Widerspruch gegen Bescheide Jobcenter (2011)

  • Wenn ich hier in der Rechtsantragstelle am SG sehe, was ich für Antworten auf die Frage bekomme, ob denn schonmal bei der Behörde um Erläuterung gebeten wurde wie es zu der jeweiligen Entscheidung gekommen ist, dann denke ich auch, dass man die Erwartungen nicht all zu hoch hängen kann in dem Bereich. Die JobC sind stark überlastet und unterbesetzt, da geht es sehr schnell, dass Klienten weggeschickt oder mit ungenauen Aussagen abgespeist werden, die sie nicht weiterbringen.



    Wenn du diese Auffassung vertritts, kannst du praktisch in fast allen Angelegenheiten gegenüber dem Jobcenter gleich ohne weitere Hürden Beratungshilfe bewilligen. Man beachte aber, dass in den Erinnerungsverfahren die Richter häufig anders entscheiden, also schon gewisse Eigenbemühungen für notwendig und zumutbar halten. Ich kann es jedenfalls nicht wissen, wie bei einem einzelnen Jobcenter die Personalsituation ist und wie man dort behandelt / abgespeist wird. Es ist auch nicht meine Aufgabe, mir darüber ein Bild zu machen, das wäre schon eine gewisse Anmaßung, zumal man ja immer nur die Erklärungen einer Seite hört.

  • Ich kann es jedenfalls nicht wissen, wie bei einem einzelnen Jobcenter die Personalsituation ist und wie man dort behandelt / abgespeist wird. Es ist auch nicht meine Aufgabe, mir darüber ein Bild zu machen, das wäre schon eine gewisse Anmaßung, zumal man ja immer nur die Erklärungen einer Seite hört.



    Es war bisher immer empfehlenswert, sich mit dem Jobcenter/ARGE zusammenzusetzen und sich auszutauschen. Sei es über Probleme der jeweiligen Seite, sei es über Kostenübernahmen gem. § 63 SGB X oder Entscheidungen der Sozialgerichte.

  • Die JobC sind stark überlastet und unterbesetzt, da geht es sehr schnell, dass Klienten weggeschickt oder mit ungenauen Aussagen abgespeist werden, die sie nicht weiterbringen.



    Das ist ja sogar ein Teilerfolg. In der Regel hört man, dass man nicht durchgestellt oder vorgelassen wurde und das der Sachbearbeiter nicht ans Telefon geht. Wird man "abgespeist" dann ist man ja immerhin schon zu einem potentiellen Entscheidungsträger vorgedrungen.

  • So, ich habe hier einen hübschen Fall:
    Betroffener legt selbst Widerspruch ein und bittet, den Widerspruch in einem Anhörungstermin begründen zu dürfen.
    Termin wird festgesetzt.
    2 Tage vor dem Termin erscheint der Betroffene hier und möchte Beratungshilfe.

    Der Widerspruch ist aber doch schon eingelegt?

    Hintergrund des Widerspruchs ist im Übrigen die Nichtberücksichtigung des Sohnes im ALG-Bescheid. Dieser habe eine mit BAB förderbare Ausbildung begonnen und solle das erstmal beantragen.

  • Guten Morgen,

    dieser Fall klingt vielleicht ungewöhnlich, ist in der Sache aber nicht anders als alle anderen aus der Richtung auch. Dass der Widerspruch mündlich eingelegt worden ist und es jetzt um die Begründung geht würde mich nicht weiter stören.

  • Nee nee, der Widerspruch ist schriftlich eingelegt.

    Nun, nach der Einlegung, vor dem Termin, der ihr vom Sachbearbeiter zur Begründung gegeben wurde, will die Partei zum Anwalt.

    Die Begründung des Widerspruchs ist inhaltlich: Der Sohn bekommt (momentan noch?) keine BAB, also muss er stattdessen in der Bedarfsgemeinschaft bleiben.

  • Wenn vorrangig Anspruch auf BAB besteht, lehnt das Jobcenter die Berücksichtigung des Kindes ab. Es kommt also darauf an darzulegen, weshalb eventuell kein Anspruch besteht. Der ASt. traut sich die Begründung vielleicht selbst nicht zu oder befürchtet, sich gegen die Einwände des Jobcenters nicht wehren zu können. Ich hätte überhaupt keine Bedenken, hier Beratungshilfe zu bewilligen.

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