Zuständigkeit

  • Hallo zusammen,

    ich habe hioer einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses auf die PKH-Vergütung - soweit so schön.

    An diesem habe ich jedoch so einiges auszusetzen und müsste den PKH-Anwalt anschreiben- parallel hierzu läuft ein Antrag auf Verweisung, weil mein Gericht wohl nicht zuständig ist.
    Muss ich den Vorschuss nun noch festsetzen, so lange, wie das Verfahren bei uns ist - obwohl wir sachlich und örtlich unzuständig sind - oder warte ich die Verweisung ab und lasse die Kollegen von dem neuen Gericht an den Antrag, da ich ja weiß, dass wir nicht zuständig sind...:confused:

  • § 55 I mit § 47 RVG .
    Solange nicht verwiesen ist, bist Du das Gericht des ersten Rechtszuges .
    Du kannst ja mal beanstanden und gleichzeitig die Sache dem Richter vorlegen zur Verweisung ;).

    Die Sache verwundert mich etwas , da der Vorschussantrag Beiordnung des Anwalts voraussetzt, die offenbar schon erfolgt ist.:eek:

  • Klingt etwas unökonomisch, einen Antrag beanstanden zu wollen, dessen weitere Bearbeitung sich wahrscheinlich kurzfristig durch die Verweisung erledigt. Ich würde mich da schön an die Reihenfolge halten: erstmal sollte die Zuständigkeit geklärt sein, und wenn sowieso mangels selbiger zu verweisen ist (und das offenbar zweifelsfrei zu sein scheint), warum dann noch näher damit befassen.

  • Naja , von Ökonomie hat das Gesetz ( vgl. die zitierten Vorschriften ) noch nie viel gehalten.

    Ich meine zu glauben:D, dass es dem TO weniger um den praktischen Umgang als um die rechtliche Einschätzung geht.

  • § 55 I mit § 47 RVG .
    Solange nicht verwiesen ist, bist Du das Gericht des ersten Rechtszuges .
    Du kannst ja mal beanstanden und gleichzeitig die Sache dem Richter vorlegen zur Verweisung ;).

    Die Sache verwundert mich etwas , da der Vorschussantrag Beiordnung des Anwalts voraussetzt, die offenbar schon erfolgt ist.:eek:



    Jep, das Verfahren lief hier auch schon ne Weile, bis nun, aufgrund Richter- und Anwaltswechsel, festgestellt wurde, dass es in diesem Fall eine besondere ausschließliche Zuständigkeit gibt und deshalb nun eben die Verweisung beantragt wurde...;)

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