Konkurs: Antrag auf Entlassung aus dem Gl-Ausschuss?

  • Ich brauche Eure Hilfe:

    Ich habe ein Konkursverfahren, in dem ein Gläubigerausschussmitglied (GlAM) seine Entlassung beantragt.

    Dazu habe ich zunächst § 92 KO gefunden: Das GlAM kann nur von der Gl-Versammlung abgewählt werden, weil auch von dieser bestellt.
    Der Kommentar Hess/Kropshofer aus 1982 sagt, Kündigung nach §§ 626, 627, 671 BGB sei möglich, das HRP von 1990 sagt, eine Eigenkündigung sei ausgeschlossen. Und jetzt kommts: Als Beleg berufen sich beide auf RZ 3 zu § 92 bei Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, bzw. Kuhn/Uhlenbruck. Die haben dann wohl mal zwischen zwei Auflagen die Meinung geändert, so dass nach der neueren Quelle keine Kündigung möglich ist, oder wie lese ich das?
    Bei Beck-Online gibt es keine Kommentierung. Gefunden habe ich einen Beschluss des AG Göttingen(vom 11.08.2006, 70 N 90/94, NZI 2006/709), wonach die Entlassung v.A.wg. zumindest in Eilfällen analog § 70 InsO möglich sei. Ob man das aber auf den Entlassungsantrag übertragen kann?

    Hat jemand aktuellere Erkenntnisse, ob das GlAM analog § 70 InsO Entlassung aus wichtigem Grund beantragen kann? (Seht den wichtigen Grund bitte einfach mal als gegeben an)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Mir geht es in erster Linie darum, ob eine Entlassung auf eigenen Antrag überhaupt möglich ist. Nehmt den wichtigen Grund einfach als gegeben hin.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (28. Februar 2011 um 14:02) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Antrag auf Entlassung - und natürlich auch Entsprechung - ist zulässig.
    Zur kommentarmäßigen Anfütterung:

    Kuhn-Ulenbruck 10.Aufl. § 92 Rz. 3: Kündigung entgegen der Voraufl. unzulässig; jetzt Jaeger folgend: Antrag auf Amtsenthebung oder Befreiung beim Konkursgericht möglich; "das Gericht entscheidet, ob unter Berücksichtigung aller Umstände dem Antrag auf Amtsenthebung stattgegeben wird" (K/U aaO.).

    Jaeger (8.Aufl. § 92 Rdn. 2) stellt die freiwillige Niederlegung als streitig dar und plädiert für entsprechend den Konkursverwalter geltende Möglichkeit des konkursgerichtlichen Entscheids über einen Antrag auf Amtsenthebung.
    Da der Jaeger das Meinungsspektrum ganz gut wiedegibt, grab ich jetzt nicht mehr in der noch älteren Literatur nach.

    Allerdings gibt der Senst/EickmannMohn; Handbuch für das Konkursgericht, 5. Aufl. ein ganz gutes Argument für die "Kündigung": die von der GLV gewählten GLA Mitglieder haben kein Amt im weiteren Sinne, sie seien Beauftragte der GLV (vgl. Rdn. 63).
    M.E. ist zwar eher von einer Amtsstellung auszugehen, wenn jedoch schon die Kündigung - wenn auch nicht herrschend - vertreten wird, sollte die Amtsenthebung auf Antrag drin sein, soweit der Antrag nicht zur Unzeit gestellt wird (hierzu Schmitz in dem von LfdC zitierten Werk auf S. 86 ausführlich :D - find es witzig, dass das teil auch bei mir rumsteht) - was dann wieder mit den Gründen korrespondiert.
    Zum verfahrensmäßigen ließe sich noch fragen, ob eine Anhörung des Verwalters und des GLA nötig bzw. sinnvoll wäre. Sollte ein Ersatzmitglied bestellt worden sein, ließe sich auch dieses anhören.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Übereinstimmung besteht wohl darin, dass ein gewähltes GA-Mitglied nicht gegen seinen Willen abberufen werden kann. Andererseits kann auch Keiner gezwungen werden, das Amt weiter auszuüben - der Streit ist also rein akademisch:
    Kann er kündigen, niederlegen oder um Entlassung bitten ?
    Ulenbruck,11. Aufl. von 1994 (wohl die letzte), Anm 3 zu § 92 KO:
    "Die einseitige Kündigung des Amtes... ist unzulässig anzusehen. Zutreffend weisen Jaeger/Weber (§ 92 Rdn 2) darauf hin, daß es eher der Stellung der Ausschußmitglieder ... entspricht, wenn diese ... die Amtsenthebung oder Befreiung vom Amt nur beim Konkursgericht beantragen können (so auch Kilger § 92 Anm 3 und andere; str. aA Heß/Kropshofer § 87 Rdn 7) ". 
    Somit entscheidet nicht das Konkursgericht, es muss lediglich die Niederlegung formell prüfen und ggfls. bestätigen. (m.E. auch, ob der GA durch das fehlende Mitglied beschlussunfähig wird und daher GA zur Neuwahl einberufen werden muss).
    Der vorzitierte Kilger, 16. Aufl. von 1993 unterscheidet nur zwischen Niederlegung durch das GA-Mitglied (die zur Unzeit ggfls. zu Schadensersatzansprüchen führen kann) und Abberufung durch die Gl-Vers.

  • Übereinstimmung besteht wohl darin, dass ein gewähltes GA-Mitglied nicht gegen seinen Willen abberufen werden kann. Andererseits kann auch Keiner gezwungen werden, das Amt weiter auszuüben - der Streit ist also rein akademisch:
    Kann er kündigen, niederlegen oder um Entlassung bitten ?
    Ulenbruck,11. Aufl. von 1994 (wohl die letzte), Anm 3 zu § 92 KO:
    "Die einseitige Kündigung des Amtes... ist unzulässig anzusehen. Zutreffend weisen Jaeger/Weber (§ 92 Rdn 2) darauf hin, daß es eher der Stellung der Ausschußmitglieder ... entspricht, wenn diese ... die Amtsenthebung oder Befreiung vom Amt nur beim Konkursgericht beantragen können (so auch Kilger § 92 Anm 3 und andere; str. aA Heß/Kropshofer § 87 Rdn 7) ". 
    Somit entscheidet nicht das Konkursgericht, es muss lediglich die Niederlegung formell prüfen und ggfls. bestätigen. (m.E. auch, ob der GA durch das fehlende Mitglied beschlussunfähig wird und daher GA zur Neuwahl einberufen werden muss).
    Der vorzitierte Kilger, 16. Aufl. von 1993 unterscheidet nur zwischen Niederlegung durch das GA-Mitglied (die zur Unzeit ggfls. zu Schadensersatzansprüchen führen kann) und Abberufung durch die Gl-Vers.


    Äh, ich versteh das Posting nicht !
    Wenn also die einseitige Kündigung nicht zulässig ist, sondern der Antrag auf Entpflichtung beim Konkursgericht zu stellen ist, versteh ich nicht, wieso das Konkursgericht nicht über den Atnrag entscheiden darf.
    Das "andererseits kann keiner gezwungen werden...." passt nicht zu den genannten Kommentarstellen. Aber Kommentierung hin oder her: zur Annahme hat ihn wohl keiner gewzungen !
    Von daher Dinge in den Bereich rein akademisch relevanter Natur zu schieben passt nicht. Die von Dir als rein akademisch zu betrachtende Frage war das Ausgangsproblem, nach dessen Lösung grad gesucht wird !

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