Der Angeklagte wird vom RiAG freigesprochen.
"Die Kosten des Verfahrens und die notw. Auslagen des Angeklagten hat der Anzeigenerstatter gem. § 469 StPO zu tragen."
Eine weitere Kostenentscheidung nach § 467 StPO fehlt im Urteil.
Es sind Pflichtverteidigerkosten, Zeugengelder und die KV 3200 angefallen.
Wer ist jetzt für die Sollstellung auf die Anzeigenerstatterin zuständig ?
Die StA oder das Amtsgericht ?
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