Kostenfestsetzungsfrage:
Beschwerde gegen KB mit einem Wert unter 200 €.
Aus Kleinknecht, StPO, Rdnr. 4-10 zu § 464b ergibt sich, dass eine Abhilfemöglichkeit nur dann besteht, wenn neue Tatsachen vorgetragen werden (§ 311 III, 2 StPO). Die Zuständigkeit (Ri/LG) geht jedoch nicht darsu hervor.
Wer ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig?