei Ehrenamtlern habe ich auch immer ein Auge darauf, dass diese möglicherweise über ihre Pflichten gar nicht Bescheid wissen und sich auf die Aussagen des Gerichtes verlassen. Wenn dem Ehrenamtler erklärt wurde, dass er keine RL erstellen muss, hat er insoweit im guten Glauben gehandelt. Möglicherweise hat er im Vertrauen auf diese "Vereinbarung" gar keine Unterlagen aufbewahrt und ist gar nicht in der Lage, eine ordentliche RL zu erstellen? Dinge, die der Betreuer nicht leisten kann, dürfen von ihm nicht verlangt werden. Das wäre natürlich nicht Fehler der Betreuer, sondern Fehler des Gerichtes. :daumenrun

    Insofern spreche ich im Verpflichtungsgespräch immer die Verpflichtung des Betreuers an, die Unterlagen aufzubewahren. Das kommt bei mir auch ins Protokoll, genauso wie die Pflicht zur Schluss-RL. Geht denn entsprechendes aus Deinen Akten hervor?

    Ich denke, in Betreuungssachen muss man sich auch die Praktikabilität abwägen. Vermerk in die Akte dürfte hier m.E. ok sein (bisher nicht gefordert, ich bin anderer Auffassung und fordere daher "ab jetzt", Anhaltspunkte für Mißbrauch liegen nicht vor). Falls Du in einzelnen Akten ein schlechtes Gefühl hast, kannst Du noch nachfordern.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Wie Franziska schon schrieb:
    Manches Mal haben die Betreuer gar keine Möglichkeit (mehr), die Rechnungslegungen einzureichen.
    Meist liegt es daran, dass die Verpflichtung eher nur ein Abnicken war und auf Kleinigkeiten wie Rechnungslegung (und wie macht man die?) oder Schlussrechnungslegungspflicht gar nicht hingewiesen wurde.

    Ich lade mir auch oft die Leute zu einem persönlichen Gespräch ein. Sie sollen die (noch) vorhandenen Unterlagen mitbringen.
    Man wuselt durch. Man stellt ein IST fest. Man macht einen Vermerk "... wurde IST festgestellt ... wurde eingehend auf die Pflichten eines Betreuers hingewiesen ... wurde für die Zukunft aufmerksam gemacht ... weitere Unterlagen können mangels Vorhandensein nicht mehr eingereicht werden ... v. g. u. Betreuer Rpfl."

    Da Bibi Blocksberg nicht meine Freundin ist, kann ich auch nichts Gezaubertes erhalten. Auch keine nicht mehr vorhandenen Unterlagen. Daher lasse ich die Kirche im Dorf und arbeite mit dem, was man kriegen kann.
    Ich sichere mich in der Akte durch den obigen Vermerk ab. Ich habe darauf hingewiesen.
    Mehr kann ich auch nicht machen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wie Franziska schon schrieb:
    Manches Mal haben die Betreuer gar keine Möglichkeit (mehr), die Rechnungslegungen einzureichen.
    Meist liegt es daran, dass die Verpflichtung eher nur ein Abnicken war und auf Kleinigkeiten wie Rechnungslegung (und wie macht man die?) oder Schlussrechnungslegungspflicht gar nicht hingewiesen wurde.

    Ich lade mir auch oft die Leute zu einem persönlichen Gespräch ein. Sie sollen die (noch) vorhandenen Unterlagen mitbringen.
    Man wuselt durch. Man stellt ein IST fest. Man macht einen Vermerk "... wurde IST festgestellt ... wurde eingehend auf die Pflichten eines Betreuers hingewiesen ... wurde für die Zukunft aufmerksam gemacht ... weitere Unterlagen können mangels Vorhandensein nicht mehr eingereicht werden ... v. g. u. Betreuer Rpfl."

    Da Bibi Blocksberg nicht meine Freundin ist, kann ich auch nichts Gezaubertes erhalten. Auch keine nicht mehr vorhandenen Unterlagen. Daher lasse ich die Kirche im Dorf und arbeite mit dem, was man kriegen kann.
    Ich sichere mich in der Akte durch den obigen Vermerk ab. Ich habe darauf hingewiesen.
    Mehr kann ich auch nicht machen.

    Genau: Du sicherst dich ab. Und was ist mit der Verpflichtung des Betreuers gegenüber den Rechtsnachfolgern des Betreuten? Der Betreuer kann sich nicht absichern. Er schuldet Rechnungslegung.

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