§ 49 RVG+Festsetzung weitere Vergütung über § 126 ZPO

  • Hallo, ich habe in einem Verf. den Antrag des RA auf Erstattung seiner Geb. gem. § 49 RVG vorliegen. Zudem hat er unten angefügt, dass seine weitere Vergütung gem. § 126 ZPO festzusetzen ist.

    D.h ich muss hier wohl bzgl. § 126 ZPO eine Abschrift des Vergütungsantrags an den Agner erst zustellen.
    Und dann den Beschluss zu § 126 ZPO erlassen.

    Der Antrag wie hier, dass § 126 ZPO mit § 49 RVG verbunden ist, ist ausreichend, oder?

    Viele Grüße

  • Ich verstehe das Problem auch nicht so ganz. :gruebel:
    Du hast zwei Anträge, über die du entscheidest. In welcher Form die Anträge gestellt sind, ist doch egal.

  • Ich schließe mich hier mal an..

    Ich habe einen Antrag gemäß § 126 ZPO
    WAV abzgl PKH-Vergütung.

    Die PKH-Vergütung wird vermutlich demnächst ebenfalls beantragt diese aus der StK auszuzahlen.

    Ist es nicht normalerweise üblich, dass der RA sich im Rahmen der Festsetzung nach § 126 ZPO die komplette Vergütung (PKHV + § 50 RVG) zusammen festsetzen lässt.
    So hätte ich dann die Auszahlung aus der StK und müsste diese dem Ast zum Soll stellen und der Rest wird dem Ast im Rahmen des KFBs festgesetzt.

    Irgendwie kommen diese § 126 ZPO nie vor. Daher muss ich mal so doof fragen ..

  • Ich schließe mich hier mal an..

    Ich habe einen Antrag gemäß § 126 ZPO
    WAV abzgl PKH-Vergütung.

    Die PKH-Vergütung wird vermutlich demnächst ebenfalls beantragt diese aus der StK auszuzahlen.

    Ist es nicht normalerweise üblich, dass der RA sich im Rahmen der Festsetzung nach § 126 ZPO die komplette Vergütung (PKHV + § 50 RVG) zusammen festsetzen lässt.
    ....

    Das wäre nicht sehr geschickt vom RA, wenn er nicht sicher die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Gegenseite kennt. ;)

  • Könntest du denn aktuell die weitere Vergütung nach § 50 RVG aus der Staatskasse auszahlen?

    Nur, wenn du diese Frage bejahen kannst, ergäbe es für den RA Sinn das jetzt aus der Staatskasse erstattet zu verlangen.

    Alternativ kann er nur auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandantschaft hoffen oder versuchen eine Erstattung vom Gegner zu erhalten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ist es nicht normalerweise üblich, dass der RA sich im Rahmen der Festsetzung nach § 126 ZPO die komplette Vergütung (PKHV + § 50 RVG) zusammen festsetzen lässt.

    Und der RA trägt das Ausfallrisiko? Nein, üblich ist der Antrag auf die "sichere" Vergütung" gegen die Staatskasse, und §126 hinsichtlich der Gebührendifferenz.

    Ja, das ist es ja.
    Beantragt wird 126 ZPO wegen der Vergütung gemäß §50 RVG.

    Ich schätze nach dem Erlass des KFB wird er die Vergütung gegen die Staatskasse gemäß § 40 RVG beantragen.

    Beide Parteien haben weiterhin VKH ohne Raten. Demnach könnte ich die Vergütung gemäß § 50 RVG aus der StK nicht auszhalen - da ich bisher noch nichts eingezogen habe.

  • Der RA beantragt üblicherweise die VKH-Vergütung aus der Staatskasse. Gleichzeitig meldet er vorsorglich die Differenz nach §50 an, für den Fall dass künftig Raten eingezogen werden können. Solange die Differenz nicht vollständig eingezogen ist oder die 48 Monate rum sind, erhält der RA aber keine Differenzvergütung aus der Staatskasse.

    Solange das nicht der Fall ist, kann er selbst versuchen, über den §126-KFB die Differenz beim Gegner einzufordern. Das ist ein eigener Anspruch des RA gegen den Gegner. Falls Zahlungen eingehen, muss er diese bei der Staatskasse angeben.

    Irgendwie scheitere ich an Deiner Frage. Was genau ist jetzt Dein Problem?

  • Der RA beantragt üblicherweise die VKH-Vergütung aus der Staatskasse. Gleichzeitig meldet er vorsorglich die Differenz nach §50 an, für den Fall dass künftig Raten eingezogen werden können. Solange die Differenz nicht vollständig eingezogen ist oder die 48 Monate rum sind, erhält der RA aber keine Differenzvergütung aus der Staatskasse.

    Solange das nicht der Fall ist, kann er selbst versuchen, über den §126-KFB die Differenz beim Gegner einzufordern. Das ist ein eigener Anspruch des RA gegen den Gegner. Falls Zahlungen eingehen, muss er diese bei der Staatskasse angeben.

    Irgendwie scheitere ich an Deiner Frage. Was genau ist jetzt Dein Problem?


    Die Frage war: "Ist es nicht normalerweise üblich, dass der RA sich im Rahmen der Festsetzung nach § 126 ZPO die komplette Vergütung (PKHV + § 50 RVG) zusammen festsetzen lässt."

    Antwort: Nein, siehe die Vorbeiträge.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!