Die Diskussion über die Rückstandsfähigkeit der Vormerkung bezog sich in erster Linie nicht auf die Fallgestaltung der rechtsgeschäftlich befristeten Vormerkung, sondern auf den Fall der üblicherweise unbefristeten Vormerkung bei künftigem oder aufschiebend bedingtem Anspruch, der nur zu Lebzeiten des Berechtigten entstehen oder voll wirksam werden kann, woraus folgt, dass die unbefristete Vormerkung aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes kraft Gesetzes erlischt, wenn auch der gesicherte künftige oder bedingte Anspruch aufgrund des Todes des Berechtigten nicht mehr entstehen kann. Es ging dabei also um die klassischen Rück-AV's, bei deren Löschung man heute die bekannten Probleme hat (vgl. Demharter § 23 Rn.11, lit. cc).
Was man früher als mögliche Rückstände der Vormerkung ansah, betrachtete der BGH jedoch -bei allen denkbaren Fallgestaltungen, auch derjenigen der befristeten Vormerkung- lediglich als denkbare Rückstände des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, weshalb er die Anwendbarkeit des § 23 GBO auf die Vormerkung verneinte.
Gleichwohl war die Löschung solcher Vormerkungen im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO möglich, wenn der gesicherte Anspruch mit dem Tod des Berechtigten auch für den Fall insgesamt und ersatzlos erlosch, dass der Anspruch zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstanden und ausgeübt, aber noch nicht erfüllt war. Dieser Möglichkeit hat der BGH durch seine spätere Rechtsprechung über die ohne Grundbucheintragung mögliche Wiederaufladbarkeit der Vormerkung bzw. die ohne Grundbucheintragung mögliche Vereinbarung von zusätzlichen Rückübereignungsansprüchen die Grundlage entzogen, weil das Grundbuchamt überhaupt nicht mehr beurteilen kann, welchen Anspruch die Vormerkung sichert - und demzufolge auch nicht, ob er ersatzlos erloschen ist. Und dies führt eben zur aktuellen Rechtsprechung, wonach Rück-AV's praktisch nicht mehr ohne Bewilligung der Erben des Berechtigten gelöscht werden können.