Photovoltaikanlage und Vormerkungen

  • und grdsl. alles via Bezugnahme eintragbar.
    Da muss dann schon klar bewilligt werden was auch eingetragen werden soll. :cool:

  • und grdsl. alles via Bezugnahme eintragbar.

    Nicht alles. Die Eintragung muß erkennen lassen, welche Vormerkung welchen Anspruch sichert. Zum Beispiel (#42):

    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagerecht) für ... [Bank]; gemäß ..." und

    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagerecht zugunsten eines noch zu benennenden Dritten) für ... [Bank]; gemäß ..."

  • Ich muss mich leider nochmal mit einer Frage zu einer Vormerkung auf Bestellung von Photovoltaikanlagen anhängen, habe diesen Fall bisher nicht gefunden:
    Der Eigentümer verpflichtet sich dem Nutzungsberechtigten gegenüber als Versprechensempfänger gem. §335 BGB, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gleichen Inhalts zu bestellen:
    a) zu Gunsten beliebiger vom Nutzungsberechtigten benannter Dritter- auch zu Gunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter, und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den Nutzungsvertrag eintreten
    b) zu Gunsten aller Erben und Erbeserben des Nutzungsberechtigten für beliebig viele Erbfälle, wenn diese Vertragspartei des geschlossenen Nutzungsvertrages werden.

    Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligt und der beantragt der Eigentümer eine Vormerkung für den Nutzungsberechtigten.
    Was meint ihr dazu?
    Ich habe Probleme mit den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten unbestimmter Zahl, geht das? Und ist der Anspruch für die Erben nicht überflüssig?

  • OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 06.04.2016, 34 Wx 399/15:

    Nach herrschender Meinung kann sich der Grundstückseigentümer schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner (in der Regel dem ersten Anlagenbetreiber oder der die Anlage finanzierenden Bank) verpflichten, nacheinander diesem und dessen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolgern eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 15; Keller MittBayNot 2012, 446; ders. ZfIR 2011, 705/707; Böttcher NJW 2012, 822/825 f.).

    Ein derartiger Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des Vertragsgläubigers lässt sich durch eine (einzige) Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) im Grundbuch absichern (BGHZ 28, 99/103; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = MittBayNot 2012, 466; OLG München - 27. Zivilsenat - MittBayNot 2011, 231; OLG Hamm FGPrax 2012, 192; vgl. auch KG DNotZ 1937, 330/331; Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl B Rn. 19; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 261a mit 261f; Keller ZfIR 2011, 705/708; kritisch Reymann ZIP 2013, 605/610 ff.), weil es sich angesichts der Kontinuität des Anspruchsinhalts um einen einzigen Daueranspruch handelt, der gegen den gleichbleibenden Vertragspartner gerichtet ist und die wiederholte Erbringung der geschuldeten Leistung zum Inhalt hat (Preuß MittBayNot 2011, 231/232; Böttcher a. a. O.).“

  • Hallo,
    ich muss mich hier leider auch noch mal ran hängen. Ich habedas Gefühl je mehr ich lese, desto weniger verstehe ich diesen Kram…
    Also es soll eingetragen werden:

    1. bpDfür den Bertreiber, auflösend bedingt, für den Fall, dass eines dervorgemerkten Rechte für die Sparkasse eingetragen wird
    2. Vormerkungzugunsten sämtlicher Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger des Betreibers mit dem gleichen Inhalt wiedie bpD des Betreiber
    3. Vormerkungzugunsten der Sparkasse sowie sämtlichen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgerndie an die Stelle der Sparkasse bzw. des Rechtsnachfolgers als Betreiber derPhotovoltaikanlage eintreten, mit dem gleichen Inhalt wie die bpD desBetreibers
    4. Vormerkungzu Gunsten eines von der Sparkasse benannten Dritten sowie dessen sämtlichen Gesamt-und Einzelrechtsnachfolgern, mit dem gleichen Inhalt wie die bpD des Betreibers


    Meine Fragen wären:
    Wen trage ich als berechtigte der (vorgemerkten) bpD ein?

    1. DenBetreiber, das ist klar
    2. Auchden Betreiber? „sämtlicher Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger des Betreibers“ ?
    3. Nurdie Sparkasse, oder auch „sämtlichen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger derSparkasse“?
    4. DieSparkasse? Einen von der Sparkasse zu benennenden Dritten?


    Wenn die vorgemerkten bpD den gleichen Inhalt haben sollen,wie die bpD unter 1., wären die vorgemerkten bpD ja auch auflösend bedingt.
    Macht das bei denen unter Ziffer 3 und 4 Sinn? Bei derVormerkung zu 2. Verstehe ich es ja, aber die anderen beiden können ja nicht auflösendbedingt sein, wenn eines der Rechte der Sparkasse eingetragen wird, das sind jadie Rechte selbst…
    Ich hoffe ihr versteht, was ich meine und könnt meinen Knotenim Kopf etwas entwirren. Ich mache GB jetzt seit knapp sieben Wochen und meineKollegin konnte mir hier auch nicht wirklich weiter helfen…

    Vielen Dank schon Mal!

  • Bei den "sämtlichen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern des Betreibers" fehlt es an der Bestimmbarkeit (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 883 Rn 11: "nicht aber .... Sondernachfolger in Vertr ... od künftiger Erbe einer bestimmten Pers ...") . Das dort zitierte OLG Hamm (Beschluss vom 22.12.2010, 15 W 526/10) hat tatsächich auch die Vormerkung für ein Photovoltaikanlagerecht zum Gegenstand. Wie es richig geht, zeigt der Sachverhalt des hier weiter oben zitierten OLG München (Beschluss vom 06.04.2016, 34 Wx 399/15).

  • Ich hab ein Problem mit Photovoltaikvormerkungen. Sorry, wenn mein Fall schon dabei war. Aber bei dem Wust an Fallgestaltungen kann man schon mal verwirrt werden.

    Beantrag sind 2 Dienstbarkeiten, die eintragungsfähig sind.

    Nun zu den Vormerkungen:
    Es heißt: "Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Bank, nach Wahl der Bank entweder
    - einem neuen Betreiber eine unbedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder
    - der vom neuen Betreiber benannten Bank eine unbedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.
    Das soll mit einer Vormerkung gesichert werden.

    Desweiteren hat sich der Eigentümer gegenüber dem Betreiber verpflichtet (wie gegenüber Bank).
    Das soll ebenfalls mit einer Vormerkung gesichert werden.

    Ich bin der Meinung, dass hier je 2 Vormerkungen einzutragen sind (2 für die Bank, 2 für den Betreiber). Die Dienstbarkeiten für den neuen Betreiber sind ja was anderes als die für die Bank des neuen Betreibers und nicht mit dem Daueranspruch vergleichbar. Oder ist wegen "entweder oder" doch nur je ein Anspruch für die Bank und den Betreiber?

    Vielen Dank vorab für eure Meinungen.

  • I"Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Bank, nach Wahl der Bank entweder
    - einem neuen Betreiber eine unbedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder
    - der vom neuen Betreiber benannten Bank eine unbedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.
    Das soll mit einer Vormerkung gesichert werden.

    Denke, dass das so mit einer Vormerkung geht. Vormerkungsberechtigter wird als Versprechensempfängerin die Bank. Die Besonderheit besteht hier nur darin, dass sie ihr Benennungsrecht abtreten kann (zur Abtretbarkeit s. DNotI-Report 2/2019, 13). Letztlich wird alternativ ("oder") auch nur eine Dienstbarkeit aufgrund der Vormerkung eingetragen werden.

  • OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 – 34 Wx 434/16:

    „Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6.4.2016, 34 Wx 399/16 = RNotZ 2016, 388; vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193) kann (1) der - nicht übertragbare - Anspruch des Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Rechtsnachfolger durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Davon zu unterscheiden ist (2) der weitere Anspruch des Vertragspartners als Versprechensempfänger auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines von ihm zu benennenden Dritten und dessen Rechtsnachfolger, dessen Übertragbarkeit vereinbart und der seinerseits durch eine gesonderte (einheitliche) Vormerkung gesichert werden kann (vgl. Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 § 883 Rn. 23; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 15; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1204; Zeiser Rpfleger 2009, 285/286; wohl auch Reymann ZIP 2013, 605/615; a. A. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 26; Kappler ZfIR 2012, 602; Keller MittBayNot 2012, 446; ders. anders noch ZfIR 2011, 705/707 unter II. 2. 2.; MittBayNot 2011, 300/301).“

    Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht meiner Meinung darin, dass es um dasselbe Vertragsverhältnis (Vertrag zugunsten Dritter) geht. Auch mit demselben Versprechensempfänger als Anspruchsinhaber. Die Abweichung besteht nur im abtretbaren Benennungsrecht.

  • Ich hänge meinen Fall mal hier an und bitte um Hilfe.

    Eingetragen werden sollen für xx eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und zwei Vormerkungen. Zu den Vormerkungen sind folgende Erklärungen in der Urkunde enthalten:

    Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber xx als Versprechensempfänger
    a) für den Fall, dass ein Dritter als neuer Betreiber … den Nutzungsvertrag … übernimmt
    b) für den Fall, dass ein Finanzierungsgläubiger gemäß geschlossener Kreditsicherungsvereinbarungen die Eintragung einer zusätzlichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit fordert oder dass ein vom Finanzierungsgläubiger noch zu benennender Dritter … den Nutzungsvertrag übernimmt

    zugunsten des übernehmenden Betreibers und des übernehmenden Finanzierungsgläubigers die gleichen Rechte … einzuräumen und jeweils eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit jeweils gleichen Inhalts zu bestellen. Dann folgen Bewilligung und Antrag zur Dienstbarkeit und Eintragung der Vormerkung gemäß a) und Eintragung der Vormerkung gemäß b).


    Ist für oben b) eine Vormerkung eintragbar oder müssten das zwei Vormerkungen werden?
    Ist das oben fett gedruckte und ein Problem?

  • Guten Morgen,

    ich versteh's einfach nicht....

    "Der Eigentümer verpflichtet sich der Bank gegenüber mit unmittelbarer Drittwirkung dieser oder einem von ihr zu benennenden Dritten das gleiche Nutzungsrecht einzuräumen und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bewilligen, wie sich aus Abschnitt II. ergibt. Dieser Anspruch ist veräußerlich und übertragbar. Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligt und beantragt der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung einer bpD mit dem gleichen Inhalt wie in Abschnitt I. dieser Vereinbarung zugunsten der Bank."


    Eine oder zwei Vormerkungen?

    Noch mal zu diesem alten Fall:
    Wenn sich der Eigentümer nicht der Bank gegenüber, sondern dem Betreiber gegenüber verpflichtet (für den Fall, dass...), der Bank oder des von der Bank zu benennenden Dritten die gleichen Rechte einzuräumen (...), sind das dann eine oder zwei Vormerkungen?

    M. E. eine, da die Rechtsprechung zur den revolvierenden Ansprüchen Anwendung finden können müsste und die Vormerkung für den Betreiber als Versprechensempfänger und nicht für die Bank eingetragen werden soll. Ist das richtig?

  • Jetzt habe ich auch Probleme mit Photovoltaikanlagen.

    Eingetragen werden soll eine bpD für den Nutzungsberechtigten.
    Außerdem soll eine Vormerkung für den Nutzungsberechtigten eingetragen werden zur Absicherung der Ansprüche des Nutzungsberechtigten auf Bestellung selbiger Dienstbarkeit
    1. für beliebig viele vom Nutzungsberechtigten zu benennende Dritte oder
    2. für alle Erben des Nutzungsberechtigten und
    3. für eine Bank, bei der der Nutzungsberechtigte oder eine Person gem. 1 oder 2. ein Darlehen zur Finanzierung der Photovoltaikanlage aufnimmt.

    Dass 1. und 2. als eine Vormerkung eingetragen werden können, hatten wir schon, Beitrag 123-124.
    Aber kann außerdem Nr. 3 mit der selben Vormerkung abgesichert werden?

  • Es nimmt kein Ende....

    1. bpD -auflösend bedingt- für Betreiber (Betrieb und Nutzung einer Wärmeerzeugungsanlage)

    2. Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit dem Berechtigten ggü. mit unmittlebarer Drittwirkung, für den Fall, dass dessen finanzierende Bank oder ein von dieser benannter Dritter oder ein sonstiger Dritter als Nachfolger des Berechtigten die Wärmeversorgung der Versorgungseinheiten übernimmt, diesem gegenüber die gleichen Verpflichtungen zu übernehmen, wie sie gegenüber dem Berechtigten eingegangen werden und für diesen, d. h. die Bank oder den Dritten, eine gleichlautende Dienstbarkeit zu bestellen und zur Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

    Zur Sicherung des bedingten Anspruches des Berechtigten gegen den Eigentümer auf Eintragung einer Dienstbarkeit deren Berechtigter die Bank oder ein Dritter als Betreiber der Wärmeerzeugungsanlage ist, bewilligt der Eigentümer und beantragt der Berechtigte die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung auf Bestellung von Dienstbarkeiten vorstehenden Inhalts ausschließlich zugunsten des Berechtigten selbst.


    Durch eine Vormerkung absicherbar?

  • Zunächst hat es noch gestimmt: "d. h. die Bank oder den Dritten, eine gleichlautende Dienstbarkeit". Die Mehrzahl im Anschluß wird ein Versehen sein. Außer sie meinen nicht nur einen, sondern beliebig viele Rechtsnachfolger. Läßt sich der Bewilligung aber nicht unmittelbar entnehmen. 

  • Zunächst hat es noch gestimmt: "d. h. die Bank oder den Dritten, eine gleichlautende Dienstbarkeit". Die Mehrzahl im Anschluß wird ein Versehen sein. Außer sie meinen nicht nur einen, sondern beliebig viele Rechtsnachfolger. Läßt sich der Bewilligung aber nicht unmittelbar entnehmen. 

    Hab' mit dem Sachbearbieter gesprochen..... war tatsächlich ein Versehen

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