Negativattest nach § 24 ff. BauGB

  • Mir liegt ein Antrag auf EU (E: 04.08.2010) vor. Anstelle des Nagativattestes zum Vorkaufsrecht der Gemeinde wird folgender Bescheid eingereicht:

    Die Gemeinde wird bei Grundstücksgeschäften bzgl. der aufgeführten Flurstücke ein Vorkaufrecht nicht ausüben.
    Die Entscheidung ist auf die Dauer von 3 Jahren ab der formellen Bestandskraft des Bescheides wirksam. Der Bescheid ersetzt für die Dauer seiner Wirksamkeit die üblichen Einzel-Negativatteste.

    Der Bescheid ist vom 20.02.2006 und der Kaufvertrag vom 19.12.2008. Bestandskraftvermerk liegt nicht vor.

    Ich würde jetzt ein neues Negativattest anfordern. Weil ich die Bestandskraft nicht habe und auch nicht prüfen kann ob und wann der Vertrag überhaupt der Gemeinde vorgelegt wurde.

    Gibt es überhaupt befristete Genehmigungen/Negativatteste?

  • Ich wüsste keinen Grund, warum die Gemeinde nicht förmlich auf ihr Vorkaufsrecht - wegen mir befristet auf eine bestimmte Zeit - verzichten kann und dieser Verzicht in der richtigen Form vorgelegt wird. Wenn Du allerdings Zweifel an dem ordnungsgemäßen Verzicht hast, dann fordere halt einen Einzelbescheid an.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist ein allgemeiner Verwaltungsakt und kann als solcher befristet sein (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfg). Die formelle Rechtskraft des Verwaltungsaktes tritt ein, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Wobei ein Widerspruch gegen den Verzicht aufschiebende Wirkung hat (vgl. Krautzberger/Söfken BauGB Rn 320). Die Bedeutung der Mitteilung des Verzichts an das Grundbuchamt (§ 28 Abs. 5 S 4 und 5 BauGB), liegt aber gerade darin, daß das Grundbuchamt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht prüfen muß. Durch den Bezug bei der Befristung auf die formelle Rechtskraft, ist diese Absicht natürlich wieder ausgehebelt worden. Im Ergebnis also wie ihr: Negativzeugnis.

  • Ein bisschen anders:

    Das Negativattest vom 23.02.2017 enthält den Hinweis: Diese Bescheinigung ist nur für den oben genannten Verkauf gültig und zeitlich begrenzt bis längstens 31.03.2017.
    Die Kaufvertragsurkunde selbst ist vom 01.03.2017, hier eingereicht mit Antrag auf Endvollzug (Auflassung, Lö AV) am 09.05.2017.

    Zum Zeitpunkt der Beurkundung war das Negativattest gültig. Zum Zeitpunkt der Einreichung/Eintragung der Auflassung beim GBA (Eigentumsübergang) nicht mehr. Muss mich das stören:gruebel:?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Nein. Das Negativattest ist bindend geworden. Nach seiner Erteilung ist die Rücknahme oder der Widerruf des Verwaltungsakts ausgeschlossen (s. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 123. Erg.lief., Oktober 2016, § 28 RN 18a mwN). Und erteilt wurde es von der Gemeinde zu dem ihr mitgeteilten Kaufvertrag (Stock, Rz. 12 ff, 16 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die Info :daumenrau. Einen Kommentar zum BauGB gibt's hier leider nicht ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Diese Bescheinigung ist nur für den oben genannten Verkauf gültig und zeitlich begrenzt bis längstens 31.03.2017

    Eine Befristung erfolgt regelmäßig dann, wenn der Verzicht noch vor Abschluss eines Kaufvertrages erklärt wird (vgl. EZBK/Stock BauGB § 28 Rn. 91). Wenn dann der Kaufvertrag nicht innerhalb der Frist abgeschlossen wird, ist die Genehmigung hinfällig.

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