Photovoltaikanlage und Vormerkungen

  • Nachdem ich nun schon eine Weile gesucht und gelesen habe, aber nicht wirklich was passendes gefunden habe, stelle ich mal meinen Fall ein:

    1.
    - Antr. + Bew. einer auflösend bed. bpD (Photovoltaikanlage ( kurz: PV) etc.), bpD soll erlöschen unter der auflös. Bed., dass die Bank ihr Eintrittsrecht in den der bpD zugrundeliegenden Gestattungsvertrag ausübt, andererseits bleibt sie bestehen, solange die PV in Betrieb ist,
    aus heutiger Sicht wird eine voraussichtliche Laufzeit von 25 Jahren angenommen

    2.
    - Antr. + Bew. zugleich einer auflösend bedingten bpD zugunsten der Bank (nicht genannt, aber aus dem Eingangsgeplänkel ergab sich, dass die PV an eine noch zu benennende Bank sicherungsübereignet wird)
    - bpD soll unter der aufschieb. Bed. eingetragen werden , dass dass die Bank ihr Eintrittsrecht in den der bpD zugrundeliegenden Gestattungsvertrag ausübt

    3.
    - der Eigent. verpflichtet sich, der Berecht. und der Bank gegenüber zu folgendem:
    - für den Fall, dass ein Dritter in den Gestattungsvertrag eintritt, hat der Eigent. dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Nutzungsrecht einzuräumen und eine bpD gleichen Inhalts zu bewilligen, wie sich aus 1. und 2. ergibt
    - dieser Anspruch ist veräußerlich und vererblich
    - zu Sicherung des Anspruchs Antr. + Bew. je einer Vormerkung auf Bestellung einer bpD für den Berechtigten sowie für die Bank w.o.
    - dann folgen Rangzuweisungen

    Leider bin ich etwas ratlos und tue mich mit diesen "schönen" Dienstbarkeiten nebst ihren Vormerkungen echt schwer.
    Kann vielleicht jemand helfen?

  • Ist die 2. Dbk. tatsächlich auch auflösend bedingt? Wenn ja, wodurch?

    Ich kenne es eigentlich nur so, dass die 2. Dbk. (für die Bank) aufschiebend bedingt für den Fall des Eintritts in den Nutzungsvertrag bestellt wird - also die auflösende Beindung für 1 und die aufschiebende Bedingung für 2 insoweit korrespondieren.

    Abgesehen davon:
    Übliche Konstruktion für diese Geschichten.

    Ulf

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  • Abgesehen davon:
    Übliche Konstruktion für diese Geschichten.



    Sehe ich ebenso. Die Eintragungen könnten lauten:

    "Auflösend bedingte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für (Betreiber); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... ."

    "Aufschiebend bedingte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für (finanzierende Bank); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... ."

    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer auflösend bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht für einen noch zu benennenden Dritten/Betreiber) für (erster Betreiber); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... ."

    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer aufschiebend bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht für einen noch zu benennenden Dritten/finanzierende Bank) für (erste finanzierende Bank); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... ."

    (die Vormerkungen halbspaltig)

  • ... und ggf. Rangvermerke nicht vergessen (meist: beide Dbk.en im Gleichrang und beide Vormerkungen im Gleichrang nachrangig).

    Ulf

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  • Ich konnte leider nicht gleich antworten, da sich die Seite vorhin nicht öffnen lies, warum auch immer.

    Danke, dass promt gleich geantwortet wurde.

    Ich sehe schon ein Problem darin, dass die finanzierende Bank nicht genannt wurde, ich weiß also nicht, wer die Berechtigte der 2. bpD sein soll.
    Des weiteren ist m.E. die Bewilligung im widersprüchlich. Soll nun eine auflösend oder eine aufschiebend bedingte DB eingetragen werden? Vielleicht ist in der Bewilligung ja nur ein Schreibfehler oder die Beteiligten konnten sich nicht entscheiden.
    Ich denke, dass ich diese Punkte sicherlich noch zwischenverfügen muss.
    Danke auch für die Formulierungen. Nur irgendwie finde ich es komisch, dass man den noch zu benennenden Dritten/Bank bei der Schlagwortartigen Bezeichnung mit aufführt. Ich dachte, das wäre zu unbestimmt. Wie gesagt, ich mag diese Art von Dienstbarkeiten überhaupt nicht und stehe mit denen auf Kriegsfuß. Wahrscheinlich stelle ich mich auch zu blöd an.
    Nur für mich zu Info: Wie sieht dann die Umschreibung der Vormerkung technisch aus. Ich hatte das überhaupt noch nicht (und hoffe, ich werde es auch nicht haben!!!). Allerdings würde es mich interessieren, wie es weiter laufen würde.

  • Wenn die Dbk. 2 tatsächlich auch auflösend bedingt zur Eintragung beantragt ist, ist m.E. zu beanstanden, dass sich die Art der auflösenden Bedingung hier nicht aus der Bewilligung ergibt.

    Und natürlich müssen - wie immer - die Berechtigten in der Bewilligung (nach § 15 GBV) bezeichnet sein.
    (ACHTUNG! In Vordrucken von Genossenschaftsbanken fehlt hier oft die Angabe des Sitzes der Bank.)

    Ulf

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  • Ich sehe schon ein Problem darin, dass die finanzierende Bank nicht genannt wurde, ich weiß also nicht, wer die Berechtigte der 2. bpD sein soll.
    Des weiteren ist m.E. die Bewilligung im widersprüchlich. Soll nun eine auflösend oder eine aufschiebend bedingte DB eingetragen werden? Vielleicht ist in der Bewilligung ja nur ein Schreibfehler oder die Beteiligten konnten sich nicht entscheiden.
    Ich denke, dass ich diese Punkte sicherlich noch zwischenverfügen muss.



    Die Mängel müssen natürlich noch behoben werden.

    Nur irgendwie finde ich es komisch, dass man den noch zu benennenden Dritten/Bank bei der Schlagwortartigen Bezeichnung mit aufführt.



    Das dient nur zur besseren Unterscheidbarkeit der verschiedenen Ansprüche und hat mit dem Schlagwort der Dienstbarkeit nichts zu tun. Bei inhaltsgleichen Ansprüchen und demselbem Berechtigten muß man eben den jeweiligen Anspruch "seiner" Vormerkung zuordnen können. Ist in dem Fall hier aber eher unproblematisch.

    Nur für mich zu Info: Wie sieht dann die Umschreibung der Vormerkung technisch aus.



    Sobald der Dritte benannt werden kann überträgt der Versprechensempfänger, also der derzeitige Vormerkungsberechtigte, seinen Anspruch, d.h. das Forderungsrecht aus § 335 BGB, auf den jenen, was berichtigend im Grundbuch vermerkt werden kann ("Anspruch aus Vormerkung abgetreten an ..."). Oder der Versprechensempfänger verlangt gleich die Bestellung der Dienstbarkeit für den Dritten. Dann wird, bei entsprechender Antragstellung, die Dienstbarkeit in die rechte Halbspalte bei der Vormerkung eingetragen ("Auflösend bedingte Vormerkung ....; umgeschrieben am .... ."). Die Vormerkung wird dabei nur gerötet, nicht ausdrücklich gelöscht.

  • Die an anderer Stelle bereits erwähnte Entscheidung des OLG Hamm zur Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Photovoltaikdienstbarkeit ist jetzt beim DNotI veröffentlicht:

    "Eine Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eine beschränkten persönlichen
    Dienstbarkeit, die für einen künftig in den schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrag etwa eintretenden Rechtsnachfolger begründet werden soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen


    werden"
    OLG Hamm B. v. 22.12.2010 - 15 W 526/10
    http://www.dnoti.de/DOC/2011/15w526_10.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hab' hier auch so einen Fall:

    Bewilligt und beantrag wird die Eintragung einer bpD bzgl. einer Photovoltaikanlage für den Betreiber. Da passt soweit alles.

    Jetzt zu den Vormerkungen:

    "Der Eigentümer verpflichtet sich ferner im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gegenüber dem Betreiber als Versprechensempfänger,
    a) für den Fall, dass die finanzierende Bank (namentlich genannt) den zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber geschlossenen Nutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt und
    b) für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger) des Betreibers Vertragspartei des o.g. Nutzungsvertrages wird,

    zugunsten der Bank (Fall a) und eines Rechtsnachfolgers des Betreibers (Fall b) die gleichen Rechte wie unter obiger Ziff. 1 (bpD) einzuräumen und eine bpD gleichen Inhalts zu bestellen.

    Zur Sicherung dieser Ansprüche wird jeweils eine Vormerkung - im Fall a) zu Gunsten der Bank und im Fall b) zu Gunsten des Betreibers - im Grundbuch eingetragen.

    Die Eintragung dieser Vormerkungen wird bewilligt und beantragt.

    Ich muss gestehen, dass ich mich da immer schwer tue mit Vertrag zu Gunsten Dritter usw.

    Ist die Eintragung der Vormerkungen aufgrund dieser Erklärung möglich?

    2 Mal editiert, zuletzt von Zora (10. Mai 2011 um 09:26)

  • a) für den Fall, dass die finanzierende Bank (namentlich genannt) den zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber geschlossenen Nutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt



    Da der Dritte hier bereits bekannt ist, kann der Anspruch auch gleich durch eine Vormerkung für ihn gesichert werden.

    b) für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger) des Betreibers Vertragspartei des o.g. Nutzungsvertrages wird zugunsten der Bank (Fall a) und eines Rechtsnachfolgers des Betreibers (b) die gleichen Rechte wie unter obiger Ziff. 1 (bpD) einzuräumen und eine bpD gleichen Inhalts zu bestellen.



    Grundsätzlich möglich; für den Anspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) wird eine Vormerkung für ihn eingetragen. Schwierigkeiten bereitet mir das fett Hervorgehobene. Für einen Gesamtrechtsnachfolger bräuchte man eigentlich keinen Anspruch, da dieser ohnehin in alle Rechte des bisherigen Betreibers eintreten würde. Damit auch in die Dienstbarkeit. Ferner erhält die Bank neben dem künftigen Betreiber einen eigenen Anspruch was m.E. nur durch eine eigene Vormerkung (und später eine eigene Dienstbarkeit) gesichert werden könnte.

  • Danke schon mal.

    Aber ich glaube das muss man anders lesen.

    Für Fall a) soll eine Vormerkung für die Bank und für Fall b) soll eine Vormerkung für den Betreiber als Versprechensempfänger für einen noch zu benennenden Dritten eingetragen werden. Im Fall b) hat die Bank keinen eigenen Anspruch.

  • Ich habe auch noch eine Frage dazu und zwar:

    45 hat in #3 ja ein Beispiel für die Vormerkung gebracht. Trifft die von Prinz in #8 zitierte Entscheidung nicht genau diesen Fall ?

    Bei mir verpflichtet sich nämlich der Erbbauberechtigte gegenüber der Bank als Versprechensempfängerin für den Fall, dass ein Dritter oder die Bank in die Rechte und Pflichten des zwischen dem Betreiber und dem Erbbauberechtigten geschlossenen Miet- und Pachtvertrag eintritt, zu Gunsten des Dritten oder der Bank eine bpD gleichen Inhalts zu bestellen (vorangegangen war eine Dienstbarkeitsbestellung für eine Photovoltaikanlage für den Betreiber).

  • Ja #8 trifft den Fall von #3.Schlussendlich kann nan eben keine Vormerkung für einen noch zu benennenden Dritten als Berechtigten im Grundbuch eintragen. Der Berechtigte muss genau bezeichnet sein.

  • 45 hat in #3 ja ein Beispiel für die Vormerkung gebracht. Trifft die von Prinz in #8 zitierte Entscheidung nicht genau diesen Fall ?

    Nein, tut es nicht. In meinen Eintragungsbeispielen wird der Anspruch des Versprechensempfängers (= erster Betreiber, erste finanzierende Bank) durch die Vormerkung gesichert. Und die sind namentlich bekannt. Der Klammervermerk ("Photovoltaikanlagenrecht für einen noch zu benennenden Dritten") bezeichnet nur die Art des Anspruchs (§ 335 BGB) bzw. des endgültig einzutragenden Rechts und dient hauptsächlich der Abgrenzung zu den Vormerkungen, die letztlich in Dienstbarkeiten für den Vormerkungsberechtigten selbst umgeschrieben werden. War im Ausgangsfall zwar nicht gegeben, kommt aber oft genug vor. In dem von Prinz genannten Beschluss ging es um eine Vormerkung, die für einen unbekannten Dritten eingetragen werden soll. Geht natürlich schon wegen § 15 GBV nicht (vgl. Keller MittBayNot 2011, 300).

  • Bei mir verpflichtet sich nämlich der Erbbauberechtigte gegenüber der Bank als Versprechensempfängerin für den Fall, dass ein Dritter oder die Bank in die Rechte und Pflichten des zwischen dem Betreiber und dem Erbbauberechtigten geschlossenen Miet- und Pachtvertrag eintritt, zu Gunsten des Dritten oder der Bank eine bpD gleichen Inhalts zu bestellen

    Der Versprechensempfänger kann nicht Leistung an sich selbst verlangen (vgl. Staudinger/Jagmann § 335 Rn 6). Die Dienstbarkeit für die Bank hat damit nichts mit dem Vertrag zugunsten Dritter zu tun. Eigener Anspruch, eigene Vormerkung.

  • Ich muss gestehen, dass mir die Problematik der Photovoltaik-Dienstbarkeiten nebst Vormerkungen Verständnisschwierigkeiten bereitet. :oops:
    Vielleicht kann mit jemand helfen.
    1. Problem: Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für X eingetragen und eine Vormerkung auch für X auf Eintragung derselben Dienstbarkeit für den Fall, dass ein Dritter/eine Bank in den Vetrag eintritt.
    Jetzt möchte die U-Bank die Vormerkung auf ihren Namen umgeschrieben haben, um ggf. ohne Umweg über die Betreibergesellschaft die Bewilligung einer auf sie lautenden Dienstbarkeit verlangen zu können.

    Dazu wird vorgeschlagen (Vorabanfrage):
    a) den Anspruch auf Bewilligung einer Dienstbarkeit von der Betreibergesellschaft X an die U-Bank abzutreten und die Vormerkung dann auf diese Bank umzuschreiben
    oder
    b) die isolierte Abtretung des Anspruchs des Betreibers dem Eigentümer eine Bank oder Dritten zu benennen, mit der Folge, dass die Bank ohne Umweg über den Betreiber die Eintragung einer Dienstbarkeit auf sich auf der Grundlage der Vormerkung verlangen kann.

    Ich halte beide Varianten für möglich, würde aber die erstere favorisieren. Wie seht ihr das ?


    2. Problem:
    Bislang deckt die Vormerkung lediglich den Fall des Vertragseintritts der Bank/des Dritten. Die Bank möchte nunmehr auch den Fall des Neuabschlusses des Nutzungsvertrages in die Vormerkung aufgenommen haben.
    Folgender Wortlaut wird vorgeschlagen: "Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Betreiber als Versprechensempfänger für den Fall, dass er mit dem Kreditinstitut oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten ...einen neuen Nutzungsvertrag gleichen Inhalts schließt, dem Kreditinstitut bzw. ... Dritten, die gleichen Rechte einzuräumen...und eine b.p. Dienstbarkeit zu bestellen..."
    Hierbei soll es sich um eine Inhaltsänderung der Dienstbarkeit handeln, die nicht gesondert eintragungsbedürftig ist ?
    Geht das so ?

    Was mich jetzt total verwirrt, ist, dass die Vormerkung auf die U-Bank umgeschrieben werden soll und gleichzeitig eine Inhaltsänderung gewollt ist, die den Eigentümer gegenüber dem Betreiber (der dann ja nicht mehr Berechtigter ist ?!) verpflichtet ???:gruebel:

  • Wie lautet der genaue Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert wurde (am besten Wortlaut der Urkunde)?

    Die "Umschreibung der Vormerkung" meint hier nur den Austausch des Vormerkungsberechtigten oder die Umschreibung in das vorgemerkte Recht?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Umschreibung der Vormerkung bedeutet hier Austausch des Vormerkungsberechtigten.

    Folgender Anspruch wurde durch die Vormerkung gesichert: "Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Betreiber als Versprechensempfänger mit unmittelbarer Drittwirkung, für den Fall, dass ein Dritter den ursprünglich zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber am... geschlossenen Flächenpachtvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt, oder für den Fall das ein Rechtsnachfolger des Betreibers Vertragspartei wird, zu Gunsten des Übernehmers/der neuen Vertragspartei (echter Vertrag zu Gunsten Dritter) die gleichen Rechte wie unter Ziffer I (Bestellung der Dienstbarkeit) einzuräumen und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gleichen Inhalts, allerdings ohne auflösende Bedingung, zu bestellen.

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