nun ließe sich einfach sagen: nicht Baustelle des Insolvenzgerichts. Eine "Antwort" die zwar zutreffend aber zugleich nicht hilfreich sein dürfte.
M.E. ist der gerichtliche SBP einmal unabhängig von seiner dogmatischen Einordung (Vergleich oder wie der BGH zum Insolvenzplan hervorgehoben hat: ein insolvenzspezifisches Instrument) nach den Regeln der §§
133,
157 BGB auszulegen. Die Auslegung ist Sache der "Parteien"; im Streitfall halt des Prozessgerichts. Ob der Schuldner ggfls. wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Änderungsklage nach 323 ZPo anstreben sollte, oder gelassen abwartet und ggfls. die entsprechende Auslegung im Rahmen des Vollstreckungsschutzes herbeiführen mag, wäre Frage, die nur nach vollständiger Sachverhaltskenntnis, insbes. der Planregelungen beantwortbar wäre.
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