Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB...

  • ... kommt hier äußerst selten vor.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es u.a..

    "Grundbuchantrag

    Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB zugunsten des Veräußerers -als Gesamtberechtigte der im Übertragungsvertrag zu ihren gunsten bewilligten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsrecht)- für jeden Fall der Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum."

    In einer weiteren Urkunde (Übertragungsvertrag) wird für die Veräußerer ein Wohnungsrecht bewilligt.

    Ich vermisse hier einen vereinbarten (schuldrechtlichen) Anspruch auf Löschung der Grundschuld zu gunsten der Wohnungsberechtigten; oder muss das nicht sein?

    ..und als Gesamtberechtigt, geht das?

    Danke schon mal für eure Hilfe und ein Schönes Wochenende.

  • Ich vermisse hier einen vereinbarten (schuldrechtlichen) Anspruch auf Löschung der Grundschuld zu gunsten der Wohnungsberechtigten; oder muss das nicht sein?



    Das Bestehen des Anspruchs ist bei einer Vormerkung vom Grundbuchamt grds. nicht zu prüfen (vgl. MünchKomm/Kohler § 885 Rn 27 m.w.N.).

    ..und als Gesamtberechtigt, geht das?



    Ist zu unbestimmt (vgl. Schöner/Stöber Rn 260 m.w.N.).

  • Dank (, dass wenigstens einer geantwortet hat). Aber gut, ich habe hier wohl ausgeleierte Problemchen angesprochen, weil mir nicht klar war, dass auch eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB letztlich eine Vormerkung ist und das zur Auflassungsvormerkung gelernte (bekannte) hierauf zu übertragen ist....

    O.K. Wirksamkeit des Anspruch ist nicht zu prüfen aber ich werde Glaubhaftmachung verlangen denn hier habe ich Anhalt, dass gar kein Anpruch besteht und da würde ich mit der Eintragung der Löschungsvormerkung das Grundbuch unrichtig machen.
    Die Gesamtläubigerschaft nach § 428 BGB werde ich beim Wohnungsrecht akzeptieren (was ja auch steitig ist), also muss ich´s auch bei der Vormerkung so übernehmen. (Ich denke bei der Wohnungsrechtsbestellung wurde ordnungsgemäß auf § 428 BGB Bezug genommen.)

    Schöne Woche an alle.

  • Ich habe nochmal eine grundsätzliche Frage dazu:

    In meinem Fall ist in Abt. II ein Wohnungsrecht zugunsten x und y als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen. Jetzt soll zu deren Gunsten eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB bei einer Grundschuld eingetragen werden. Ein Berechtigungsverhältnis nach § 47 GBO ist in der Bewilligung nicht angegeben.

    Muss bei einer Löschungsvormerkung zugunsten mehrerer Berechtigter ein Gemeinschaftsverhältnis angegeben werden? Wenn ja, muss das ausdrücklich in der Bewilligung erklärt werden oder kann ich dann das Gemeinschaftsverhältnis aus dem Wohnungsrecht nehmen?

  • Bei einem gemeinschaftlichen Recht, bei dem die Berechtigten persönlich einzutragen sind, ist auch ein Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO anzugeben. Mal von wenigen Ausnahmen abgesehen, zu denen eine Vormerkung aber nicht gehört. Auf eine Auslegung würde ich mich nicht einlassen.

  • Ich habe auch ein Problem mit der Löschungsvormerkung.. vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

    Im Grundbuch eingetragen ist eine Grundschuld für die Käuferin X (eine Auflassungsvormerkung ist nicht eingetragen).
    Der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet sich nach Abzahlung der zugrunde liegenden Forderung die Löschung dieser Grundschuld oder ihren Rangrücktritt hinter den im Kaufvertrag bestellten Rechte (RückAV und DBK - Garagennutzungsrecht -) zu betreiben. Die RückAV und die DBK sind noch nicht im Grundbuch eingetragen.

    Es wird nun hierzu die Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten der jeweiligen Berechtigten der RückAV und der DBK bewilligt und beantragt.

    Berechtigte der RückAV ist der Veräußerer allein.

    Berechtigter der Dienstbarkeit sind der Veräußerer und sein Ehegatte (als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB - die Berechtigung ergibt sich lediglich aus dem Kaufvertrag - bei der Bewilligung der Löschungsvormerkung steht keine Angabe nach § 47 GBO).

    Wie soll ich das denn eintragen??
    Das sind doch eigentlich 2 Löschungsvormerkungen oder nich?:confused:

  • Das Problem beginnt damit, ob die Vormerkungen (§ 883 BGB; Aufhebung eines Rechts) subjektiv-dinglich für den jeweiligen Berechtigten eines Grundstücksrechts eingetragen werden können. Nach einer Ansicht (z.B. Schöner/Stöber) stellt das eine Sukzessivberechtigung dar, bei der erst noch zu klären wäre, wie der Anspruch von einem Berechtigten auf den nächsten übergeht. Möglich wäre z.B. die Vorausabtretung. Nach anderer Ansicht (z.B. Staudinger/Gursky) ist der jeweilige Berechtigte der Dritte aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter, der grds. hinreichend bestimmt ist, weil sich der Dritte aus einem öffentlichen Register, dem Grundbuch, ergibt. Das nächste Problem ist, dass die Rechte noch gar nicht bestellt sind und es einen Dritten als Rechtsinhaber damit noch gar nicht gibt. Ob es sich um mehrere Ansprüche handelt, läßt sich aus der Bewilligung ebenfalls nicht ableiten, da der Anspruch offenbar unabhängig voneinander den (künftigen) Vormerkungs- und den Dienstbarkeitsberechtigten zustehen soll, der Anspruch dabei aber (natürlich) nur einmal zu erfüllen ist. Das geht mit getrennten Vormerkungen sowie mit einer, die den Berechtigten als Gesamtgläubigern zusteht ("für den jeweiligen Berechtigten der Vormerkung Abt. II/... und den jeweiligen Berechtigten der Dienstbarkeit Abt. II/..., als Gesamtgläubiger"). Im ersten Fall fehlt es an der Bewilligung zweier Vormerkungen, im letzten an der Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 GBO. Schöner Fall :).

  • Ich nochmal zu dem "schönen Fall".

    Also bei Schöner/Stöber Rn. 2608 (Aufl. 15) lese ich das eigtl so raus, dass die Löschungsvormerkung zugunsten eines jeweiligen Berechtigten unzulässig ist??
    Die durch die Löschungsvormerkung begünstigten Rechte sind in dem Übertragungsvertrag enthalten aber im Grundbuch noch nicht eingetragen. Sie entstehen ja erst mit Einigung und Eintragung.

  • Das betrifft allerdings die Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB. Ist hier m.E. nicht gegeben, da im Fall von sarey der Anspruch nicht entstehen soll, wenn sich das Recht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, was bei der Grundschuld ohnehin nur in den höchst seltenen Fällen möglich wäre, wenn auf sie selbst gezahlt wird, sondern dann, wenn die Forderung getilgt wird. Damit kommt man zu einer Vormerkung nach § 883 BGB. Ist ein Recht nach § 1179 Nr. 1 BGB subjektiv-dinglich bestellt, kommt man dagegen auch zu einem subjektiv-dinglichen Anspruch. Mit dem Anspruch geht dann natürlich auch die Vormerkung automatisch auf den neuen Eigentümer über. Aber auch dabei müßte das "gleichrangige oder nachrangige Recht" bereits bestehen.

  • Weil mit der Tilgung der Forderung zwar eine akzessorische Hypothek zum Eigentümerrecht ("... wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ...") wird ...

    Zitat

    ... verpflichtet sich nach Abzahlung der zugrunde liegenden Forderung ...

    ... aber nicht eine Grundschuld (vgl. Palandt/Bassenge § 1179 Rn 9, 17).

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Neubestellung Grundschuld im Range vor einer bereits eingetragenen bpD. Bewilligung des Rangrücktritts durch Dienstbarkeitsberechtigten liegt vor.
    Der Eigentümer verpflichtet sich, zugunsten des Dienstbarkeitsberechtigten die GS löschen zu lassen, "wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt oder sich in Zukunft vereinigen lässt."
    Zur Sicherung dieses Anspruchs wird die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.

    Bis zum "oder" ist es ja der klassische Fall des § 1179 BGB, aber was ist mit dem Zusatz? Hat vielleicht jemand eine Idee?

  • Ich vermute mal, dass der Eigentümer beim Rückgewähranspruch (Aufhebung, Verzicht, Übertragung; s. Schöner/Stöber Rn 2304 ff) damit mittelbar auf die Aufhebung festgelegt werden soll. Bei der Ausgestaltung würde aber dennoch zunächst ein Fremdrecht belastet. Bewilligen müßte die Vormerkung (§ 883 BGB) daher der derzeitige Gläubiger und nicht, wie beim § 1179 BGB, der derzeitige Eigentümer.

  • Dass der Eigentümer damit mittelbar auf die Aufhebung des Rechts nach Forderungstilgung festgelegt werden soll, ist vielleicht 'ne Möglichkeit.

    Eine LöV nach § 1179 BGB kann ich dann ja wohl nicht eintragen.

    Wenn die Verpflichtung wegen des Passus "sich in Zukunft vereinigen lässt" abgesichert werden soll, wären zwei Vormerkungen erforderlich (eine nach § 1179 und eine nach § 883 BGB)

    Die (weitere) Vormerkung nach § 883 BGB würde dann genau was sichern? Den Rückgewährsanspruch dahingehend eingeschränkt, dass der Eigentümer nur Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hat? Wie sehe das dann in Bewilligung und Eintragung aus?

  • Eingetragen würde ein "Löschungsvormerkung nach § 883 BGB" (s. auch Schöner/Stöber Rn 2345). Das Problem ist der Anspruch. Der Schuldner müßte seinen Rückgewähranspruch hinsichtlich der Aufhebung an den Dienstbarkeitsberechtigten abtreten oder der Grundschuldgläubiger verpflichtet sich zusätzlich dem Dienstbarkeitsberechtigten gegenüber. Beides gleich unwahrscheinlich.

  • Eingetragen ist eine bpD mit Rangvorbehalt für noch zubestellende Grundpfandrechte.
    Eine GS wurde nachrangig eingetragen.

    Jetzt erklärt die Eigentümerin folgendes:

    Der Eigentümer weist diese GS in den Rangvorbehalt ein. Der Eigentümer weistden Gl. des eingewiesenen Grundpfandrechtes auf die bereits bei Begründung desRVB erfolgte Abtretung seiner künftigen Ansprüche gegen den Gläubiger des inden RVB einzuweisenden Rechtes hin.

    (?? Der Rangvorbehalt wurde normal zur Eintragung bewilligt in einemKaufvertrag. Ich finde dort keinerlei Abtretungserklärung der Käuferin/jetzigen Eigentümerin.)

    Bei Einweisung in den RVB bei in Rechten in Abt. II gilt weiter:
    Es wird vom Eigentümer gegenüber dem Berechtigten des vorgenannten Rechtes, beidem der RVB eingetragen ist, die schuldrechtliche Verpflichtung übernommen,dass vorstehend bestellte (?? Es wurde vorstehend kein Recht bestellt) und inden RVB eingewiesene Grundpfandrecht löschen zu lassen, sofern und soweit sichInhaberschaft daran mit dem Eigentum am belasteten Grundstück in einer Personvereinigt.

    Es wird bewilligt und beantragt einzutragen

    1..
    2…
    3. Bei Einweisung in einen RVB bei Rechten in Abt. IIgilt:
    Weiter ist eine Vormerkung zur Sicherung des vorstehend begründeten Anspruchsauf Löschung des in den Vorrang eingewiesenen Pfandrechtes einzutragen, wasebenfalls bewilligt und beantragt wird.


    Eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB? Eine nach § 883 BGB?

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