Hallo zusammen folgender Fall
Eltern überlassen Grundstück an Sohn.
RückAV u.a. für den Fall des Vorversterbens des Sohnes wird eingetragen.
Jetzt ist der Sohn tatsächlich vorverstorben und die Rückabwicklung ist beabsichtigt.
Weiß jemand wie das in diesem Fall läuft denn ein Kollege meint es würde für die neuerliche Eintragung der Eltern die Vorlage der Sterbeurkunde des Sohnes ausreichen
Rückabwicklung bei RückAV und Überlassung
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redge -
4. März 2011 um 10:24
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Da hat Dein Kollege aber einen ganz schlechten Tag erwischt.
Natürlich müssen die Erben des Sohnes an dessen Eltern rückauflassen und wenn die Eltern die Erben sind, löst sich die Sache in Wohlgefallen auf. -
Wie Cromwell. Das Auflösen in Wohlgefallen hängt ein bisschen davon ab, ob die Eltern in Erbengemeinschaft im Grundbuch stehen wollen oder nicht oder ob es ihnen egal ist.
Für die Rückabwicklung kann von Interesse sein, ob der Erwerber den Veräußerern - wie mittlerweile nicht mehr selten - eine entsprechende Vollmacht erteilt hat, wonach die Eltern unter Vorlage der StU und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung an sich erklären können. War's das, was Dein Kollege meinte?
Aber die notarielle Urkunde oder den Erbnachweis nach § 35 GBO braucht's in jedem Fall. -
Dank Euch beiden so hätte ich mir das auch gedacht, hatte aber den Fall halt noch nie . . .
. . . aber mein Kollege meinte wirklich allen ernstes, dass unter Vorlage der Sterbeurkunde beim GBA die Rückabwicklung möglich wäre . . . naja, er arbeitet schon lange im Nachlaßgericht, da geht halt viel mit Sterbeurkunden -
Vater übergibt an Sohn.
Sie vereinbaren: (Zitat)Rückauflassungsvormerkung:
Die Parteien vereinbaren weiterSollte der Übernehmer vor dem Übergeber versterben, steht dem Übergeber das Recht zu, das Grundeigentum zurück zu verlangen. Der Berechtigte erhält jetzt schon die unwiderrufliche Vollmacht, zur Rückauflassung von dem Übernehmer erteilt.
Zur Sicherung des Rückgabeverlangens bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung einer Rückav zugunsten des Übergebers. (Zitat Ende)
Der Vater erklärt aufgrund dieser Vollmacht -unter Vorlage der STU des Sohnes- die Auflassung an sich.
Eine Befreiung von § 181 BGB ist nicht erteilt. Ist diese im Hinblick auf den Passus....ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht... nicht erforderlich?
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Andernfalls wäre die Befreiung aus den Umständen abzuleiten (Schöner/Stöber Rn 3557). Anders ergibt die Vollmacht auch keinen Sinn, da von Anfang an das Erfordernis klar war.
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Andernfalls wäre die Befreiung aus den Umständen abzuleiten (Schöner/Stöber Rn 3557). Anders ergibt die Vollmacht auch keinen Sinn, da von Anfang an das Erfordernis klar war.
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Die Vollmacht zur Auflassung ausschließlich (!) "an sich selbst", mithin zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts "im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen" (§ 181 BGB), ist m.E. eine ausdrückliche (und nicht nur konkludente) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Es gibt da kein Zitiergebot.
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Es gibt da kein Zitiergebot.
War auch eher "off topic" und zur Ergänzung, da die Rückübertragung wegen der Verpflichtungserfüllung ohnehin kein verbotenes Insichgeschäft darstellt ist. Ohne das Verbot eines Insichgeschäfts auch keine ausdrücklich Befreiung davon.
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