Hallöchen!
Ich hab hier einen PfÜB-Antrag einer Hausverwaltung. Vollmacht liegt vor, nur bin ich der Ansicht, daß die nach § 79 ZPO überhaupt keine zur Vertretung berechtigte Person sind, da keine Registrierung im RDG und aus meiner Sicht auch keine andere Alternative des § 79 II ZPO zutrifft.
Nun meine Frage:
Was mache ich mit dem Antrag? Im § 79 ZPO steht ja, daß solche Bevollmächtigte durch unanfechtbaren Beschluß zurückgewiesen werden. Problem ist aber, daß Prozeßhandlungen erst mal wirksam sind, bis die Zurückweisung des Bevollmächtigen erfolgt, d. h. doch eigentlich auch die PfÜB-Antragstellung, oder?
Vielen Dank für eure Meinungen.
Hausverwaltung als Bevollmächtigte
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Hat denn wirklich gar keiner eine Idee
Ich wäre für Anregungen aller Art dankbar, habe mittlerweile noch die Meinung eines Kollegen eingeholt, der einen Mangel schon in der Antragstellung sieht. Bei einem unwirksam gestellten Antrag wäre es ja unproblematisch, wenn die bisherigen Verfahrenshandlungen noch wirksam blieben... -
Wer ist denn Gläubiger im Titel?
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Titelgläubiger ist eine Privatperson, vermutlich der Eigentümer einer Eigentumswohnung.
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Der WEG-Verwalter vertritt nur kraft Gesetzes (WEG) die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer. Die Vertretung eines einzelnen Eigentümers mittels privatschriftlicher Vollmacht ist m.E. nicht von § 79 ZPO gedeckt.
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M. E. fehlt es hier an einer Verfahrensvoraussetzung (fehlende Posutlationsfähigkeit?) und damit ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.
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Gibt hierzu Rechtsprechung oder evtl. andere Fundstellen?
Habe gerade das gleiche Problem (PfÜB-Antrag durch "Sondereigentumsverwalter" in Vertretung eines Eigentümers, also nicht der WEG). Titel ist ein VB. In diesem wird der Verwalter jedoch als Vertreter ausgewiesen und das verwirrt mich leicht, eben weil § 79 ZPO m. E. auf Verwalter nicht ohne Weiteres anwendbar ist. Auch aus § 27 WEG ergibt sich für mich nicht, dass der Verwalter für einzelne Eigentümer wirksam als Vertreter auftreten kann...
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Niemand?
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Selbst wenn der Bevollmächtigte zurückgewiesen wird, bleibt der vorher gestellte Antrag wirksam (§ 79 III Satz 2 ZPO) und der Pfüb muss erlassen werden.
Wenn sonst keine Beanstandungen vorliegen, dann würde ich mir die Zurückweisung des Vertreters sparen. -
und wenn mir aber keine Prozessvollmacht des Vertreters im Original vorliegt, beißt sich die Katze dann irgendwie in den Schwanz....
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Zitat
Selbst wenn der Bevollmächtigte zurückgewiesen wird, bleibt der vorher gestellte Antrag wirksam (§ 79 III Satz 2 ZPO) und der Pfüb muss erlassen werden.
Wenn sonst keine Beanstandungen vorliegen, dann würde ich mir die Zurückweisung des Vertreters sparen.Mal ganz dumm gefragt... was hat § 79 III ZPO denn dann für einen Sinn? Das lustige ist ja auch, dass im Einspruchsverfahren gegen den VB mit keinem Wort auf die Bevollmächtigung eingegangen wurde...
Zitatund wenn mir aber keine Prozessvollmacht des Vertreters im Original vorliegt, beißt sich die Katze dann irgendwie in den Schwanz....
Die habe ich jetzt zumindest angefordert...
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Selbst wenn der Bevollmächtigte zurückgewiesen wird, bleibt der vorher gestellte Antrag wirksam (§ 79 III Satz 2 ZPO) und der Pfüb muss erlassen werden.
Wenn sonst keine Beanstandungen vorliegen, dann würde ich mir die Zurückweisung des Vertreters sparen.§ 79 Abs. 3 ZPO soll nur bewirken, dass der Vertreter künftig nicht mehr als solcher auftritt.
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Der normale Zivilprozess beinhaltet ja mehr als eine Erklärung....
Bei PfÜBsen hilft dir § 79 Abs. 3 ZPO nur bedingt weiter.
Wäre aber für die Beteiligung bei späteren Anträgen, oder auch der Frage, wer die Ausfertigung des PfÜBs erhält, von Bedeutung, so dass ich gleichwohl im PfÜB die Bevollmächtigung zurückweisen würde.zu 11: Sollte innerhalb deiner Frist die Vollmacht nicht vorgelegt werden, kannst du den vollmachtlosen Vertreter zurückweisen, § 88 ZPO.
Die von dem vollmachtlosen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen sind unwirksam. Damit auch der PfÜB-Antrag. -
Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, weil ich wieder einen fast identischen Fall auf dem Tisch habe.
Eigentümerin bevollmächtigt Hausverwaltung umfassend. Unter anderem dazu, "Rechtsstreitigkeiten zu führen zum Zweck der Geltendmachung und der Abwehr von Ansprüchen, den Grundbesitz zu betreffend"... und "Prozessbevollmächtigte zu bestellen...". Da die Vollmacht noch eine Vielzahl weiterer Befugnisse die Verwaltung betreffend enthält, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um eine reine Prozessvollmacht handelt und § 81 ZPO demnach nicht anwendbar ist. Der Wortlaut der Vollmacht gibt für mich somit nicht her, dass davon auch ZV-Maßnahmen erfasst sein sollen. Schon allein deshalb würde ich nach § 88 ZPO zurückweisen.
Davon abgesehen... selbst wenn ich die Bevollmächtigte "nur" aufgrund § 79 Abs. 3 ZPO zurückweisen würde, wäre der PfÜB-Antrag doch auch hinfällig, oder? Aus § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich doch nur, dass Prozesshandlungen bis zur Zurückweisung wirksam bleiben, der Beschluss also konstitutiv wirkt. Wenn er aber in der Welt ist, dann fällt doch auch der Antrag weg, weil noch nicht über ihn entschieden wurde und nunmehr ein Antrag einer nicht postulationsfähigen Partei vorliegt, der zurückzuweisen ist. Oder ist das zu streng?
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Mit Prozessvollmacht ist die Bevollmächtigung gemeint, nicht das Blatt Papier, auf dem die steht.
Wenn diese Prozessvollmacht nur ein Punkt von vielen Bevollmächtigungen ist, ist dieser Punkt trotzdem die Prozessvollmacht mit den entsprechenden Folgen.
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