Privatinsolvenz des Ex-Partners

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem: A + B haben sich in der Ehe ein Haus gekauft und gemeinsam finanziert, A + B sind jetzt geschieden und B wohnt allein im Haus, A steht aber noch mit im Grundbuch und ist auch aus der Finanzierung der Bank nicht raus. Nun will B Privatinsolvenz anmelden, da B die Kosten nicht mehr tragen kann.

    Nun meine Frage: wirkt sich die Insolvenz des Ex-Partners in irgendeiner Weise auf A aus? Was passiert mit den Schulden? Regelmäßig werden die Gläubiger ja nicht vollständig befriedigt. Kann sich die Bank den Rest noch von A holen (mein Verstand sagt mit:ja!)? Wem gehört das Haus dann?

    Und: Kommt A an einer eidesstattl. Vers. vorbei?

    Noch eine kleine Frage: A ist freiberuflich tätig, ist auch für A eine Privatinsolvenz möglich? (Ich denke nicht, denn § 304 InsO sagt: "natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat") Ist dann eine Regelinsolvenz für das Privatvermögen möglich?

    :confused:

    Viiiiiiielen Dank!!!!!

    LG, Anja

  • Das ist ein recht umfangreicher Fragenkatalog, aber auch erstaunlich.
    Als Rechtspflegerin solltest Du Dir einige dieser Fragen doch stante pede selber beantworten können? Und die Einstufung eines Privatvermögens in Unterscheidung zu was? "Geschäftsvermögen" einer natürlichen Person, sowas gibt es nicht. Wenn kein weiterer Rechtsträger existiert, dann ist alles Vermögen einer natürlichen Person dieser zuzuordnen und unterliegt dann auch einem Insolvenzverfahren. Die laienhafte Vorstellung, das eine wäre Privat und hätte bei selbstständiger Tätigkeit der natürlichen Person als solche nichts mit dem "Geschäft" zu tun geht fehl.

    Trotzdem:
    1. Vermögen des Schuldners in der Insolvenz wird verwertet (hier 1/2 MEA am Grundstück). Das ist mal Sache des IV/TH.
    2. Bei Darlehen kommt es auf den Vertrag an und hier gibt es wohl in der Regel Gesamtschuldnerschaft. Damit bedient sich die Bank da, wo sie ihr Geld bekommen kann.
    3. Soweit Ansprüche untereinander von A + B bestehen sind diese dann auch in der Insolvenz zu behandeln (Tabellenanmeldung)
    4. Aus der Insolvenz B folgt nicht eine eV durch A. Das ist Sache einer Zwangsvollstreckung gegen A, wenn dieser nun über ausreichende Mittel oder Möglichkeiten verfügt, das eine Zwangsvollstreckung nicht notwendig wird, dann ist ja alles ok.
    5. Der Begriff Privatinsolvenz ist unglücklich, die gibt es nicht als juristischen Begriff, eher umgangssprachlich. Insolvenzfähigkeit ist in § 11 InsO geregelt. Somit kann A Insolvenzantrag stellen als Regelinsolvenz.

  • Das ist ein recht umfangreicher Fragenkatalog, aber auch erstaunlich.
    Als Rechtspflegerin solltest Du Dir einige dieser Fragen doch stante pede selber beantworten können?



    :zustimm: Ob sich hier wohl jemand bei der Berufsbezeichnung vertippt hat?;)

    Zitat von Harry

    3. Soweit Ansprüche untereinander von A + B bestehen sind diese dann auch in der Insolvenz zu behandeln (Tabellenanmeldung)



    Siehe aber auch den bösen § 44 InsO.

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