Verwendung Sicherheitsleistung f. Geldauflage

  • Hallo, habe ein Akte vorliegen, bei der sich weder die Richterin noch ich mich auskennen :gruebel: (auch die Kollegin im Hauptgericht hatte sowas noch nie) - vielleicht kann jemand weiterhelfen:

    Verfahren wurde gem. § 153 a StPO vorläufig eingestellt gegen Zahlung einer Geldauflage a. d. Staatskasse. Angeschuldigter ist Ausländer und hat bei Ergreifung Barsicherheit entrichtet und sich gleich mit der Verwendung der Sicherheit für die Geldauflage einverstanden erklärt (Vorgang beim Hauptzollamt XXX Sachgebiet Strafsachen und Bußgeldverfahren).

    Richterin hat Akte an StA geschickt zur Verrechnung der Sicherheit mit der Auflage. Akte kommt zurück: Überwachung der Auflagenerfüllung gehört zum Aufgabenkreis des Gerichts.

    :confused: Frage: Wer hat was wie und warum zu tun? Muster wären prima!

  • Also ich kann Dir jetzt leider keine endgültige Lösung präsentieren. Aber wenn wir hier Sicherheitleistung auf die Strafe zu verrechnen haben, dann müssen wir den entsprechenden Betrag eigentlich "nur" auf den richtigen Titel der Landesoberkasse umbuchen. Vielleicht hilft es ja, bei einem Rechtspfleger der für Euch zuständigen StA nachzufragen. Oder Kostenbeamten, je nachdem, wer da zuständig ist...:gruebel:

  • Habe jetzt mal beim Hauptzollamt nachgefragt. Es muss wohl ein Schreiben gemacht werden, dass die Sicherheit umzubuchen ist auf die LJK und dass der Rest der Sicherheit ausgezahlt werden darf - ebenso wäre mitzuteilen, was mit der beschlagnahmten Waffe zu geschehen hat. Aber wer für was zuständig ist, wusste er auch nicht ... :eek:

  • Also wenn die Waffe im Urteil eingezogen wurde gem §74, 74a, 74c StGB
    oder der VU auf die Rückgabe verzichtet hat (zum Beispiel in der Polizeianhörung, bei Beschlagnahme oder in der Hauptverhandlung; siehe Protokolle) dann schicken wir die Waffen der zuständigen Waffenmeisterei zur Vernichtung. (Bzw, wir veranlassen mit Schreiben an die verwahrende Stelle, dass die Waffe dorthin zu übersenden ist).
    Wenn es eine "normale" Erwachsenenvollstreckung ist, muss die StA (Vollstreckung) das machen. Bei Jugendlichen wird das mE der Rechtspfleger für Vollstreckung tun müssen. Liegt weder Einziehung, noch Verzicht vor, ist der Dezernent (Staatsanwalt oder Richter je nachdem ob Jugendlich oder nicht) zuständig, das zu verfügen.

  • Es ist das alte Speil. Es kommt auch noch darauf an, wie es sichergestellt ist. Ist es förmlich hinterlegt ( nach der HinterlegungsO), dann brauch es einen richterlichen Freigabebeschluss, den dann die STA ( Ermittlung) "vollstreckt" ( nicht Vollstreckung ist gemeint) indem sie das Geld zuweist/umbucht. Wäre eine vollstreckbare Handlung da ( Verfall/Einziehung etc. ) hätte auch der Rpfleger der Vollstreckung aufzurechnen ( Mit sichergestelltem Geld/Herausgabeanspruch). So würde ich auch schlichtweg sagen, dass es das AG macht, aber sicher nicht der Rechtspfleger, sondern die Gstelle. Eine "Vollstreckbare Handlung" ist es vorliegend nicht, so dass die Kollegenn der STA nichts machen brauchen. Jugendvollstreckung ist es auch nicht, so dass auch der Vollstreckungsrpfl des AG ausscheidet. Es macht die Gstelle der zuständigen Abteilung. Wie die das dann macht ( einfache Umbuchung bietet sich an oder aber "Aufrechnung") ist dann deren Sache.

  • Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 153 a StPO selbst: Abs. 1 vor Anklage oder Strafbefehlsantrag obliegt die Überwachung der StA (Ermittlung) ansonsten Abs. 2 nach Anklage dem Gericht. Die Zuständigkeit umfaßt natürlich auch die damit verbundenen sonstigen Geschäfte, wie hier die Veranlassung der Umbuchung.

  • Erst mal Danke für die Hilfe und jetzt nochmal langsam zum Begreifen für mich: Zuständig ist die Gesch.st./Strafabteilung, es wird ein Brief an das Hauptzollamt geschrieben m.d. Bitte um Umbuchung i.H.d. Geldauflage an die zuständige LJK (Titel?) -da es sich um keine förmliche Hinterlegung handelt. Aber wer weist das Hauptzollamt an, was mit dem Rest (Sicherheitsleistung ist höher als Geldauflage) zu geschehen hat - die Gesch.St. von sich aus oder wäre es nicht sinnvoll, eine Vfg. von der Richterin bzgl. all dieser Dinge zu haben?
    Die Waffe wurde ebenfalls vom Hauptzollamt sichergestellt -da ich mittlerweile zu Hause bin, kann ich nicht auswendig sagen, ob auf die Rückgabe verzichtet wurde (ich gehe aber mal davon aus)- d.h. es erfolgt eine Anweisung, die Waffe an die zuständige Waffenmeisterei (muss die angegeben werden?) zur Vernichtung zu schicken. Bedarf es dafür evtl. einer Anweisung durch die Richterin (nachdem der AG-Rpfl. -in dem Fall ich- in dem Verfahren gar nicht beteiligt ist?)

  • Über die Waffe hat der zuständige Staatsanwalt zu entscheiden sofern keine Einziehung ausgesprochen wurde. Wie Ü-Stücke!
    Je nachdem wer zuständig ist erfolgt die Umbuchung durch die Gstelle und nicht durch den Zoll.

  • Ich muss das Thema jetzt nochmal aufgreifen!
    Beschluss: Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße von 400,00 € unter Einbeziehung der SL -> endgültige Einstellung!
    Ich habe eine Geldbuße von 400,00 € und eine SL von 600,00 € und die Akte ist von der STA unter Bezugnahme auf Bl. I (SL) zurückgekommen!

    Wie läuft das Verfahren jetzt weiter?
    Was für einen "Brief" muss ich jetzt schreiben? Wer ist dafür zuständig? Der Rechtspfleger oder die Geschäftsstelle?

  • Ich hab hier einen Vertretungsfall und ich kann leider keinen Strafsachen-Kundigen erreichen.

    In einem Verfahren (Jugendlicher) wurde die außergerichtliche Einziehung der sichergestellten Waffen beschlossen. Das Land hat den Verzicht angenommen.

    Und nun? Hat jemand eine Verfügung für mich? Wie ich oben lese muss dann verfügt werden, dass die Waffenkammer sich um alles kümmert.
    Wäre echt toll, wenn mir jemand helfen könnte.

  • Ich hab hier einen Vertretungsfall und ich kann leider keinen Strafsachen-Kundigen erreichen.

    In einem Verfahren (Jugendlicher) wurde die außergerichtliche Einziehung der sichergestellten Waffen beschlossen. Das Land hat den Verzicht angenommen.

    Und nun? Hat jemand eine Verfügung für mich? Wie ich oben lese muss dann verfügt werden, dass die Waffenkammer sich um alles kümmert.
    Wäre echt toll, wenn mir jemand helfen könnte.



    Schick die Akte zur Sta wo die Waffe asserviert ist, die werden sich dannschon drum kümmern

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Eben - muss sich der Ermittlungsdezernent der STA drum kümmern, da formlose Einziehung. Verfahren nach § 70 StVollstrO. Hier im Hause (STA) formlose Mitteilung an Stelle wo Waffen sind (also Polizei, HZA, ...) mdB um Weitergabe an die Landeswaffenwerkstatt zur Vernichtung.

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