(Rück-) Auflassungsvormerkung für Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB

  • Hallo!

    Folgender Sachverhalt:

    Der Vater überträgt seinen Grundbesitz auf seine beiden Kinder.
    Zur Absicherung der bedingten Ansprüche auf (Rück-) Übertragung / (Rück-) Auflassung soll eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Vaters und der Mutter als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen werden.

    Ist das so möglich? Müsste das Gemeinschaftsverhältnis nicht zu je 1/2 Anteil lauten? Im Fall der Rückübertragung ist sonst unklar zu welchen Anteilen der Grundbesitz (rück-) aufgelassen werden soll.

    Vielen Dank für eure Antworten!

  • Meines Wissens ist das möglich und ich habe das auch schon x Mal so eingetragen.

    Das Gemeinschaftsverhältnis bei der AV besagt noch nichts darüber aus, in welchem Verhältnis später die eventuelle Eigentumseintragung erfolgt. Es regelt vielmehr nur, wie der Anspruch geltend zu machen ist.

    Dazu dürfte auf jeden Fall auch einiges im Schöner/Stöber stehen, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe ich auch schon mehrfach eingetragen. Damit soll denke ich erreicht werden, daß der Rückübertragungsanspruch jedem der Berechtigten auch unabhängig vom anderen insgesamt am Grundstück zusteht.

  • Ist zulässig.

    Die Frage, in welchem Berechtigungsverhältnis die Vormerkung eingetragen wird, besagt nichts über das künftige Anteilsverhältnis beim späteren Eigentumserwerb.


  • Wer entscheidet dann aber im Falle der (Rück-) Übertragung mit welchem Anteil der Vater und die Mutter den Grundbesitz (zurück-) übertragen bekommen?


    Na ja, die Erwerber entscheiden, wie sie erwerben wollen. Wie sonst auch, wenn jemand ein Grundstück erwirbt.
    Es ist ja zur Rückübertragung dann ohnehin eine Auflassung notwendig, in die dann auch das Gemeinschaftsverhältnis aufzunehmen ist.

    Ulf

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  • Und wenn die sich dann nicht einigen können?


    Dann passiert das gleiche, als wenn Du mit Deinem Mann/Freund ein Grundstück kaufen möchtest und Ihr Euch nicht einigen könnt, ob Ihr zu je 1/2, zu 1/4 und 3/4, zu 127,5/1000 und 872,5/1000 oder in GbR erwerben wollt.
    :daemlich :aufihnmit

    Ulf

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  • Es hat aber doch jeder einen Anspruch auf Rückübertragung bzw. auf Übertragung - evtl. könnte der Vater sagen, dass ihm das Grundstück zu 3/4 rückübertragen werden sollte, da er zuvor Alleineigentümer des Grundbesitzes war.

    ...Vielleicht mache ich mir aber auch nur viel zu viele Gedanken.

  • Zitat

    ...Vielleicht mache ich mir aber auch nur viel zu viele Gedanken.

    Wegen dem formalen Konsenzprinzip darfst Du doch die Dinge, die Du nicht prüfen musst, gar nicht prüfen.

    Es sei denn, in der Mittagspause aus rein privatem Interesse.;)

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Fakt ist doch, dass man bei der AV auch "Gesamtberechtigte nach § 428 BGB" nach absolut ganz herrschender Meinung vereinbaren und eintragen kann.

    Ob das im Einzelfall Sinn macht, kann dem GBA herzlich egal sein. Das ist Sache der Beteiligten und des Notars.

    Im übrigen empfehle ich nochmals die interessante Lektüre im Schöner/Stöber zur Vormerkung: Rn. 1498, 1499.

    Ulf

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