Entstehung und Pfändung einer Eigentümergrundschuld

  • Hallo zusammen,

    habe ein (aus meiner Sicht) kniffliges Problem, vielleicht könnt Ihr mir helfen:

    Es besteht eine Forderung gegen Schuldner S, tituliert durch Urteil+KfB. S ist als Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen. Daher Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an letzter Stelle.

    Vorrangig besteht eine respektabel große weitere Zwangssicherungshypothek zugunsten eines anderen Gläubigers G.

    Daraufhin Pfändung der verschleierten und durch vermeindliche Rückzahlung entstandenen Eigetümergrundschuld. Und tatsächlich, die Überraschung passiert: G teilt in der Drittschuldnererklärung mit, seine Forderungs sei ausgeglichen. Große Freude unsererseits.

    Wir fordern bei G die Löschungsfähige Quittung an um die entstandene Eigentümergrundschuld und gleichzeitig die Pfändung zu unseren Gunsetn im Grundbuch eintragen zu lassen.

    Dann aber die Überraschung. S hatte das Grundstück erst vor wenigen Monaten von seiner Mutter MS übertragen bekommen. Die Forderung der G richtete sich noch gegen MS und wurde auch von der MS bezahlt. Daher enthält die Löschungsfähige Quittung auch den Hinweis "Die Bezahlung der Forderung erfolgte durch den Vollstreckungsschuldner, Frau MS".

    Jetzt ist wohl doch keine Eigentümergrundschuld entstanden, sondern ein Fremdrecht für MS, oder? Sehe ich das richtig, oder was meint ihr? Ganz sicher bin ich mir nicht, denn an sich kann MS ja nicht Inhaberin einer Forderung gegen sich selbst sein. Wo aber keine Forderung, da auch keine Hypothek, oder?

    Hilfe ....

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • 1. Wurde die Forderung vor oder nach dem Eigentumsübergang auf S getilgt?

    2. Falls vorher: Enthält der Übereignungsvertrag MS/S -wie üblich- einen Passus über die Übertragung bereits entstandener Eigentümerrechte?

    3. Wann erfolgte die Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld bzw. wann wurde sie wirksam?

  • 1. Wurde die Forderung vor oder nach dem Eigentumsübergang auf S getilgt?

    2. Falls vorher: Enthält der Übereignungsvertrag MS/S -wie üblich- einen Passus über die Übertragung bereits entstandener Eigentümerrechte?

    3. Wann erfolgte die Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld bzw. wann wurde sie wirksam?



    Hallo juris,

    zu 1.: Danach. Das steht allerdings nicht in der notariell begl. löschungsfähigen Quittung, weiß ich aber aus einem Telefonat mit G.

    zu 2.: weiß ich nicht, kenne den Vertrag nicht. Sollte ich ihn -im Hinblick auf 1. - beim GBA anfordern?

    zu 3.: Jetzt erst, also vor ca. 4 Wochen. Der zeitliche Ablauf war also: Grundstücksübertragung->Forderungsbezahlung->Pfändung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Da ich kein Vollstreckungsexperte bin, kann ich nur mit dem materiellen Hypothekenrecht argumentieren:

    Im Gegensatz zur Grundschuld verhält es sich bei einer Hypothek so, dass die Hypothek nach den §§ 1163, 1177 BGB als Eigentümergrundschuld auf denjenigen übergeht, der im Zeitpunkt der Tilgung der wahre Grundstückseigentümer ist (Palandt/Bassenge § 1163 RdNr.13). Da MS kein Erstattungsanspruch gegen den Erwerber S zustand (MS war ja selbst Schuldnerin und hat daher eine eigene Verbindlichkeit beglichen), konnte die Forderung auch nicht in ihrer Eigenschaft als Befriedigende auf sie übergehen. Daraus folgt, dass die Zwangshypothek mit Bezahlung der Forderung durch MS als Eigentümergrundschuld auf den Eigentümer S überging. Diese Eigentümergrundschuld konnte -da bereits entstanden- auch gepfändet werden, während die "künftige" Eigentümergrundschuld nach hM vor Tilgung der Forderung einer Pfändung nicht zugänglich gewesen wäre (OLG Frankfurt NJW 1962, 640; BayObLG MittBayNot 1996, 435).

  • Da MS kein Erstattungsanspruch gegen den Erwerber S zustand (MS war ja selbst Schuldnerin und hat daher eine eigene Verbindlichkeit beglichen), konnte die Forderung auch nicht in ihrer Eigenschaft als Befriedigende auf sie übergehen.


    Das kann man m.E. nicht so einfach sagen. Durchaus denkbar wäre, dass S im Übertragungsvertrag "die Belastungen in Abt. samt deren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten" übernommen hat. Dann wäre S zumindest Mitschuldner geworden und die MS hätte dann einen Erstattungsanspruch gegen den S.

    Man müsste also wohl zumindest den Übertragungsvertrag von MS auf S mal genauer ansehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist natürlich eine denkbare Möglichkeit, erscheint mir nach dem mitgeteilten Sachverhalt aber doch eher unwahrscheinlich. Zutreffend ist in jedem Fall, dass es darauf ankommt, ob MS ein Erstattungsanspruch gegen S zustand.

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