Widerspruch gegen Bescheide Jobcenter (2011)

  • Ich habe in letzter Zeit wieder verstärkt Berhi-Anträge über eine Anwaltskanzlei bekommen mit der Angelegenheit
    "Widerspruch gegen Bescheid der ARGE/ des Jobcenters vom....."
    oder "Jobcenter gewährt Fahrtkostenzuschuss nicht"
    "Jobcenter gewährt die vollen Wohnkosten nicht"
    "Jobcenter verweigert die Zustimmung zum Umzug"

    Ich habe unter Verweis auf bisherige Beschlüsse (siehe Anlage1) dahingehend zwischenverfügt, dass ich die Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen habe.
    Nun bekomme ich in all diesen Sachen von dieser (Lieblings-)Anwaltskanzlei, die bei mir 80% meines Beratungshilfeumsatzes ausmacht, das aus der Anlage2 ersichtliche Schreiben.

    Es wäre für mich mal interessant, wie andere hier jetzt weiter verfahren würden ? (?: Zurückweisung entsprechend der bisherigen Gründe mit dem Zusatz, dass auch nach Zwischenverfügung kein Vortrag erfolgt, wieso in diesem Einzelfall Beratungshilfe notwendig sein soll - oder aber: bewilligen --> was aber bedeuten würde, dass man dann in sämtlichen dieser Angelegenheiten die Bewilligung vornehmen müsste, denkbar schlecht.)

  • Es dreht sich ja, im Gegensatz zum Vorbringen des Anwaltes, nicht darum, dass sich die Partei an die Behörde wendet, deren Bescheid sie "bekämpft", sondern darum, dass sie dort erst einmal vorsprechen und ihren Standpunkt darlegen soll. Hierzu ist sie auf jeden Fall zunächst verpflichtet. Sollte dieses Gespräch nichts bringen und sie will gegen den Bescheid vorgehen, kann man immer noch über Beratungshilfe nachdenken.

    BTW:

    Ich finde es verwunderlich, dass hier bei mir stets und ständig Parteien auftauchen oder anrufen, die mit mir über meine Beschlüsse diskutieren wollen. Seltsamerweise soll dies bei einer Behörde nicht zumutbar sein. Sehr oft höre ich auch den Satz: "Mein Anwalt schickt mich, ich soll mir das mal erklären lassen". Da steckt ein wenig Doppelmoral hinter.

  • Du kennst doch das Problem: Rechtsprechung in BerH-Sachen heißt, Beschlüsse des AG Pusemuckel und des AG Pusepusepusemuckel werden widerlegt durch Beschlüsse des AG Pustekuchen und des AG Hundekuchen.

    Selbst die Beschlüsse des BVerG werden nach Belieben mal so und mal so ausgelegt.

    Rechtsprechung ist schön, eine gesunde Argumentation aber (in BerH-Sachen) m.E. besser.

    Wer behauptet, es sei unzumutbar für einen Rechtssuchenden zunächst die Behörde selbst aufzusuchen und dort mal zu fragen, warum, wieso, weshalb ein Bescheid ergangen ist, hat (grundsätzlich m.E.) § 1 BerHG nicht verstanden. Das kann man (natürlich etwas verklausuliert :teufel:) auch durchaus in einem Ablehnungsbeschluss zu Papier bringen.

  • Die Sache mit der Beratung und Hilfestellung durch die Behörden (z. B. auch die Möglichkeit, einen Widerspruch dort zu Protokoll zu geben) ist aus meiner Sicht nur eine eine zusätzliche Möglichkeit, die dem Antragsteller offensteht.

    Auf jeden Fall aber wäre es ihm auch ohne diese Möglichkeit zuzumuten, seine Sicht der Dinge schriftlich der ARGE mitzuteilen. Dazu braucht man keine Rechtskenntnisse, sondern kann rein tatsächliches aufschreiben; oftmals Sachen, die die ARGE noch gar nicht weiß und deshalb für sie nicht entscheidungserheblich sein konnte. Ganz besonders knausrig bin ich dann bei Anwälten, die einen unbegründeten Widerspruch einlegen oder eben auch nur tatsächliches blabla schreiben, das ihnen der Mandant mitgeteilt hat. Dann nämlich war anwaltliche Hilfe mE ohnehin unnötig.

    Grüße,

    Der Pfänder

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn der Antragsteller in einem Widespruchsverfahren lediglich Tatsachen vortragen muss, bedarf es dafür keine Hinzuziehung eines RAs. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, in einem solchen Fall darauf hinzuweisen, dass auch ein Bemittelter für einen einfachen Tatsachenvortrag keinen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. BVerfG, B. v. 14.08.10, 1 BvR 432/10). Wenn es also, wie in deinen Fällen darum geht, der Arge zu erklären, warum ein Umzug dringend notwendig ist u.ä., kann dies der Ast. selbst erklären. Dafür sind (zunächst) keine Rechtskenntnisse nötig.

  • So, habe jetzt mit nachfolgender Entscheidung gleich mal 5 Anträge zurückgewiesen, die auf "Widerspruch gegen ..." oder "Nichtzahlung von ...." gerichtet waren.

    Möge der Anwalt den Rechtsweg ausschöpfen. Und wenn dann zu seinen Gunsten entschieden würde (gleich ob auf Erinnerung oder vorm BVerfG), ohne dass zum konkreten Einzelfall überhaupt die Notwendigkeit eines Anwalts begründet wurde, wird es eben in Zukunft für all diese Sachen pauschal Beratungshilfe geben, fertig. Was es kostet, muss mich nicht interessieren, solange es den Gesetzgeber nicht interessiert. Es kann doch nicht sein, dass auf dem kleinen Rechtspfleger der ganze Müll "Einzelfallprüfungen" abgeladen wird, was aber praktisch gar nicht möglich ist, da ein Antrag wie der andere aussieht und man denkt, man habe ohne weitere Fragen die Berhi zu bewilligen.

  • "Jobcenter gewährt Fahrtkostenzuschuss nicht"
    "Jobcenter gewährt die vollen Wohnkosten nicht"
    "Jobcenter verweigert die Zustimmung zum Umzug"

    ... dürften i.d.R. mittels Bera anwaltlich überprüfbar sein, es sei denn, aus den Ablehnungsbescheiden ergibt sich ein rein tatsächliches Manko, also bislang allein fehlender Tatsachenvortrag /-nachweis.

    (imo)

  • So, habe jetzt mit nachfolgender Entscheidung gleich mal 5 Anträge zurückgewiesen, die auf "Widerspruch gegen ..." oder "Nichtzahlung von ...." gerichtet waren.

    Möge der Anwalt den Rechtsweg ausschöpfen. Und wenn dann zu seinen Gunsten entschieden würde (gleich ob auf Erinnerung oder vorm BVerfG), ohne dass zum konkreten Einzelfall überhaupt die Notwendigkeit eines Anwalts begründet wurde, wird es eben in Zukunft für all diese Sachen pauschal Beratungshilfe geben, fertig. Was es kostet, muss mich nicht interessieren, solange es den Gesetzgeber nicht interessiert. Es kann doch nicht sein, dass auf dem kleinen Rechtspfleger der ganze Müll "Einzelfallprüfungen" abgeladen wird, was aber praktisch gar nicht möglich ist, da ein Antrag wie der andere aussieht und man denkt, man habe ohne weitere Fragen die Berhi zu bewilligen.


    ist bereits grundsätzlich entschieden und ausführlich begründet worden; BVerfG [FONT=&quot]Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08
    [/FONT][FONT=&quot]Den Ast darauf zu verweisen, er könne ja erstmal selbst Widerspruch einlegen, ohne einen RA hinzuziehen - auch darüber hat das BverfG bereits entschieden.[/FONT][FONT=&quot]
    Und sich daran nicht zu halten (unter Hinweis auf AG Kostanz) ist mit Verlaub Schwachsinn.Es geht nicht darum, dass Entscheidungen des BVerfg in Gesetzteskraft erwachsen oder nicht- das ht bisher noch niemand behauptet und dazu braucht es auch nicht die Entscheidung von AG Kostanz; mal ganz davon abgesehen, dass dieses über diese Frage nicht zu entscheiden hätten. AG Kostanz - und das ist beaduerlich-verkennt die Bedeutung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung und ist das ist eigentlich nur dann nachvollziehbar, wenn entweder die Vorlesungen zum Staatsrecht komplett verpennt worden isnd oder "AG Konstanz" ein Rechtspfleger ist, von dem man nicht die gleichen Fachkenntnisse wie bei einem Volljuristen erwartebn kann.

    Und "es kann doch nicht sein..." ist haarscharf an der Grenze der Rechtsbeugung.
    Und wozu der ganze Aufstand? Wegen BerH für einen Widerspruch gegen einen versagenden Bescheid. Sachen gibt´s :mad:
    [/FONT]

  • ist bereits grundsätzlich entschieden und ausführlich begründet worden; BVerfG [FONT=&quot]Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08[/FONT]
    [FONT=&quot]Den Ast darauf zu verweisen, er könne ja erstmal selbst Widerspruch einlegen, ohne einen RA hinzuziehen - auch darüber hat das BverfG bereits entschieden.[/FONT]



    Und nochmal: Das BVerfG hat NICHT entschieden, dass für JEDEN Widerspruch anwaltliche Hilfe in Form von BerH zu gewähren ist, sondern nur in denjenigen Fällen, in welchen qualifiziert rechtlich vorgetragen werden muss. Das ist auch gut und richtig so.

    Reine Tatsachenvorträge können aber auch weiterhin vom Bürger selbst vorgenommen werden.

    Im übrigen wollen wir auch mal nicht unter den Teppich kehren, dass das BVerfG in jüngster Zeit weitere Entscheidungen gefällt hat, in welchen zunächst die Eigeninitiave des Bürgers gefordert wird, gell?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • [FONT=&quot] oder "AG Konstanz" ein Rechtspfleger ist, von dem man nicht die gleichen Fachkenntnisse wie bei einem Volljuristen erwartebn kann.[/FONT]



    Wenn du dich mit der Entscheidung befasst hättest, wäre dir klar geworden, dass diese Entscheidung nicht von einem minderbemittelten Rechtspfleger stammt, sondern eine richterliche Entscheidung ist.

    Und in der Tat hat das BVerfG an keiner Stelle ausgesagt, grundsätzlich habe es für jeden Widerspruch gegenüber einer Behörde Beratungshilfe zu geben. Es war ein Einzelfall. Und eine Einzelfallentscheidung muss auch der Rechtspfleger ständig treffen, sonst könnten die Scheine gleich von Automaten ausgedruckt werden und die Anwälte erteilen sich die Scheine selber. Und da mit simplen Gegenständen "Widerspruch gegen Bescheid ...." oder "ARGE gewährt mir keine Wohnkosten" eine Einzelfallprüfung gar nicht möglich ist, muss dann eben zurückgewiesen werden, weil weder GEsetz noch BVerfG eine pauschale Bewilligung vorsehen.

    [FONT=&quot]Und wozu der ganze Aufstand? Wegen BerH für einen Widerspruch gegen einen versagenden Bescheid. Sachen gibt´s :mad:[/FONT]



    Es geht hier nicht um einen Antrag, sondern allein schon bei mir um Hunterte, insgesamt vielleicht um zig-Tausende. Würde es tatsächlich nur um einen Schein gehen, würde ich nach dem Genuss eines Stückchens Schokolade sicher sehr großzügig sein, hier geht es aber um Packen von Anträgen alleine aus einer Kanzlei, die am Ende noch Widerspruch gegen all diese Bescheide einlegt und diese nicht mal begründet. Hauptsache, die 100 € können abgerechnet werden.


  • Und das ist nun gerade der Witz an Entscheidungen des BVerfG und da scheint es wegen AG Konstanz wohl Verständnisprobleme zu geben. Das BVerfG entscheidet über die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und zwar im Einzelfall und darüberhinaus grundsätzlich. Und wenn Karlsruhe nun sagt, er verstößt gegen dieses oder jenes Grundrecht, wenn man den Ast bei einem Widerspruch auf die Behördenberatung verweist, dann güldet das immer. Im Einzelfall und immer.
    Die Entscheidung erwächst nicht in Gesetzeskraft (dämlichste Feststellung überhaupt), aber sie gibt den Maßstab für die Geichte vor, den sie zu beachten haben.Zu beachten haben, weil die Väter des Grundgesetzes davon ausgegangen sind, dass es ausreicht, die gerichte an Recht und Gesetz zu binden.Recht ist, wenn man sich an verfassungsrechtliche Vorgaben des BVerfG hält, weil dieses Gericht die einzige Instanz ist, die diese Maßstäbe definiert.
    Unrecht ist dann im Umkehrschluss, wenn ein Gericht hergeht " ist mir wurscht.". Aber das ist wohl ein bisschen zuviel Staatsrecht, um es in diesem Forum zu vertiefen.:mad:

  • [Im übrigen wollen wir auch mal nicht unter den Teppich kehren, dass das BVerfG in jüngster Zeit weitere Entscheidungen gefällt hat, in welchen zunächst die Eigeninitiave des Bürgers gefordert wird, gell?


    [FONT=&quot]1 BvR 787/10[/FONT]



    1 BvR 465/10

    1 BvR 432/10

    1 BvR 1974/08

    Kommt mir bald vor wie "Mein Haus, mein Auto, mein Pferd." :mad::mad::mad:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (1. März 2011 um 10:48)

  • [FONT=&quot]oder "AG Konstanz" ein Rechtspfleger ist, von dem man nicht die gleichen Fachkenntnisse wie bei einem Volljuristen erwartebn kann.[/FONT]



    Nun, ich denke, das äußerst überschaubare Rechtsgebiet der Beratungshilfe (14 recht knapp gefaßte §§en) kann auch ein unterqualifizierter Rechtspfleger bearbeiten, da braucht es nicht immer einen Volljuristen.

    By the way:

    Gerade auch in Vollstreckungssachen begeistern mich die immensen Fachkenntnisse der Volljuristen Tag für Tag.:pff:

    Grüße,

    Der Pfänder

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Es geht hier nicht um einen Antrag, sondern allein schon bei mir um Hunterte, insgesamt vielleicht um zig-Tausende. Würde es tatsächlich nur um einen Schein gehen, würde ich nach dem Genuss eines Stückchens Schokolade sicher sehr großzügig sein, hier geht es aber um Packen von Anträgen alleine aus einer Kanzlei, die am Ende noch Widerspruch gegen all diese Bescheide einlegt und diese nicht mal begründet. Hauptsache, die 100 € können abgerechnet werden.



    Das Problem liegt nicht bei der Kanzlei, sondern wohl eher bei dem Gericht. Bei nachträglicher BerHilfe kannst du zumindest aufklären, was an dem Bescheid falsch gewesen sein soll und ggf. die Geschäftsgebühr kürzen. Bei einem bereits erteilten BerSchein geht das genauso. Lässt du dir denn regelmäßig alle Widerspruchsbescheide der ARGE vorlegen, Kontoauszüge usw.? Wenn bei euch packenweise Anträge eingehen, dann können auch packenweise Zwischenverfügungen und Zurückweisungsbeschlüsse rausgehen. ;)

  • Im Januar 2010 beantragte er nachträglich Beratungshilfe beim Amtsgericht für einen Überprüfungsantrag seines Rechtsanwalts zu sämtlichen Bescheiden ab dem 1. Januar 2005 nach § 44 SGB X wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zur Höhe der Regelleistung und offensichtlicher Unterzahlung der Unterkunftskosten. Er selbst habe nur noch wenige Belege für die zahlreichen Bescheide und es sei eine Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt erforderlich, da er über keine Rechtskenntnisse verfüge. :wechlach:



    Stimmt, wirklich lustig, der Typ.
    Der Rest der Entscheidung ist aber auch recht lesenswert. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es fehlt bloß noch, dass er sagt, jeder habe das Recht, sobald er irgendeinen Bescheid von einer Behörde bekommt, erstmal auf Beratungshilfebasis zum Anwalt zu gehen, denn schließlich "könnte" ja was falsch dran sein. Schließlich rennt für paar Hundert Euro pro Auftrag ja auch jeder Selbstzahler sofort mit sowas zum Anwalt. An keiner Stelle hat das BVerfG ausgesagt, dass es für all diese Fälle und auch jedes Widerspruchsverfahren Beratungshilfe zu geben hätte, es hat nur gesagt, dass man es nicht pauschal ablehnen darf. Und das macht ja auch niemand von uns. Es gibt halt nur nicht pauschal ablehnen und pauschal bewilligen, vielleicht versteht das unser bgf ja auch mal, manches hat nicht nur was mit Jura zu tun, manchmal steckt auch etwas logisches Denken dahinter, mit dem sich gerade Volljuristen oftmals sehr schwer tun. :mad:

  • Im Januar 2010 beantragte er nachträglich Beratungshilfe beim Amtsgericht für einen Überprüfungsantrag seines Rechtsanwalts zu sämtlichen Bescheiden ab dem 1. Januar 2005 nach § 44 SGB X wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zur Höhe der Regelleistung und offensichtlicher Unterzahlung der Unterkunftskosten. Er selbst habe nur noch wenige Belege für die zahlreichen Bescheide und es sei eine Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt erforderlich, da er über keine Rechtskenntnisse verfüge. :wechlach:



    Stimmt, wirklich lustig, der Typ.
    Der Rest der Entscheidung ist aber auch recht lesenswert. ;)



    Zumal regelmäßig Rechtsanwälte Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X stellen und diese über BerHilfe abrechnen wollen und dann mit dem Bundesverfassungsgericht argumentieren vom Mai 2009. Na haben wir :wechlach: :wechlach: :wechlach:

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