Abtretung Bezugsberechtigung LV an Bestatter

  • Hallo,
    leider habe ich in keinem bisherigen Beitrag eine Antwort auf mein Problem gefunden:
    Die Betreuerin hat einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, der eine Einzahlung von 4.500,- EUR vorsieht. Im Nachhinein hat sie sich mit dem Bestatter darauf geeinigt, dass statt einer Bareinzahlung eine unwiderrufliche Abtretung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung zugunsten des Bestatters stattfinden soll. Nun verlangt die Lebensversicherungsgesellschaft eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, und ich frage mich: Nach welcher Vorschrift?
    Und: Würdet ihr den Bestattungsvororgevertrag an sich für genehmigungspflichtig halten? Ein Fall von § 1811 BGB liegt ja eigentlich nicht vor, da unmittelbar kein Geld anderweitig angelegt wird...

  • Ich habe da so meine Bedenken gegen die Änderung des Bezugsrechtes.
    Ist das nicht mehr eine höchstpersönliche Angelegenheit des Betreuten selbst.
    Aus § 159 Abs. 2 VVG sehe ich das nicht so eindeutig, würde aber dahin tendieren.

    Im Falle des § 159 Abs. 3 VVG sehe keine Handlungsmöglichkeit für den Betreuer.

  • Ich habe mir den Fall nochmals durch den Kopf gehen lassen.

    Der Betreuer tritt die Bezugsberechtigung ab. Damit ist davon auszugehen, dass die betreute Person die Bezugsberechtigte, nicht der Versicherungsnehmer, ist.

    Ich halte es nicht für möglich, dass ein Dritter (Bezugsberechtigter), zu Gunsten ein Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden ist (§ 328 BGB), über die Bezugsberechtigung disponieren kann.

  • Der Betreute ist auch Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter im Erlebensfall. Lediglich für den Todesfall soll das Bezugsrecht abgetreten werden (ich glaube, da gibt es derzeit gar keinen Bezugsberechtigten, wären dann wohl die gesetzlichen Erben). Grundsätzlich habe ich gegen die Abtretung an denjenigen, der die Bestattung ausführt, keine Bedenken (den Betreuten stört es dann wohl nicht mehr :) ), sehe nur derzeit keine Genehmigungsvorschrift...

  • Hi, habe jetzt den gleichen Fall und stehe vor der gleichen Frage: Genehmigungserfordernis???

    Kannst du dich noch an deine Lösung zur Frage erinnern?

    LG

  • Ich habe das mal mit BGH, Beschluß vom 28.09.1988 zu IVa ZR 126/87 gelöst.

    Rn 16: "Der Widerruf einer einmal begründeten Bezugsberechtigung ebenso wie die anschließende Benennung eines Bezugsberechtigten hat als Ausübung rechtsändernder Gestaltungsrechte Verfügungscharakter. Genehmigung ist notwendig."

  • oh.ok. Ich les´die Entscheidung gleich mal.
    (Dass es dazu nichts aktuelleres gibt, ne?)

    aber vielen lieben Dank für die Antworten

  • Ich muss mich hier mal ranhängen. Habe alles hier im Forum zu diesem Thema gelesen, bin aber noch nicht fündig geworden. Der Betreute ist Versicherungsnehmer und auch versicherte Person einer Sterbegeldversicherung. Auszahlung ausschließlich im Todesfall. Als bezugsberechtigte Person(en) wurde bislang durch den Betreuten niemand bestimmt. Wenn ich das richtig verstehe, würde die Versicherungssumme dann in den Nachlass fallen (?). Die Berufsbetreuerin möchte nun ein Bestattungsunternehmen als bezugsberechtigte "Person" bestimmen. Mit dem Bestattungsunternehmen sollen gleichzeitig die Modalitäten der Bestattung geregelt werden. Aus einschlägiger Rechtsprechung (BGH vom 25.09.2019, IV ZR 99/18, und LG Düsseldorf vom 15.11.2012, 11 O 259/12) werde ich nicht schlau. In beiden Entscheidungen geht es um die Änderung der Bezugsberechtigung durch den Betreuer zu seinen eigenen Gunsten. Der BGH lässt ein eventuelles Genehmigungsbedürfnis nach § 1812 BGB offen, da im entschiedenen Fall der Vater des Betroffenen der Betreuer war und dementsprechend von § 1812 BGB befreit war. Im Folgenden wird dann nur auf den Schutzzweck diverser Vorschriften aus dem VVG eingegangen, dass eben der Betreuer das Bezugsrecht nicht auf sich selbst ändern kann. Die Entscheidung des LG Düsseldorf verwirrt mich vollständig: Zum einen wird festgestellt, dass die Änderung des Bezugsrechts durch den Betreuer auf sich selbst eine Schenkung darstellte und somit nichtig war nach § 1804 BGB. Meines Erachtens dürfte es bei der Entscheidung, dass es sich um eine Schenkung handelt, irrelevant sein, ob das Bezugsrecht auf den Betreuer selbst oder auf jemand anderen - eben auch auf ein Bestattungsunternehmen - geändert werden soll. Mit dieser Aussage müsste man ja dann feststellen, dass eine Änderung des Bezugsrechts durch den Betreuer nie möglich ist, da es immer eine Schenkung ist. Dies würde dann m.E. auch in meinem Fall gelten, wo ein Bezugsrecht nun erst neu begründet werden soll. In der weiteren Begründung stellt das LG Düsseldorf dann aber noch darauf ab, dass die Bezugsrechtsänderung als einseitiges Rechtsgeschäft einer vorherigen Genehmigung nach § 1831 BGB bedurft hätte. Widersprechen sich die Aussagen des LG nicht? Entweder die Änderung des Bezugsrechts ist eine Schenkung und damit nichtig oder es ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches der vorherigen Genehmigung bedarf (Genehmigungstatbestand dann § 1812?). Oder verstehe ich da etwas falsch?
    Kann jemand helfen?

  • Hat noch jemand eine Idee, s.o.? Ist denn die - in meinem Fall erstmalige - Bestimmung des Bezugsrechts auch dann eine Schenkung, wenn das "begünstigte" Bestattungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, mit dem Geld aus der Versicherung die Bestattung des Versicherungsnehmers = versicherter Person vorzunehmen?

  • Ist denn die - in meinem Fall erstmalige - Bestimmung des Bezugsrechts auch dann eine Schenkung, wenn das "begünstigte" Bestattungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, mit dem Geld aus der Versicherung die Bestattung des Versicherungsnehmers = versicherter Person vorzunehmen?

    Nein. Im Valutaverhältnis (Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem) wird eine Schenkungsvereinbarung angenommen, wenn der Begünstigte dem Versicherungsnehmer keine Gegenleistung erbringt. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Bestatter von dem Geld die Bestattung bezahlen muss, die Bezugsberechtigung somit als Sicherung der Vergütung seiner Arbeitsleistung dient, ist das keine Schenkung. Wenn die Bestattungskosten die Versicherungssumme unterschreiten (Versicherungssumme 5.000 €, Bestattungskosten 4.000 €), dann handelt es sich bei der Differenz auch nicht um eine Schenkung, sondern der Bestatter ist (in diesem Fall um 1000 €) ungerechtfertigt bereichert und muss den Rest an die Erben (wenn unbekannt an den Nachlasspfleger) herausgeben.

    Ich sehe eher das Problem, wenn der Bestatter zwischenzeitlich Insolvenz anmeldet oder verstirbt, dann könnte so eine Regelung Probleme geben, wenn die Bezugsberechtigung nicht rechtzeitig wieder geändert wird.

  • Ist denn die - in meinem Fall erstmalige - Bestimmung des Bezugsrechts auch dann eine Schenkung, wenn das "begünstigte" Bestattungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, mit dem Geld aus der Versicherung die Bestattung des Versicherungsnehmers = versicherter Person vorzunehmen?

    Nein. Im Valutaverhältnis (Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem) wird eine Schenkungsvereinbarung angenommen, wenn der Begünstigte dem Versicherungsnehmer keine Gegenleistung erbringt. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Bestatter von dem Geld die Bestattung bezahlen muss, die Bezugsberechtigung somit als Sicherung der Vergütung seiner Arbeitsleistung dient, ist das keine Schenkung. Wenn die Bestattungskosten die Versicherungssumme unterschreiten (Versicherungssumme 5.000 €, Bestattungskosten 4.000 €), dann handelt es sich bei der Differenz auch nicht um eine Schenkung, sondern der Bestatter ist (in diesem Fall um 1000 €) ungerechtfertigt bereichert und muss den Rest an die Erben (wenn unbekannt an den Nachlasspfleger) herausgeben.

    Ich sehe eher das Problem, wenn der Bestatter zwischenzeitlich Insolvenz anmeldet oder verstirbt, dann könnte so eine Regelung Probleme geben, wenn die Bezugsberechtigung nicht rechtzeitig wieder geändert wird.

    Richtig. Ich sehe daher eine Änderung der Bezugsberechtigung auf den Bestatter kritisch. Die genannten Risiken müssen zumindest zuvor ausgeräumt sein.

  • Ist denn die - in meinem Fall erstmalige - Bestimmung des Bezugsrechts auch dann eine Schenkung, wenn das "begünstigte" Bestattungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, mit dem Geld aus der Versicherung die Bestattung des Versicherungsnehmers = versicherter Person vorzunehmen?

    Nein. Im Valutaverhältnis (Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem) wird eine Schenkungsvereinbarung angenommen, wenn der Begünstigte dem Versicherungsnehmer keine Gegenleistung erbringt. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Bestatter von dem Geld die Bestattung bezahlen muss, die Bezugsberechtigung somit als Sicherung der Vergütung seiner Arbeitsleistung dient, ist das keine Schenkung. Wenn die Bestattungskosten die Versicherungssumme unterschreiten (Versicherungssumme 5.000 €, Bestattungskosten 4.000 €), dann handelt es sich bei der Differenz auch nicht um eine Schenkung, sondern der Bestatter ist (in diesem Fall um 1000 €) ungerechtfertigt bereichert und muss den Rest an die Erben (wenn unbekannt an den Nachlasspfleger) herausgeben.

    Ich sehe eher das Problem, wenn der Bestatter zwischenzeitlich Insolvenz anmeldet oder verstirbt, dann könnte so eine Regelung Probleme geben, wenn die Bezugsberechtigung nicht rechtzeitig wieder geändert wird.

    Richtig. Ich sehe daher eine Änderung der Bezugsberechtigung auf den Bestatter kritisch. Die genannten Risiken müssen zumindest zuvor ausgeräumt sein.

    Vielen Dank für die Hinweise! Da werde ich nochmal nachhaken.
    Sollten die Hindernisse sich ausräumen lassen, läge denn dann eine genehmigungspflichtige Verfügung der Betreuerin vor?

  • Ist denn die - in meinem Fall erstmalige - Bestimmung des Bezugsrechts auch dann eine Schenkung, wenn das "begünstigte" Bestattungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, mit dem Geld aus der Versicherung die Bestattung des Versicherungsnehmers = versicherter Person vorzunehmen?

    Nein. Im Valutaverhältnis (Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem) wird eine Schenkungsvereinbarung angenommen, wenn der Begünstigte dem Versicherungsnehmer keine Gegenleistung erbringt. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Bestatter von dem Geld die Bestattung bezahlen muss, die Bezugsberechtigung somit als Sicherung der Vergütung seiner Arbeitsleistung dient, ist das keine Schenkung. Wenn die Bestattungskosten die Versicherungssumme unterschreiten (Versicherungssumme 5.000 €, Bestattungskosten 4.000 €), dann handelt es sich bei der Differenz auch nicht um eine Schenkung, sondern der Bestatter ist (in diesem Fall um 1000 €) ungerechtfertigt bereichert und muss den Rest an die Erben (wenn unbekannt an den Nachlasspfleger) herausgeben.

    Ich sehe eher das Problem, wenn der Bestatter zwischenzeitlich Insolvenz anmeldet oder verstirbt, dann könnte so eine Regelung Probleme geben, wenn die Bezugsberechtigung nicht rechtzeitig wieder geändert wird.

    Richtig. Ich sehe daher eine Änderung der Bezugsberechtigung auf den Bestatter kritisch. Die genannten Risiken müssen zumindest zuvor ausgeräumt sein.

    Vielen Dank für die Hinweise! Da werde ich nochmal nachhaken.
    Sollten die Hindernisse sich ausräumen lassen, läge denn dann eine genehmigungspflichtige Verfügung der Betreuerin vor?

    Nach der in #7 genannten alten Entscheidung des BGH wohl ja.

    Mir fiele grundsätzlich nur das Genehmigungserfordernis des § 1812 BGB ein. Ist allerdings die Frage, über welchen Anspruch des Betreuten gegenüber der Versicherung der Betreuer im vorliegenden Fall eigentlich verfügt. :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!