Genehmigung Ausbildungsvertrag

  • Nach den Beiträgen hier im Forum wird eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr. 6 BGB gesehen, wenn bei vorzeitiger Kündigung im Vertrag Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Diese Regelungen entsprechen aber genau den §§ 15, 16 BerufsbildungsG (http://www.bmbf.de/pub/berufsbildungsgesetz.pdf).
    Gibt es jemanden, der die Genehmigung deshalb für nicht nötig hält oder evtl. hierzu Rechtsprechung oder Kommentarstellen hat? Ich finde eine Subsumierung unter 1822 Nr. 6 ein bisschen weit hergeholt.

  • Bisher hatte ich nur Kommentarstellen gefunden, die die Genehmigungsbedüftigkeit nur für den Fall bejahten, dass keine Kündigung seitens des Mündels innerhalb eines Jahres möglich ist. Dies ist in meinem Fall aber möglich. Erst jetzt habe ich die Entscheidung des BGH von 1958 zu § 1822 Nr. 5 BGB gefunden, wonach Vermögensnachteile durch die Kündigung auch zu einer Genehmigungspflicht führen.
    Danke, dass du mich auf die richtige Spur gebracht hast.
    BBiG gibt es jetzt auch in einer neuen Fassung: §§ 22,23.

  • Habe jetzt auch einen Lehrvertrag zur Genehmigung vorliegen (Betroffener steht unter Betreuung).

    Nach dem abgeschlossenen Vertrag ist dieser entsprechend dem Berufsausbildungsgesetz kündbar (durch den Betroffenen innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist; nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Betroffene die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will ansonsten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist).

    Zwar besteht bei der Kündigung nach Ablauf der Probezeit ggf. ein Schadensersatzanspruch gegen den Betroffenen. Dieser besteht jedoch nur bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die ordentliche Kündigung nach § 22 II Nr. 2 BBiG ist auch dann nicht mit Rechtsnachteilen verbunden
    (vgl. § 23 I 2 BBiG).

    Nach MüKo. 6. Auflage § 1822 BGB RdNr. 46 besteht die Genehmigungspflicht nur, wenn die Verträge nicht vor Ablauf eines Jahres mit ordentlicher Kündigung aufgelöst werden können oder wenn eine solche Kündigung zwar zulässig aber mit erheblichen Rechtsnachteilen verbunden ist.

    Müsste ich dann nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Lehrvertrag ohne Genehmigung abgeschlossen werden kann, da die ordentliche Kündigung durch den Betroffenen jederzeit ohne Rechtsnachteile zulässig ist (nur bei außerordentlicher Kündigung nach Ablauf der Probezeit können Schadensersatzansprüche entstehen)?

  • Dürfen darf man viel. Lernen musste ich, dass Ausbildungsverträge, deren Registrierung seitens der Kammer abgelehnt wird, von Anfang an wirkungslos sind und keine AUsbildungsvergütung begründen, keine Sozialversicherung und auch keinen Kindergeldanspruch auslösen.

  • Hallo an alle.
    Ich habe eine Frage.

    Dürfen Ausbildungsverträge auch mündlich geschlossen werden?


    Sie können zunächst mündlich abgeschlossen werden, ABER:

    § 11 BBiG – Vertragsniederschrift | (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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