Geschwindigkeitsübertretung eine Angelegenheit

  • ob hierfür vier Mal BerH zu bewilligen ist.

    *hüst *hüst - also dann kann von Verjährung bis fehlerhafte Aufstellung der Messgeräte in jedem Fall ein anderes Problem bestehen *hüst *hüst

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ob hierfür vier Mal BerH zu bewilligen ist.

    *hüst *hüst - also dann kann von Verjährung bis fehlerhafte Aufstellung der Messgeräte in jedem Fall ein anderes Problem bestehen *hüst *hüst

    Kann schon sein, ich verweise aber nochmals auf meine im von rpfl_nds verlinkten Thread geäußerte Ansicht zum Selbstzahlervergleich. *hüstel*

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • muss b-g-f recht geben ... wenn man Beratungsnotwendigkeit (unter Beachtung der Mutwilligkeit) bejaht, dann sind sofern nicht gerade an den gleichen Stellen (mit gleichen Messeinrichtungen) geblitzt wurde wohl auch verschiedene Angelegnheiten.

    Maßgeblicher ist hier wohl der Punkt Mutwilligkeit ... und der steht und fällt wohl mit dem ausgesprochenen Bußgeld bzw. evtl. Punkten oder gar Fahrverbot.
    Ist es nur ein geringes Bußgeld, würde der Selbstzahler wohl nicht gleich zum Anwalt rennen ... gleiche kann man vielleicht auch bei wenigen Punkten ohne Fahrverbot und ohne Vorbelastung sehen .... hat der "Täter" aber bereits Punkte oder es geht um Fahrverbot, kann ich den Gang zu RA nachvollziehen (auch wenn ich es letztes Jahr bei 120 € 1 Monat nicht gemacht habe ... und mich im Nachhinein ärgere, da die stationäre Anlage kurz darauf erst mal eine zeitlang deaktiviert wurde ... die Herstellerfirma gab nicht heraus, wie die Übertretung denn nun konkret berechnet wurde, somit waren die Messergebnisse nicht gerichtsfest)

  • muss b-g-f recht geben ... wenn man Beratungsnotwendigkeit (unter Beachtung der Mutwilligkeit) bejaht, dann sind sofern nicht gerade an den gleichen Stellen (mit gleichen Messeinrichtungen) geblitzt wurde wohl auch verschiedene Angelegnheiten.

    Maßgeblicher ist hier wohl der Punkt Mutwilligkeit ... und der steht und fällt wohl mit dem ausgesprochenen Bußgeld bzw. evtl. Punkten oder gar Fahrverbot.
    Ist es nur ein geringes Bußgeld, würde der Selbstzahler wohl nicht gleich zum Anwalt rennen ... gleiche kann man vielleicht auch bei wenigen Punkten ohne Fahrverbot und ohne Vorbelastung sehen ....


    Wenn man eine Zeitlang Bußgeldverfahren bearbeitet hat, weiß man dass auch Selbstzahler wegen Bußgeldern von unter 40,- € einen RA beauftragen.

  • Folgt man dem BVerfG zum Thema Urheberrechtsverletzung, so hat der Antragsteller dieses auch oft genug verletzt. Dennoch reicht eine einmalige Beratung wohl aus. Warum soll es bei der Ordnungswidrigkeit anders sein? Lass dir doch mal beschreiben, wegen welchem genauen rechtlichen Problem der Antragsteller jeweils neu beraten werden musste. Für mich wäre das zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Angelegenheit.

  • Ich bin der gleichen Meinung wie Bumani. Im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.05.2011 (1 BvR 3151/10 - Nichtannahmebeschluss) zu den Urheberrechtsverletzungen wurden klare Aussagen getroffen.

    Demnach ist die Versagung zulässig, wenn die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden kann. Warum (Mutwilligkeit, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis u.a.) letztlich die Bewilligung der Beratungshilfe versagt wird, ist dabei irrelevant.

    Im vorliegenden Fall würde ich nur einmal Beratungshilfe gewähren und in den anderen Fällen zurückweisen.

  • Danke für die Antworten, und Sorry für das doppelte Thema:oops:. Ich habe leider öfter solche Fälle, und vergessen* das ich das schon mal hatte.

    Vielen Dank für die nochmalige Hilfe.


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