Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde?

  • Kostenfestsetzungsfrage:

    Beschwerde gegen KB mit einem Wert unter 200 €.

    Aus Kleinknecht, StPO, Rdnr. 4-10 zu § 464b ergibt sich, dass eine Abhilfemöglichkeit nur dann besteht, wenn neue Tatsachen vorgetragen werden (§ 311 III, 2 StPO). Die Zuständigkeit (Ri/LG) geht jedoch nicht darsu hervor.

    Wer ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig?

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