Dauer der Ratenzahlung § 4b Abs. 2 InsO

  • Hallo,

    in einem Verfahren wurde im März 2007 RSB erteilt und ab 15.06.2009 Ratenzahlung für die gestundeten Kosten angeordnet, weil sich die wirtschafltichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Es müssten ingsamt 37 Raten zur Begleichung aller Kosten gezahlt werden.

    Ist bei Euch die 4 Jahresgrenze maßgeblich und Ihr zählt die sog. Nullraten seit RSB-Erteilung mit oder verfahrt Ihr wie Kübler/Prütting-Wenzel, § 4b Rn. 14 und lasst es max. 48 Raten laufen, auch über die 4 Jahre seit RSB-Erteilung hinweg?

  • Es sind 48 Monatsraten zu zahlen, egal zu welchem Zeitpunk innerhalb der 4 Jahre du die Ratenzahlung anordnest. Auch wenn du erst kurz vor Ablauf der 4 Jahre eine Zahlungsverpflichtung feststellt, dann sind volle 48 Monatsraten zu zahlen.

  • Zu letzterem würde ich ja tendieren, wenn mir der Schuldner die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen hat und nur deshalb nicht rechtzeitig eine Ratenzahlungsanordnung getroffen wurde. Aber sonst spricht für die 4 Jahre meiner Meinung nach, dass der Schuldner ja nun schon über 10 Jahre nicht voll über sein Einkommen verfügen kann und irgendwann auch seinen Neustart haben soll.

  • Also ich kenne es nicht anders. Und nach Sinn und Zweck der Verfahrenskostenstundung ist es eben bloß eine Stundung der Kosten - die werden dem Schuldner ja nicht geschenkt. Und aus dem Gesetzestext kann ich nicht entnehmen, dass die 48 Monatsraten auf den 4-Jahres-Zeitraum beschränkt sein sollen. Dann hätte es der Gesetzgeber vielleicht auch anders formuliert.

    Wenn deine 48 Monatsraten den 4-Jahres-Zeitraum überschreiten musst du natürlich beachten, dass nach der 4-Jahres-Grenze keine Entscheidungen zum Nachteil des Schuldners möglich sind. Du darfst also NACH den 4 Jahren die Raten nicht erhöhen oder gar Einmalbeträge anordnen. Somit kannst du dir auch weitere Überprüfungen der pers./wirt. Verhältnisse sparen. Beschlüsse zu Gunsten des Schuldners z.B. bei eingetretener Arbeitslosigkeit sind selbstverständlich jederzeit möglich.

    Ich sehe das so: Die Kosten werden aus Steuermitteln zu Lasten der Allgemeinheit gezahlt. Deshalb sollte auch jeder Schuldnerim Rahmen seiner Möglichkeiten die Kosten wieder zurückzahlen müssen.

  • Bei mir ist immer nach 4 Jahren Schluss, gerechnet ab Entscheidung über RSB. Also zähle ich die "Null-Raten" mit.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hatte den Fall bisher auch noch nicht, aber schon öfters daran gedacht.

    Teilweise gibt es ja die schönen Fälle, wo die Kosten erst zu Soll gestellt werden, der Schuldner dann erst einen Antrag auf Verlängerung stellt usw.. Da ziehen teilweise schon ein paar Monate ins Land.

    Also ich tendiere auch zur Meinung, dass die 0-Raten nicht mitzählen.

  • Sehr interessantes Thema.

    Auf den zügigen Verlängerungsantrag des Schuldners verlängere ich die Stundung ohne Raten bis zum ... (Datum der RSB-Erteilung + 48 Monate). - Vor der Entscheidung lagen diese Voraussetzungen (hat nix: also ohne Raten) bereits vor.

    Auf den zügigen Verlängerungsantrag des Schuldners verlängere ich die Stundung mit Raten bis zum ... (Beschlussdatum der Verlängerungsentscheidung + 48 Monate). - Vor der Entscheidung lagen diese Voraussetzungen (hat bisserl was: also mit Raten) bereits vor, und je nach Zeitraum zwischen Antrag, ggf. Vervollständigung der Nachweisunterlagen und Entscheidung sind mir wahrscheinlich schon ein-zwei-drei-vier-je-nachdem Raten durch die Lappen gegangen, daher also 48 Monate ab Entscheidung.

    Generell bin ich der Meinung, nach 48 Monaten ist definitiv Schluss und ich lege die Akte weg, sprich Null-Raten zählen mit. Irgendwann muss ja auch mal gut sein, denke ich.

    Lustig wird das, wenn wir mal für 48 Monate mit einer kleinsten Monatsrate von 15,00 € die Stundungsverlängerung bewilligt hatten, die 48 Monate sind zu Ende - der Kostenbetrag aber noch lange nicht vollständig getilgt - und der Schuldner zahlt brav weiter. Müssen wir den Schuldner ggf. darauf hinweisen, dass er nicht mehr zu zahlen braucht, weil es langt jetzt, zwar noch nicht von der Höhe aber vom Zeitablauf her ?

    (Habe nämlich so eine Akte mit bislang fröhlichen 33 Zahlungsanzeigen à jeweils 15,00 € - und auch nach der 48. ZA wird noch was offen sein.)

  • äh, also soll ich im 47'ten Monat nach RSB noch ne Ratenzahlung für das Gesamtpaket anordnen können (und sei es bis in die Ewigkeit) ? für mich ist nach 4 Jahren Schluss.

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    :daumenrau

  • Das ist wirklich ein richtiges Nervproblem:mad:. Viel Arbeit für meist kümmerliche Beträge. Wir hier haben uns entschieden, es bei 4 Jahren zu lassen, auch wenn der Schuldner 3 Monate vor Ablauf der 4 Jahre eine Verbesserung mitteilt.

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  • Das ist wirklich ein richtiges Nervproblem:mad:. Viel Arbeit für meist kümmerliche Beträge. Wir hier haben uns entschieden, es bei 4 Jahren zu lassen, auch wenn der Schuldner 3 Monate vor Ablauf der 4 Jahre eine Verbesserung mitteilt.

    Bedeutet nun?

    Deine erste Variante;)

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