Übersendung von Unterlagen an Prüfstelle

  • Hallo, ich muss Unterlagen vor der Übersendung in die Schweiz zur Prüfstelle beim LG schicken. Es stand, dass ich die Unterlagen 2-fach beizufügen habe. Gilt dies nur für den Beschluss, der übersandt werden soll, oder auch für den Zustellungsantrag?

    Danke

  • Auslandssachen konnte ich schon lange erfolgreich an die Geschäftsstelle abdrücken.:strecker
    Aber aus meiner früheren Tätigkeit kann ich bestätigen , dass alles zweifach vorzulegen ist.

  • Die Zustellung in der Schweiz erfolgt nach dem Haager Zustellungsbübereinkommen (HZÜ).


    Der Zustellungsantrag ist mittels Vordrucks ZRHO 1,1a zu fertigen.
    Zustellungantrag und zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken zu übermitteln, Art. 3 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ).


    In dem Zustellungsantrag ist u. a. die Zustellungsart anzugeben (in der Regel wird die bes. Zustellung ausgeschlossen (Zustellungsart b) im Zustellungsantrag durchstreichen).


    Nach dem Länderteil der ZRHO ist die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke und der Eintragungen im Zustellungsantrag in die französische oder italienische Sprache nur erforderlich, falls diese Amtssprache des Zustellungsortes ist und die förmliche Zustellung beantragt wird.


    Der Zustellungsantrag nebst Anlagen sind der inl. Prüfungsstelle zu übermitteln, § 9 ZRHO.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php


    PS:
    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält u. a. eine direkte Verlinkung auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (17. November 2011 um 21:00)

  • Lieber rolli,
    muss ich für die Schweiz wirklich diesen unleidlichen Vordruck benutzen? Ich dachte, es besteht kein Vordruckzwang. Ich überlege, mir einen eigenen Vordruck für die Schweiz zu basteln. Aus der Schweiz bekomme ich die Unterlagen auch immer ohne Vordruck. :dankescho im voraus!

  • Für den Zustellungsantrag ist der Vordruck ZRHO 1, 1a zu benutzen.

    Auch die Schweiz benutzt einen derartigen Vordruck - mit geringfügigen Änderungen -;
    der Vordruck enthält lediglich zusätzlich eine Belehrung für den Zustellungsempfänger.

  • hi ihr,

    hab jetzt das Empfangsbekenntnis zurück gesandt erhalten; die zustellung in die Schweiz war erfolgreich.

    habe jetzt eine Kostenmitteilung der prüfstelle über 20 € erhalten;
    diese ist dann wohl dem Kind als KS. in Rechnung zu stellen, oder?

    und weiter muss ja der rechtskräftige Beschluss zur familienger. Genehm. in die Schweiz noch gesandt werden, dies erfolgt ja formlos; das heißt hier entfällt dann das ganze prozedere, oder?

    Schöne Grüße

  • Leider nein.
    Die Schweiz ist ein Sonderfall.

    Nach dem Länderteil der ZRHO können gerichtliche Schriftstücke nicht formlos mit der Post an den Zustellungsempfänger in der Schweiz übersandt werden.

    Zustellungen durch Aufgabe zur Post sind daher ebenfalls nicht zulässig.

    Jedes Schrifstück ist daher an den Zustellungsempfänger in der Schweiz mittels Zustellungsantrags an das zuständige schweizerische Gericht zuzustellen.

  • Oh, aus welcher Formulierung in der ZRHO liest Du das heraus?

    Neulich erst der Schreck mit der EU, und nun die Schweiz auch noch?


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  • Hier steht´s:
    § 32Der Antrag
    (1(1) Soll eine Zustellung nicht nach § 184 ZPO, sondern durch eine ausländische Stelle oder eine deutsche Auslandsvertretung bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrages im Sinne der ZRHO. Gegebenenfalls sind die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z. B. Artikel 3 bis 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) vorgesehenen Muster oder Vordrucke zu verwenden (z. B. für Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen der Vordruck ZRH 1).

    Es gibt keine Schrecken bei der Auslandszustellung, weil alles sehr einfach mit Vordrucken geregelt ist. Vordrucke sparen Zeit und Nachlesen, man braucht nur zu klicken, s. o..
    Man braucht nur ein paar Links: NRW Justiz online und den europäischen Gerichtsatlas, vielleicht noch das europäische justizielle Netz, das AG Warendorf natürlich. So ausgerüstet sind die Dinge ratz-fatz erledigt.

  • Rolli meinte ja aber gerade eben, bei der Schweiz könne man (wie bei der EU) nicht nach § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post zustellen.

    Das ist sehr wohl ein Schreck, weil es sämtliche Gerichtsverfahren verzögert, wenn § 184 ZPO derart ausgehöhlt wird.

    Zöller schreibt übrigens nicht, dass in die Schweiz keine Aufgabe zur Post erfolgen dürfe. Allerdings dachte er das von der EU auch, aber der BGH ist da ja leider anderer Ansicht. :gruebel:

    Nichts mit ratz-fatz. Natürlich weiß ich, wie die Auslandsformulare auszufüllen sind, aber wenn nicht nur die erste Zustellung förmlich erfolgen muss, sondern alle nachfolgenden innerhalb des Gerichtsverfahrens auch, kommt es automatisch zu einem Verfahrensstau. Von den Kosten mal ganz zu schweigen.


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  • [FONT=Verdana, sans-serif]Auslandszustellungen gehen immer ratz-fatz, weil man hier sehr gut rationalisieren kann. Man braucht doch nur „Zustellung in die Schweiz“ googeln und ist schon auf dem Länderteil der ZRHO. Dort steht wie man alles, was wissen muss. Dann klickt man auf ZRHO und dann auf Vordrucke Zivil. Das Ausfüllen dauert ein oder zwei Minuten. [/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Nach dem Ausdrucken Ordner „Ausland“, Unterordner „EU“ und „Nicht-EU“, hier weitere Unterordner „vertraglicher Rechtsverkehr“ und „nicht vertraglicher Rechtsverkehr“ anlegen. Ordner Schweiz wird als Unterordner von „vertraglicher Rechtsverkehr“ angelegt und Ersuchen dort abspeichern. [/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Da die meisten Rechtsvorgänge nicht mit einer Zustellung erledigt sind, dauert das zweite Ersuchen nur noch Sekunden. So sammelt sich von alleine jede Mengen brauchbares Material. [/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Es geht wirklich ratz-fatz, es erledigt sich fast von alleine.[/FONT]

  • rusu, das war nicht das Thema meines Einwands. Ich möchte, dass rolli seine Ansicht belegt.


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  • Dagibt es nichts, was zu belegen wäre:

    Es steht genau so in der ZRHO, im Länderteil Schweiz, dort II. Ziffer 3:

    3. Eine Briefzustellung nach Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 findet nicht statt.

    Artikel 10
    Dieses Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,
    a) dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,
    b) dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,
    c) dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.

  • Aha so weit so gut also nehme ich den Vordruck ZRH 1 und fülle diesen aus.

    Der Länderteil sagt mir, dass ich die zuständige Behörde auf http://www.elorge.admin.ch/ finde. Wenn ich mich dort durchklicke, kann ich im Verlauf zwischen zwei Arten von Zustellung auswählen, einmal "International: Kantonal.." und einmal "International: Zivile Ersuchen um Zustellung"

    Da blick ich schon nicht weiter durch.

    Und muss ich die Schriftstücke nun übersetzen? Ich möchte einen ZVG-Anordnungsbeschluss an eine Deutsche in die Schweiz schicken.

    Meiner Meinung nach geht das auch nicht ratz-fatz... :(

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