Fam Gen: Übertragung Kommanditanteil von Mdj. an GmbH, dessen GF der Vater ist?

  • Hallo,

    wer kann einem Neuling auf diesem Gebiet helfen?

    2 Mdj. (15 und 11 J.) sind Gesellschafter einer KG, die wiederum gehört zu einer GmbH & Co KG.
    Die Mdj. übertragen den Großteil Ihres Kommanditanteils an die Komplementär-GmbH, dessen Geschäftsführer der Vater der Mdj. ist (alleinvertretungsberechtigt, von § 181 BGB befreit).
    Benötige ich für jeden Mdj. einen eigenen Ergänzungspfleger? Oder ist diesmal einer ausreichend, da die Mdj. auf der gleichen Seite stehen?
    Benötige ich einen Verfahrensbeistand (pro Kind oder nur für die 11-jährige oder gar nicht)?
    Die Eltern sind geschieden aber gemeinsam sorgeberechtigt.

    Freue mich über Eure Hilfe - auch wenn schon sooo viele Fragen zu Genehmigungen eingestellt sind, bin ich nicht fündig geworden.

    Danke!:gruebel:
    Sonnenschein 78

  • Ich linse erst mal auf § 1641 BGB.
    Da der Vater auf beiden Seiten des Übertragungsaktes steht, sehe ich einen Vertretungsausschluss gemäß §§ 1629 II3, 1795 II, 181 BGB, wie du selber mitteilst. Die Mutter kann nicht allein vertreten § 1629 I 2 BGB.
    Man benötigt also einen Ergänzungspfleger. Es wäre von der Optik her besser, für jedes Kind einen eigenen E-Pfleger zu bestellen, nötig ist das aber nicht.

    Der E-Pfleger muss §§ 1915, 1804 BGB beachten.

    Liegt eine Schenkung vor, ist sie nichtig, somit nicht genehmigungsfähig. Das Genehmigungsverfahren kann man sich dann sparen.

    Liegt wegen Gegenleistung in adäquater Höhe keine Schenkung vor,
    muss das Genehmigungsverfahren eingeleitet werden.

    Ein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG ist nicht zu bestellen. Diese Vorschrift gilt nur für Angelegenheiten die Person betreffend, nicht für Angelegenheiten der Vermögenssorge.

    Da das Vertretungsorgan, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren geprüft wird, den Kindern nicht das rechtliche Gehör vermitteln kann, wie das BVerfG postuliert hat, muss ein weiterer E-Pfleger für das Genehmigungsverfahren bestellt werden.

  • Mit Ausnahme des letzten Absatzes kann ich das hier voll unterschreiben.;)
    Der Streit um den den "doppelten" Ergänzungspfleger wurde woanders geführt und bedarf keiner erneuten Wiederholung.

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