Zustellung von Rechtsnachfolgeklauseln durch Gericht zu veranlassen

  • Hallo, in einem Verf. mit Antrag auf Erlass des Pfüb habe ich moniert, dass die Rechtsnachfolgeklauseln des Titels nicht zugestellt waren.

    Jetzt hat der Gl.-V. beantragt, dass zunächst durch uns die Zustellung an den Schuldner durch den GV. bewirkt werden soll.

    Ist das so auch üblich oder muss der Gl.-V. dies immer selbst veranlassen?

    Viele Grüße

  • Es herrscht kein Amtsermittlungsgrundsatz. Der Gläubiger hat dem Vollstreckungsorgan die Zustellung nachzuweisen. Es erfolgt keine amtwegige Zustellung durch das Vollstreckungsgericht, eine eventuelle amtswegige Zustellung müsste das Erkenntnisgericht veranlassen. Zustellung müsste sonst im Parteibetrieb erfolgen

  • Veranlassen muss der GlV die Zustellung an den Schuldner schon. Das Vollstreckungsgericht kann aber auch in so einem Fall den Zustellungsauftrag an den GVZ weiterleiten und sich nach Zustellung die Vollstreckungsunterlagen direkt vorlegen lassen.

    Das erscheint mir zumindest praktischer, als die Vollstreckungsunterlagen an den GlV zurückzuschicken, damit der sie an die GVZ-Verteilerstelle im gleichen Gericht schickt, der GVZ dann die VU's wieder an den GlV zürückschickt und der GlV die VU's dann zum dritten mal wieder an das selbe Gericht schickt.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • beantragt ist das mir gegenüber schon kurz worden; reicht es dann aus, wenn ich die Vollstr.-Unterl. an den GV. schicke zur Zustellung an den Schu. und anschließ. bitte um baldige Rückleitung ?


  • Die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO erfolgt durch den Gläubiger im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff ZPO.
      
    Siehe Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar, 2. Auflage 2010,Autor: Kroppenberg, Rdn 13 zu § 750 ZPO:

    "Die Zustellung erfolgt bei gerichtlichen Entscheidungen von Amts wegen nach §§ 166 bis 190 und bei anderen Titeln auf Betreibung der Parteien, nach §§ 191 bis 195. Nach Abs 2 handelt es sich wegen der Vollstreckungsklausel zwingend um eine Parteizustellung (ThoPu/Hüßtege § 750 ZPO Rn 11)."


    Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar, 2. Auflage 2010, Autor: Kessen, Rdn 2 zu 191 ZPO:
    Eine Parteizustellung kommt insb in Betracht bei Willenserklärungen (§ 132 BGB), für Titel gem §§ 750, 756, 795, insb den Vollstreckungsbescheid gem § 699 IV 2, Arrest und eV (§§ 922 II, 936), und im Bereich der Pfändung für die Vorpfändung (§ 845), Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (§§ 829 II, 835 III, 846, 857 I, 858 III) und den Verzicht des Pfandgläubigers (§ 843 S 2 und 3).


    Ist eine Zustellung im Parteibetrieb vorgesehen, ist eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung unwirksam (RGZ 169, 282; Stuttg NJW 61, 81); Gleiches gilt im umgekehrten Fall (Zöller/Stöber vor § 166 ZPO Rn 3) mit Ausnahme des Falls einer Zustellung nach § 195 I 2. Eine Heilung ist insoweit ausgeschlossen (s. § 189 Rz 5). (Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar, 2. Auflage 2010, Autor: Kessen Rdn. 3 zu § 166 ZPO )

  • aber auch wenn eine Parteizustellung vorgeschrieben ist, kann sich doch der Gl. an uns wenden, mit der bitte, den GV. zu beauftragen, oder?

  • Hallo Andi25,

    ich würde den Gl.V. anrufen, einen ZU-Auftrag an den GV zu zufaxen lassen und diesen dann dem zust. GV mit den entsprechenden Unterlagen und einem kleinen Vermerk ins Fach legen.

  • Hallo, ich muss das Thema nochmal hervorkramen.

    Ich möchte eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilen, den Antrag dazu habe ich auf Antrag des Gläubigers öffentlich zugestellt, die Voraussetzungen waren nachgewiesen.

    Jetzt beantragt der Gläubiger, dass auch die vollstreckbare Teilausfertigung von hier aus öffentlich zugestellt werden soll, quasi als Vollstreckungsvoraussetzung.

    Ich bin mir unsicher, ob das so möglich ist. Grundsätzlich stellen wir ja die vollstreckbare Teilausfertigung nicht zu, sondern vermitteln lediglich auf Antrag die Zustellung durch den GV. Hier gibt's aber halt keine Anschrift, so dass nichts zu vermitteln ist. Grundsätzlich ist es ja eine Zustellung im Parteibetrieb, laut Kommentierung erfolgt die Zustellung nicht veranlasst durch das Gericht. .

    Wie würdet ihr an dieser Stelle vorgehen?

    Kommt auf Antrag die öffentliche Zustellung einer beglaubigten Ablichtung der vollstreckbaren Teilausfertigung durch das Gericht an den Schuldner in Betracht?

    Danke für eure Meinungen!

  • Wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen, macht das dann schon das Gericht. Der GV kann das nicht. Es bleibt weiterhin eine Zustellung im Parteibetrieb, nur dass diesmal der Antrag auf Zustellung nicht beim GV sondern beim Gericht gestellt wird. Es ist trotzdem keine Zustellung von Amts wegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung dürfte jedoch nicht in die Zuständigkeit des Klauselorgans fallen, oder?

    Ich würde mal die Zuständigkeit bei dem Organ vermuten, welches für die Entscheidung in der Hauptsache verantwortlich war (lasse mich aber gerne erhellen...)

  • Die Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung dürfte jedoch nicht in die Zuständigkeit des Klauselorgans fallen, oder?

    Ich würde mal die Zuständigkeit bei dem Organ vermuten, welches für die Entscheidung in der Hauptsache verantwortlich war (lasse mich aber gerne erhellen...)


    Richtig, ist eine Zivilsache für den Richter.

  • Okay, so hatte ich mir das auch gedacht! Hatte sich ofenbar mit meiner obigen Antwort überschnitten. Vollstreckbare Teilausfertigungen kommen ja nur zu einem geringen Teil in Zivilsachen vor...


    ...Rechtsnachfolgeklauseln in Zivilsachen aber durchaus!

    Ja, meine Antwort war eher allgemeiner Natur.

    Welchen Sinn hat eigentlich die Beantragung einer vollstreckbaren Teilausfertigung zu einem Zeitpunkt, an dem der Aufenthalt des Schuldners sowieso nicht bekannt ist? :gruebel:

    (Auf derlei Ideen kommt das hiesige JA zum Glück nicht. :))

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