BGH Zustellung der Vollmachtsurkunde an den Schuldner ist notwendig

  • Oh Oh, da hat der Kollege aus der Rechtsabteilung mal was gehört. Aber Ahnung hat er keine. Schicke ihm eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde, lächle und sei tapfer. :troest:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Jetzt muss ich mich auch nochmal dran hängen, da ich nach lesen des Freds hier verwirrt bin (Banker halt...)::cool:

    Wir haben eine vollstreckbare, zugestellte Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde gegen "V".

    "V" veräußert an "E".
    Das Grundpfandrecht wird durch "E" übernommen. "E" unterwirft sich im Kaufvertrag der persönlichen und dinglichen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld (persönlich anwesend, also ohne Vollmacht).
    Der Notar erteilt eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages.
    Reicht die Zustellung des KV für die Einleitung der Zwangsvollstreckung oder muss nicht auch noch die Grundschuldbestellungsurkunde umgeschrieben und zugestellt werden bzw. muss der Kaufvertrag mit der Grundschuldbestellungsurkunde verbunden und zugestellt werden. Ich stehe gerade auf dem Schlauch.....

  • Eigentlich müsste die Unterwerfung im Kaufvertrag als dinglicher Titel reichen, sofern alle notwendigen Angaben darin enthalten sind.

  • Muss mich hier mal ranhängen bin jetzt völlig verwirrt: Mein Fall:

    A und B in der GS-Urkunde 2004 als Darlehensnehmer und Käufer bezeichnet bestellen aufgrund Belastungsvollmacht für E - bezeichnet als Eigentümer, Sicherungsgeber und Verkäufer- eine GS.
    GS wird 2004 eingetragen. Klausel wird 2004 der Gläubigerin ohne Nennung des Schuldners erteilt. A und B werden im Nov. 2006 als Eigentümer eingetragen und vollstreckbare Ausfertigung der GS im Dez. 2006 an A und B zugestellt. 2009 wird die Klausel von 2004 nur umgeschrieben weil die Gläubigerin fusioniert hat . Eine Nennung der Schuldner erfolgt nicht. Titel mit umgeschriebener Klausel mit Fusionsnachweis werden dann 2009 erneut an A und B zugestellt.

    dingliche Klausel lautet wie folgt:

    Wegen des Kapitals nebst Z und NL unterwerfen sich der Sicherungsgeber und der Darlehensnehmer der sofortigen ZWV aus dieser Urkunde..., dass die ZWV auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.

    Brauche ich nun noch eine neue Klausel bzgl. der nun eingetragenen Eigentümer, da die Klausel 2004 vor Eigentumswechsel erteilt wurde und in der Unterwerfung sich diese nicht als zukünftige Eigentümer unterworfen haben bzw. nicht so im Titel benannt und aufgetreten sind.:confused:

  • schnotti:

    Der SV ist ergänzungsbedürftig!

    Wenn sich A & B im Jahre 2004 "als künftige Eigentümer" selbst wegen des künftigen, gegen sie gerichteten dinglichen Anspruchs bereits selbst nach § 800 ZPO der sofortigen ZV unterworfen haben (und nicht nur als Bevollmächtigte des E den E als seinerzeitigen Eigentümer) und darüber hinaus den Notar ermächtigt haben, ohne weitere Nachweise (insbesondere ohne den Nachweis des Eigentumserwerbs) gegen sie eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, dann bedarf es jetzt (bei Beginn der ZV) keiner neuen Klausel, weil dann die im Jahre 2004 erteilte Klausel sich sowohl gegen E als seinerzeitigen als gegen A & B als künftige Eigentümer richtet.

    Sollten A & B dagegen im Jahre 2004 (als Bevollmächtigte) nur den E dinglich unterworfen haben, dann liegt jetzt bei Beginn der ZV eine RNF auf Schuldnerseite vor. Folge: neue Klausel nach § 750 II ZPO!

  • Sachverhalt ist vollständig:

    Klausel lautet wortwörtlich:

    Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung unterwerfen sich der Sicherungsgeber und Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung bei einem Grundeigentum auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.

    Das Wort künftiger Eigentümer bzw. künftiger Anspruch fällt in der Urkunde nicht. Im Rubrum sind die Beteiligten nur angegeben wie im Post vom 20.11.2015

  • ....A und B in der GS-Urkunde 2004 als Darlehensnehmer .... E - als Sicherungsgeber.
    ....
    Wegen des Kapitals nebst Z und NL unterwerfen sich der Sicherungsgeber und der Darlehensnehmer der sofortigen ZWV aus dieser Urkunde..., dass die ZWV auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll....

    in Verbindung mit den Ausführungen von 1556 führen dich zu welchen Ergebnis?

  • ich würde nicht zu sehr an dem Wort "künftige Eigentümer" hängen.

    Die Personen, gegen die die ZV erfolgen soll, haben sich in der GS-Bestellungsurkunde (auch) selbst der ZV in das Grundstück unterworfen.
    Sofern die Klausel des Notars nicht namentlich beschränkt ist, ist sie gegen sämtliche Schuldner erteilt.

    M.E. ist eine Klauselumschreibung in deinem Fall nicht erforderlich.

  • Sachverhalt ist vollständig:

    Klausel lautet wortwörtlich:

    Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung unterwerfen sich der Sicherungsgeber und Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung bei einem Grundeigentum auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.

    Das Wort künftiger Eigentümer bzw. künftiger Anspruch fällt in der Urkunde nicht. Im Rubrum sind die Beteiligten nur angegeben wie im Post vom 20.11.2015

    Das ist die Klause? Das hört sich eher wie die Unterwerfungserklärung an. Die Klausel lautet doch in der Regel wie in 724 ZPO beschrieben.

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  • ja klar:eek: falsche Wortwahl. Es ist natürlich die Unterwerfung. Die Klausel dafür lautet:

    Vorstehende Verhandlung, deren Übereinstimmung mit der Urschrift besttätigt wird, wird hiermit zum ersten Male ausgefertigt und diese Ausfertigung der Gläubigerin A zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. B-Ort 2004

    2. Klausel

    Die vorstehende Klausel, der A von 2004 wird umgeschrieben auf C. Die A ist mit B vereinigt und die Geschäftsbezeichnung geändert worden. Dies ist nachgewiesen durch Vorlage einer begl. Abschrift des Beschlusses des Landkreis vom..., welcher als Anlage beigefügt wird B-Ort 2009.

  • Es gibt eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 03.01.2001, 4 Wx 1/00, dass eine nochmalige Zustellung und auch keine RNF-Klausel nicht notwendig ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von Annett (26. November 2015 um 08:57) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Danke für die Entscheidung. Nur noch eine Rückfrage, wie genau muss die Formulierung in der GS-Urkunde sein. Ein Kollege meint es reicht nicht aus, dass der Erwerber in der GS-Urkunde mit Darlehensnehmer und Käufer im Rubrum und in der § 800 ZPO Unterwerfung mit Darlehensnehmer bezeichnet ist. Es muss eindeutig ersichtlich sein bzw. benannt sein, dass er als künftiger Eigentümer sich unterwirft und auftritt.

  • Wenn ich aus der Urkunde ersehen kann, wer die Erklärung abgibt reicht mir das eigentlich aus.

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  • Danke für die Entscheidung. Nur noch eine Rückfrage, wie genau muss die Formulierung in der GS-Urkunde sein. Ein Kollege meint es reicht nicht aus, dass der Erwerber in der GS-Urkunde mit Darlehensnehmer und Käufer im Rubrum und in der § 800 ZPO Unterwerfung mit Darlehensnehmer bezeichnet ist. Es muss eindeutig ersichtlich sein bzw. benannt sein, dass er als künftiger Eigentümer sich unterwirft und auftritt.

    Der Erwerber ist "Darlehensnehmer" und "Käufer". Folglich ist es egal, ob bei der Unterwerfung "Darlehensnehmer", "Käufer" oder "Darlehensnehmer und Käufer" steht, es ist in jedem Fall der Erwerber, das ist klar und eindeutig definiert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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