BGH Zustellung der Vollmachtsurkunde an den Schuldner ist notwendig

  • Der BGH hat am 21.09.2006 unter V ZB 76/06 folgendes entschieden:

    " Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtslosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigten Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit Beginn der Vollstreckung zugestellt werden"
    Ich hab es hier mal in die Versteigerung eingestellt, da es hier ja dauernd vorkommt, dass Notariatsangestellte die Unterwerfung erklären, obwohl es selbstverständlich für die allgemeine Vollstreckung auch interessant ist. Jetzt hört endlich dieses leidvolle Hin- und Her auf, da es die Gläubiger doch nie eingesehen haben ,dass sie, obwohl die Grundschuld eingetragen war immer noch die Vollmacht mitvorlegen mussten. Jetzt müssen sie diese auch noch zustellen. Das hab ich wegen der übertriebenen Förmelei bis jetzt immer nicht verlangt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • @alter Mann: da siehts man mal wieder. O Ton Gläubiger: "Sie sind die einzige Rechtspflegerin in ganz Deutschland die die Vollmacht sehen will. Nie und nimmer hätte doch der Notar die Klausel erteilt und nie und nimmer hätte doch das Grundbuch die Grundschuld eingetragen. Sie dürfen die Vollmacht nicht verlangen"

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Fürs GB ist das doch auch egal. Aber in der Zwangsversteigerung fehlt dann halt die ordnungsgemäße Zustellung des Titels. Wenn man Pech hat und der Schuldner clever, platzt der ZV-Termin.

  • Also die Vollmacht an sich hab ich auch immer verlangt, aber eine Zustellung fand ich bisher für übertrieben... Weiß auch nicht, ob ich es jetzt - BGH hin oder her- die kochen auch nur mit Wasser... :D - verlange... vermutlich nach wie vor die Vollmacht, Zustellung erachte ich nicht für erforderlich.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • <...> Jetzt hört endlich dieses leidvolle Hin- und Her auf, da es die Gläubiger doch nie eingesehen haben ,dass sie, obwohl die Grundschuld eingetragen war immer noch die Vollmacht mitvorlegen mussten. Jetzt müssen sie diese auch noch zustellen. Das hab ich wegen der übertriebenen Förmelei bis jetzt immer nicht verlangt.



    Danke für dieses Thema. Ich hab es bisher wie du gehandhabt, d.h. ich wollte die Vollmacht sehen, aber die Zustellung der Vollmacht habe ich ebenfalls aus den selben Gründen nicht verlangt.
    Jetzt wissen wir es.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • O Ton Gläubiger: "Sie sind die einzige Rechtspflegerin in ganz Deutschland die die Vollmacht sehen will.



    Dann sind die meisten Rechtspfleger, die in Zwangsversteigerungssachen arbeiten - also auch ich - Einzelexemplare.

    Diese Sprüche der Banken-Vertreter habe ich zur genüge gehört.

    Manche lernen das halt nie!

    BTW and qed: Ich hatte schon einmal gepostet, dass das Niveau der Bankenvertreter in ZK-Sachen gesunken ist!

  • Hallo,
    es fällt mir gerade wieder ein: Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus einer Notarurkunde habe ich genau diese Beanstandung vor ein paar Wochen erst gezogen. Der Notar (ich glaube aus Dortmund) hat nur geschluckt und zugestellt).

  • Also die Vollmacht an sich hab ich auch immer verlangt, aber eine Zustellung fand ich bisher für übertrieben...


    Ich habe mich -bisher- auch mit Vorlage begnügt.
    Warten wir mal die Meinungsbildung ab, irgendwo nimmt diese Förmelei
    überhand.


    Ich hatte schon einmal gepostet, dass das Niveau der Bankenvertreter in ZK-Sachen gesunken ist!


    Ich glaube, ich habe Dir damals bereits zugestimmt.:D

  • Der BGH hat am 21.09.2006 unter V ZB 76/06 folgendes entschieden:

    " Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtslosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigten Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit Beginn der Vollstreckung zugestellt werden"
    Ich hab es hier mal in die Versteigerung eingestellt, da es hier ja dauernd vorkommt, dass Notariatsangestellte die Unterwerfung erklären, obwohl es selbstverständlich für die allgemeine Vollstreckung auch interessant ist. Jetzt hört endlich dieses leidvolle Hin- und Her auf, da es die Gläubiger doch nie eingesehen haben ,dass sie, obwohl die Grundschuld eingetragen war immer noch die Vollmacht mitvorlegen mussten. Jetzt müssen sie diese auch noch zustellen. Das hab ich wegen der übertriebenen Förmelei bis jetzt immer nicht verlangt.


    Hallo,

    ich werde im Hinblick auf die obige Entscheidung zukünftig im Interesse der Gläubiger wie folgt verfahren:

    Im Urkundeneingang wird der übliche Satz: "Handelnd aufgrund ihr in der Urkunde Nr. *** erteilten Vollmacht, die hier heute unwiderrufen in Urschrift vorlag..." wie folgt ergänzt: "und von der eine auszugsweise beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde fest beigefügt wird ....

    Die Anlage besteht dann i.d.R. aus drei Seiten, nämlich dem Urkundeneingang, dem Grundbuchstand und der Belastungsvollmacht selbst.

    Dann dürfte wohl das Problem behoben sein.


    Gruß HansD

  • Ja, eigentlich wollte ich dieses Thema hier einstellen, denn es handelt sich dabei um meinen Fall.:oops: Für mich ergibt sich das Zustellerfordernis nicht so einfach aus § 750 Abs. 2 ZPO, im Gegenteil ich hatte sogar einen ausführlichen Aufsatz von Herr Stöber gefunden in dem begründet wird warum die Zustellung der Vollmachtsurkunde nicht erforderlich ist. Im Einzelnen haben wir das hier schon mal erörtert. Damals war ich etwas beruhigt dadurch dass einige von Euch bisher auch von der Zustellung abgesehen haben. Nun, das hatte mich ermutigt der Zuschlagsbeschwerde nicht abzuhelfen. Landgericht hat bestätigt und der BGH nun leider meinen Zuschlag aufgehoben. Aber was solls: Wieder etwas dazu gelernt.

    Nun geht es also wieder von vorne los. Was mich etwas unsicher macht ist die Formulierung : "öffentlich oder öffentlich beglaubigten Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit Beginn der Vollstreckung zugestellt werden"

    Was heißt jetzt mit Beginn? Eigentlich plane ich jetzt eine Einstellung des Verfahrens nach § 28 ZVG mit der Auflage an die Gläubigerin die Zustellung der Vollmachtsurkunde nachzuholen und würde nach Erledigung wieder einen neuen Termin ansetzen. Oder heißt "mit Beginn", dass ich das jetzt nicht nachholen lassen kann und das Verfahren aufgehoben werden muss. Sprich alles wieder von vorne: Anordnung, Verkehrswertfestsetzung??
    Vielleicht stehe ich mir gerade etwas selbst im Wege...Eure Meinungen?:confused: :confused:


  • Nun geht es also wieder von vorne los. Was mich etwas unsicher macht ist die Formulierung : "öffentlich oder öffentlich beglaubigten Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit Beginn der Vollstreckung zugestellt werden"

    Was heißt jetzt mit Beginn? Eigentlich plane ich jetzt eine Einstellung des Verfahrens nach § 28 ZVG mit der Auflage an die Gläubigerin die Zustellung der Vollmachtsurkunde nachzuholen und würde nach Erledigung wieder einen neuen Termin ansetzen. Oder heißt "mit Beginn", dass ich das jetzt nicht nachholen lassen kann und das Verfahren aufgehoben werden muss. Sprich alles wieder von vorne: Anordnung, Verkehrswertfestsetzung??
    Vielleicht stehe ich mir gerade etwas selbst im Wege...Eure Meinungen?



    Ich habe zwar gerade keinen Kommentar zur Hand; bin mir aber ziemlich sicher, dass eine Einstellung nach § 28 ZVG völlig ausreicht.

    Hatte mal den Fall, dass das Verfahren angeordnet war und sich später herausgestellt hat, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrensanordnung in Insolvenz war. Es fehlte also sowohl die Klausel als auch die ZU an den IV! Insoweit also vergleichbar!

    Wenn ich mich recht entsinne, stand im Stöber sogar, dass die Einstellung nach § 28 ZVG in einem solchen Fall reine Förmelei wäre, d.h. einfache Zwischenverfügung an den Gläubiger, auf Frist legen und bei Wiedervorlage Termin bestimmen!! :)

    Im übrigen werde ich dann wohl in Zukunft auch die ZU der Vollmacht verlangen. Bislang genügte mir, dass sie in der beigezogenen Grundakte enthalten war! :oops: Man lernt wirklich nie aus!

  • So, nachdem ich die Entscheidung gelesen habe, meine ich, sehr formaler Standpunkt, aber es ist natürlich auch ein formales Verfahren, so daß ich kein Problem damit habe, mich zukünftig danach zu richten. Bedeutet wohl aber auch, daß einige Titel in laufenden Verfahren zurückgehen, m. d. B. um Zustellung mit Vollmachtsnachweis.
    Die Begründung des BGH in der Sache leuchtet mir allerdings nur teilweise ein. Sofern der BGH von der "Bedrohlichkeit" der bevorstehenden Zwangsvollstreckung spricht, frage ich mich, was die Vollmachtszustellung damit zu tun hat.

  • Anke:

    So ist das eben mit Onkel Kurt. Er stellt im Zöller (§ 867 RdNr.15) auch immer noch als völlig unstreitig hin, dass die nachträgliche Verteilung einer Zwangshypothek angeblich nicht der Form des § 29 (31) GBO bedarf, obwohl nahezu die gesamte Grundbuchliteratur auf dem gegenteiligen (zutreffenden) Standpunkt steht.

  • Die Begründung des BGH in der Sache leuchtet mir allerdings nur teilweise ein. Sofern der BGH von der "Bedrohlichkeit" der bevorstehenden Zwangsvollstreckung spricht, frage ich mich, was die Vollmachtszustellung damit zu tun hat.



    Hier muß ich Dir recht geben.
    Wenn aus einem gerichtlichen Vergleich die Vollstreckung betrieben wird, ist ja schließlich nicht auch die Vollmacht des Antwalts mit zuzustellen.

  • Verstanden habe ich die Entscheidung auch nicht so richtig (klar, sonst hätte ich ja auch keinen Zuschlag in der Sache erteilt). Fakt ist aber wohl, dass wir uns daran halten müssen. Bittet ihr die Gläubiger jetzt in den betreffenden Fällen (und das dürften nicht wenig sein) die Zustellung nachzuholen. Mit Einstellung nach § 28 ZVG? Oder nur so im laufenden Verfahren? Und was ist wenn übermorgen z.B. Termin ist? Termin abhalten und abwarten? Aber was ist bei zuschlagsfähigen Geboten? Zuschlagen und es auf eine Beschwerde ankommen lassen?

    :confused: :confused: :confused:

  • @ Tommy:
    Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Allerdings macht mir die Aussage des BGH "mit Beginn der Vollstreckung" Sorge. Wann beginnt denn die Vollstreckung? Doch mit der Anordnung des Verfahrens? Oder? Laß ich mich jetzt hier völlig verwirren?

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