Prüfungsfristen bei Unterbringung nach 63 StGB

  • Ich habe hier eine Akte vorliegen, der Vu wurde freigesprochen nach § 20 StGB und die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist seit 3.11.10 rechtskräftig.

    Bereits seit 15.03.2010 befand sich der VU in der vorläufigen Unterbringung nach § 126 a StPO.

    Mein Problem ist jetzt die Überprüfungsfrist nach § 67 e StGB. Gem. Abs. IV beginnt die Frist mit dem Beginn der Unterbringung. Gilt dies bereits für die vorläufige Unterbringung? In sämtlichen Entscheidungen, die ich dazu gefunden habe, geht es nur darum, dass die Maßregel nach Rechtskraft des Urteils beginnt (also keine OrgHaft angerechnet wird).

    Gilt das aber auch für meinen Fall? Muß ich für die Prüfungsfrist die einstweilige Unterbringung mit berücksichtigen? Andererseits ist erst im Oktober das Urteil ergangen.

    Leider finde ich dazu keine Entscheidung.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Schau mal im HRP, Strafvollstreckung, Rdnr. 341




    Hab ich nicht :(



    Okay: "Die Unterbringungs- und Prüfungsfristen laufen von Beginn der Unterbringung an (§§ 67 d I S. 2, 67 e IV S. 1 StGB). Nach der h.M., die auf den Wortlaut und Sinn der Regelung abstellt, ist als "Beginn" der Tag der tatsächlichen Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung des Maßregelvollzuges anzusetzen. Ist der Verurteilte bereits in einem psych. Krankenhaus untergebracht (§ 126 a StPO), so ist - nach wohl einhelliger Auffassung - der Zeitpunkt der Rechtskraft des Straferkenntnisses maßgebender Unterbringungsbeginn." (HRP "Strafvollstreckung", 8. Auflage, Rd.-Nr. 341)

    Nachfolgend werden noch vier - nach Ansicht des Verfassers - mögliche Ausnahmefälle konstruiert, die jedoch nach deiner geschilderten Sachlage nicht zutreffen dürften.

  • :2danke


    Dann hab ich ja zum Glück noch Zeit (hab die Akte gerade erst bekommen und befürchtete schon, den Termin zu verpassen).

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    Erasmus von Rotterdam

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