Rechtsnachfolge-Berichtigung des Tabellenblattes

  • Hallo,liebe Profis!

    Ich weiß nicht mehr weiter... mein Problem schlepp ich nun schon das ganze Wochenende mit rum..
    Folgender Fall:
    Der Schuldner steht kurz vor Ende der WVP.
    Das Insolvenzverfahren ist bereits abgeschlossen.
    Eine Krankenkasse hat Forderungen aus vorsätzl, begangener unerlaubter Handlung angemeldet. Gegen die Forderung aus vbuH hat der Schuldner Widerspruch eingelegt. Die Krankenkasse hat zwischenzeillich fusioniert, es liegt somit Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite vor.
    Nachweis für die RN ist erbracht.
    Nun soll das Tabellenblatt bzgl. dieser RN berichtigt werden.
    Mein Amtsvorgänger hat sich gegen eine Berichtigung ausgesprochen ( leider ohne Begründung...).
    Nachdem ich die diversen Statements bzgl. RN im hiesigen Forum gelesen hatte, wollte ich dem Gl. mitteilen-- keine Berichtigung des TB, da ja bereits der Titel geschaffen wurde, Berücksichtigung der RN im Rahmen der Erteilung der RN-Klausel bei Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszuges nach Abschluss des Verfahrens.
    Doch so einfach dürfte dies nicht sein:
    Da ja ein Widerspruch des Schuldners vorliegt, müsste der Gläubiger klagen, also feststellen lassen, dass doch eine vbuH vorliegt...
    Sollte man nicht doch das Tabellenblatt berichtigen können, der Gläubiger braucht vielleicht dieses berichtigte Tabellenblatt im Rahmen der Klage? Mach ich etwas konkret falsch, wenn ich einen Berichtigungsvermerk auf das Tabellenblatt setze?.
    Ich bitte meine vielleicht blöde oder diffuse Frage zu entschuldigen, ich bin noch ganz frisch im Dezernat und InsO wurde zu meinen Ausbildungszeiten noch nicht gelehrt...ich konnte mich aufgrund der Kürze der Zeit auch noch nicht in alle über 300 §§ einlesen...

    Ich bin für alle Denkanstöße dankbar !

  • die Frage ist weder blöde noch difus.
    Im Zivilprozess ist es verhältnismäßig einfach: 265 u. 325 ZPO. Nach Beendigung des Zivilprozesses 727 ZPO.
    Jetzt das Ganze auf InsO gewendet: mit Feststellung der Forderung ist das "Erkenntnisverfahren" abgeschlossen, da käme nur noch 727 ZPO in Betracht. Vor Aufhebung des Verfahrens geht die Klauselerteilung keinesfalls. Stell Dir aber vor, es ist im Rahmen der Schlussausschüttung eine Quote auszuschütten. Natürlich ist die an den Rechtsnachfolger auszuschütten. Ergo: das Vermerken des Rechtsnachfolgers in der Tabelle ist vom Erteilen der einer vollstreckbaren Ausfertigung zu trennen.
    Auf die Änderung der Tabelle ist § 727 ZPO analog anzuwenden, ohne jedoch eine Klausel zu erteilen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich sehe - aus den von Defaitist angegebenen Gründen - keinen Grund, eine Tabelle nach Aufhebung des Verfahrens zu berichtigen. Vielmehr halte ich es sogar für falsch. Andererseits ist natürlich klar, dass ich mir den Zettel, mit dem mir eine Rechtsnachfolge mitgeteilt wird, an die Tabelle hänge, damit man z.B. bei einer Anhörung den richtigen Gläubger erwischt. Das ist aber keine förmliche Tabellen- bzw. Titelberichtigung. Wenn später Zahlungen an einen Rechtsnachfolger zu leisten sind, wird das schon vom IV/TH berücksichtigt. Dafür muss man nichts berichtigen.

    Im Ausgangsfall: Wenn der Rechtsnachfolgegläubiger vor Vollstreckung auf Feststellung klagen will, muss er seine Rechtsnachfolge vor dem Prozessgericht darlegen. Das geht uns nichts an. Will er eine vollstreckbare Ausfertigung, um die Vollstreckung nach RSB zu versuchen (geht auch - Schuldner müsste sich dann mit Vollstreckungsgegenklage wehren), dann ist es ein Fall von § 727 ZPO.

  • Vielen Dank für eure schnellen Antworten. Ich habe jetzt einen Berichtigungsvermerk auf das Tabellenblatt gesetzt -die RN sollte m.E. bereits jetzt aus der Tabelle hervorgehen z.B wegen der noch vorzunehmenden Anhörungen vor Erteilung der RSB- und die Nachweise für die RN an das Tabellenblatt getackert.
    Wenn ein vollstreckbarer Tabellenauszug gefordert wird, werde ich eine ,,richtige" Vollstreckungsklausel erteilen.

    Ich habe vor gefühlten 100 Jahren GesO-Akten bearbeitet und war froh, das Inso- gebiet nach über 10 Jahren Gesetzeseinführung betreten zu dürfen, so unter dem Motto- jetzt dürften alle Kinderkrankheiten des Gesetzes beseitigt sein und es herrscht Klarheit.
    Jeden Tag darf ich mich etwas Besseren belehren lassen...
    Speziell bei diesen Tabellenführungsdingen hatte man es in der GesO einfacher (Der Verwalter führt die Tabelle)

    Bis demnächst-zum nächsten Problem

  • die Frage ist weder blöde noch difus. Im Zivilprozess ist es verhältnismäßig einfach: 265 u. 325 ZPO. Nach Beendigung des Zivilprozesses 727 ZPO. Jetzt das Ganze auf InsO gewendet: mit Feststellung der Forderung ist das "Erkenntnisverfahren" abgeschlossen, da käme nur noch 727 ZPO in Betracht. Vor Aufhebung des Verfahrens geht die Klauselerteilung keinesfalls. Stell Dir aber vor, es ist im Rahmen der Schlussausschüttung eine Quote auszuschütten. Natürlich ist die an den Rechtsnachfolger auszuschütten. Ergo: das Vermerken des Rechtsnachfolgers in der Tabelle ist vom Erteilen der einer vollstreckbaren Ausfertigung zu trennen. Auf die Änderung der Tabelle ist § 727 ZPO analog anzuwenden, ohne jedoch eine Klausel zu erteilen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

    Muss die alte Problematik nochmal vorkramen...
    Hier wird auch die RNF auf dem Tabellenblatt vermerkt, ohne dass gemäß § 727 ZPO eine Klauselerteilung erfolgt.

    Allerdings frage ich mich, ob bei dem bloßen Vermerk der RNF diese dann ohne vorgeschriebene Form nachgewiesen werden kann, z.B. durch Kopien oder ob es ohnehin Sache des Verwalters ist, den Eintritt einer solchen zu prüfen und ich "auf Zuruf alles"" vermerke.... Eine Form ist vom Gesetz her nicht vorgeschrieben, aber es führt zu komischen Folgen...

    Wenn ich jetzt ohne förmlichen Nachweis den Vermerk mache und später will der RNF eine vollstreckbare Ausfertigung, dann erscheint es abstrus, von ihm die entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form zu verlangen, wenn er als "Neuer" schon auf dem Tabellenblatt vermerkt ist... (ja, ich weiß, § 727 ZPO will es so...) So nach dem Motto: Wieso, ich steh doch schon drauf; damals hat mein Vorbringen doch auch gereicht, der Verwalter hat es doch auch abgenickt...

    Finde ich persönlich irgendwie durcheinander und ohne klare Linie...

    Einmal editiert, zuletzt von Piepsmaus (3. Dezember 2012 um 14:04) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich meine, das Insogericht als zuständiges Vollstreckungsgericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen des § 727 ZPO gegeben sind. Die Prüfung des TH erfolgt nur bei Eintragung in die Tabelle und ist hier höchstens als Ergebnis-Selbstkontrolle interessant, aber nicht Grundlage für die Eintragung.

    Entsprechend sollte die Eintragung des Vermerks sein, dass also daraus hervor geht, ob die RNF vom Insogericht geprüft wurde. Der Vermerk wird dann als eine Art "Fehlerschutz" in die Tabelle eingetragen (für den Fall, dass später eine vollstr. Ausf. erteilt wird). Wurde die RNF nicht ausreichend nachgewiesen, hat m.E. auch gar keine Eintragung in der Tabelle zu erfolgen, sondern der Gläubiger hat einen Hinweis zu erhalten.

    Hinsichtlich § 178 Abs.2 Satz 2 InsO muss jeder selbst entscheiden, ob er im Falle des Vorliegens eines Titels diesen erhalten und entwerten möchte. Eine Pflicht des Gerichts sehe ich nicht, denn der Schuldner kann sich schließlich vor ungerechtfertigter Vollstreckung wehren.

  • sehe ich wie Tube.
    Die Frage der Ausschüttung ist von der Frage der Klauselerteilung zu trennen.
    Der betreffende Gläubiger kann da nicht mit Unverständnis rechtlich relevant reagieren, wenn er eine Klausel haben will.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich häng mich kurz an, weil die Themenüberschrift passt:

    Wie handhabt ihr folgendes:

    Im laufenden Verfahren mindert ein Gläubiger seine Insolvenzforderung, weil er "Zahlungen erhalten hat".
    Fangt Ihr jetzt an zu prüfen, ob durch die Zahlungen (evtl durch einen Dritten) eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat?

    Da kommt man ja Teufels Küche.

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